RS Vwgh 1966/3/18 1848/65

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Veröffentlicht am 18.03.1966
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303
EStG 1953 §4 Abs1
EStG 1953 §4 Abs3
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG zum Vermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG hindert nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung früherer Jahre bei Hervorkommen eines bisher unversteuert gebliebenen Vermögenszuwachses. Der Besteuerung im Jahre des ersten Bestandsvergleiches ist nur jener bisher unversteuert gebliebener Vermögenszuwachs zu unterwerfen, der bisher trotz sonst ordnungsgemäßer Versteuerung nur infolge der gröberen Methode der Einnahmenüberschussrechnung zwangsläufig unberücksichtigt bleiben mußte, nicht aber ein Vermögenszuwachs, der infolge gröblichster Vernachlässigung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht versteuert wurde, obschon er bei ordnungsgemäßer Gebarung des Abgabepflichtigen auch bei der einfachen Überschussrechnung steuerlich berücksichtigt worden wäre.Der Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG zum Vermögensvergleich nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG hindert nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung früherer Jahre bei Hervorkommen eines bisher unversteuert gebliebenen Vermögenszuwachses. Der Besteuerung im Jahre des ersten Bestandsvergleiches ist nur jener bisher unversteuert gebliebener Vermögenszuwachs zu unterwerfen, der bisher trotz sonst ordnungsgemäßer Versteuerung nur infolge der gröberen Methode der Einnahmenüberschussrechnung zwangsläufig unberücksichtigt bleiben mußte, nicht aber ein Vermögenszuwachs, der infolge gröblichster Vernachlässigung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht versteuert wurde, obschon er bei ordnungsgemäßer Gebarung des Abgabepflichtigen auch bei der einfachen Überschussrechnung steuerlich berücksichtigt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001848.X04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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