TE Bvwg Beschluss 2021/11/9 W145 2247400-1

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Veröffentlicht am 09.11.2021
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Entscheidungsdatum

09.11.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a Abs1

Spruch


W145 2247400-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde vom 28.09.2021 von (nunmehr:) Rechtsanwalt XXXX als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von XXXX , geboren am XXXX 1957, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 01.09.2021, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden "ÖGK"), hat am 26.05.2021 ein Ankündigungsschreiben hinsichtlich einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG an Herrn XXXX geschickt. Daraufhin hat die rechtsfreundliche Vertretung von Herrn XXXX mit Schreiben vom 18.06.2021 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Mit Schreiben vom 23.06.2021 erfolgte ein Gegenvorschlag der ÖGK und ein neuerliches Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.07.2021. Es kam keine Einigung zustande.

1.2. Mit Bescheid vom 01.09.2021, zugestellt am 06.09.2021, sprach die ÖGK aus, dass der nunmehrige Schuldner XXXX , geboren am XXXX 1957, als Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juli 2020 bis Jänner 2021 von EUR 51.632,36 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 01.09.2021 1,38% p.a. aus EUR 50.133,63, schulde. Herr XXXX sei verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die ÖGK zu bezahlen.

1.3. Am 09.09.2021 erfolgte die Vollmachtslösung durch die rechtsfreundliche Vertretung.

1.4. Am 04.10.2021, zugestellt an die ÖGK am 06.10.2021, gab Herr XXXX innerhalb offener Beschwerdefrist einen Antrag (datiert mit 28.09.2021) auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis zur Post. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund seiner Krebserkrankung die XXXX GmbH insolvent geworden sei, ein Geschäftspartner € 170.000, -- veruntreut habe und diesbezüglich Verfahren anhängig seien. Dadurch gäbe es hohe Forderungen der Masseverwalterin der insolventen XXXX GmbH und auch bei der ÖGK und SVS habe er hohe Rückstände aus seiner Selbständigkeit. Dem Verfahrenshilfeantrag war ein Vermögensbekenntnis beigelegt. Er sei geschieden, vom Beruf Elektromeister, wohne in einem eigenen Haus mit Wohnzimmer samt Küchenecke, Schlafzimmer, Bad, WC und Gang. Er beziehe als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.591,28 (DN-Lohnkonto beiliegend). Als Vermögen habe er eine Liegenschaft im Gesamtausmaß (Garten- und Baufläche) von 803 m² (Grundbuchsauszug beiliegend). Sein Bank- bzw. Girokonto weise ein Minus von € 4.266,84 aus. Er habe eine Rechtschutzversicherung und laut beiliegender Gläubigerliste Verbindlichkeiten bei zB Finanzamt, ÖGK, SVS, diverse Bank, Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der XXXX GmbH in Höhe von gesamt € 249.837,47.

Herr XXXX beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde. Herr XXXX begehrte diesbezüglich Verfahrenshilfe im Umfang der einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung) sowie der Beigebung eines Rechtsanwaltes.

1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.10.2021, GZ XXXX wurde über das Vermögen von Herrn XXXX mit Wirksamkeit 09.10.2021 ein Schuldenregulierungsverfahren (keine Eigenverwaltung des Schuldners) eröffnet und Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter bestellt.

1.6. Mit Schreiben vom 13.10.2021 wurde der Akt von der ÖGK dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Ausweislich des Inhalts des Vorlageberichtes der ÖGK erfolgte ausschließlich eine Vorlage des Verfahrenshilfeantrages; eine Vorlage der Beschwerde im Sinne des § 14 Abs. 2 VwGVG – unter Absehen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – wurde hingegen nicht vorgenommen.

1.7. Am 15.10.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W145 zugewiesen.

1.8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2021 erging an den Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Herrn XXXX die Anfrage, ob von ihm der kurz vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens vom nunmehrigen Schuldner gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufrechterhalten wird.

1.9. Mit Bekanntgabe vom 28.10.2021, teilt der Masseverwalter mit, dass nach Rücksprache mit dem Schuldner der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vollinhaltlich aufrechterhalten wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den unter I. angeführten Verfahrensgang verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der ÖGK sowie die im gerichtlichen Verfahren zum Verfahrenshilfeantrag vorgelegten Unterlagen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den erhobenen Beweismitteln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

3.1.1. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3.1.2. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung - IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30.Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053).

Auch in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenz-(Konkurs-)masse handelt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt, ist auch auf die Fälle anzuwenden, in denen nach der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ein Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, dem die Eigenverwaltung entzogen wurde, tritt (VwGH 17.12.2008, 2006/13/0086). Gemäß der ständigen Judikatur des VwGH (z.B. vom 29.04.2015, Ro 2014/10/0080) vertritt der Insolvenzverwalter die Schuldnerin auch im Verwaltungsverfahren, wenn die Masse betroffen ist. Nur der Insolvenzverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Während der Anhängigkeit des Insolvenzverfahrens können nur Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Schuldners, von diesem selbst anhängig gemacht und fortgesetzt werden. In anhängigen Verwaltungsverfahren endet die Prozessfähigkeit des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen.

3.1.3. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, C-279/09, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse". In jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde", müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR XXV. GP zu § 8a VwGVG).

Gemäß § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Demnach kann sich die Gewährung von Verfahrenshilfe – abhängig vom jeweiligen Antrag – je nach Fall auch bloß auf Teile des Verfahrens bzw. einzelne Prozesshandlungen erstrecken (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 8a VwGVG, Rz 8). Im gegenständlichen Fall hat Herr XXXX die Bewilligung der Verfahrenshilfe ausschließlich zur Beschwerdeerhebung (vgl. dazu die konkret begehrten Befreiungen bzw. die Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt.

3.1.4. Ein auf den § 67 Abs. 10 ASVG gegründeter Haftungsanspruch richtet sich gegen das vom Insolvenzverfahren erfasste Vermögen des Haftungspflichtigen (hier Herrn XXXX ), sodass nunmehr nur der im Schuldenregulierungsverfahren bestellte Insolvenzverwalter (fallbezogen Rechtsanwalt XXXX ) Beschwerde gegen den (an Herrn XXXX ) ergangenen Bescheid erheben könnte. Aufgrund der Bestellung und des Tätigwerdens eines Rechtsanwaltes hier in der Funktion als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen von Herrn XXXX agiert sohin auch im gegenständlichen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eine staatlich legitimierte Person mit fundierten Kenntnissen über das Recht und die Gesetze – kurz: ein Rechtsanwalt -, der den Zugang zu einem Gericht effektiv gewährleistet, weswegen für das Bundesverwaltungsgericht ein rechtliches Interesse für eine Bewilligung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht ersichtlich ist. Durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (ohne Eigenverwaltung des Schuldners) über das Vermögen von Herrn XXXX wurde diesem die Rolle als Verfahrenspartei in der gegenständlichen Rechtssache entzogen; an seine Stelle tritt der Masseverwalter Rechtsanwalt XXXX . Das erkennende Gericht nimmt aufgrund der generellen und umfassenden juristischen Fachkenntnis eines Rechtsanwaltes nicht an, dass dieser selbst einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer benötigt.

Es liegen sohin die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nicht vor.

Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Masseverwalter rechtliches Interesse Schuldenregulierungsverfahren Verfahrenshilfeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2247400.1.00

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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