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AbgabenverfahrenRechtssatz
Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb zwar durch Betriebsvermögensvergleich, ist aber seine Buchführung so mangelhaft, daß sich eine einwandfreie Grundlage für die Durchführung des Vermögensvergleiches nicht bietet, dann kann die Behörde bei der Schätzung des Gewinnes ausnahmsweise die Einnahmen-Ausgabenrechnung anwenden (Hinweis E 18.5.1956, 549/62 VwSlg 1434 F/1956, dort derselbe Rechtssatz zu § 217 (ReichsabgabenO 1919).Ermittelt ein Steuerpflichtiger den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb zwar durch Betriebsvermögensvergleich, ist aber seine Buchführung so mangelhaft, daß sich eine einwandfreie Grundlage für die Durchführung des Vermögensvergleiches nicht bietet, dann kann die Behörde bei der Schätzung des Gewinnes ausnahmsweise die Einnahmen-Ausgabenrechnung anwenden (Hinweis E 18.5.1956, 549/62 VwSlg 1434 F/1956, dort derselbe Rechtssatz zu Paragraph 217, (ReichsabgabenO 1919).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001848.X01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021