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AbgabenverfahrenNorm
BAO §303 Abs4Rechtssatz
Die Erfassung bisher unberücksichtigt gebliebener Betriebsvorgänge beim ÜBERGANG von der EINNAHMEN-AUSGABENRECHNUNG auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich hindert nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Veranlagung früherer Jahre. Der Besteuerung für das Jahr des ersten Bestandsvergleiches ist von dem unversteuert gebliebenen Vermögenszuwachs nämlich nur jener zu unterwerfen, der trotz im übrigen ordnungsmäßiger Versteuerung nur infolge der gröberen Methodik der Einnahmen-Ausgabenrechnung zwangsläufig unberücksichtigt bleiben mußte, nicht aber ein Vermögenszuwachs, der nur infolge gröblichster Vernachlässigung der steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht versteuert wurde, obschon er bei ORDNUNGSGEMÄßER Gebarung des Abgabepflichtigen auch bei der Einnahmen-Ausgabenrechnung steuerlich erfaßt worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001848.X03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021