RS Vwgh 1966/3/18 1848/65

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Veröffentlicht am 18.03.1966
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §303 Abs4
EStG 1953 §4
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Erfassung bisher unberücksichtigt gebliebener Betriebsvorgänge beim ÜBERGANG von der EINNAHMEN-AUSGABENRECHNUNG auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hindert nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung früherer Jahre. Der Besteuerung für das Jahr des ersten Bestandsvergleiches ist von dem unversteuert gebliebenen Vermögenszuwachs nämlich nur jener zu unterwerfen, der trotz im übrigen ordnungsmäßiger Versteuerung nur infolge der gröberen Methodik der Einnahmen-Ausgabenrechnung zwangsläufig unberücksichtigt bleiben mußte, nicht aber ein Vermögenszuwachs, der nur infolge gröblichster Vernachlässigung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht versteuert wurde, obschon er bei ORDNUNGSGEMÄßER Gebarung des Abgabepflichtigen auch bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung steuerlich erfaßt worden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001848.X03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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