RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §11 Abs4
GewO 1994 §11 Abs5
GewO 1994 §39 Abs2 Z1
GewO 1994 §39 Abs2 Z2
GewO 1994 §9 Abs2
GewO 1994 §9 Abs3

Rechtssatz

Mit Untergang und Einbringung der KG endet auch die Organfunktion des Komplementärs, welcher zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und somit gemäß § 9 Abs. 3 GewO 1994 gewerberechtlicher Geschäftsführer sein kann. Der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person (hier: GmbH) muss wiederum - so er nicht ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts vollversicherungspflichtiger Arbeitnehmer iSd § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 ist - dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (§ 39 Abs. 2 Z 1 GewO). Daran ändert auch nichts, wenn der Komplementär der bisherigen KG letztlich zum Geschäftsführer der GmbH, in die die KG eingebracht wird, bestellt wird. Der Komplementär einer KG, die in eine GmbH eingebracht wird, wird nämlich nicht automatisch, sondern erst durch einen entsprechenden Bestellungsbeschluss der Gesellschafter der GmbH zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH. Insofern ist eine Umgründung iSd § 11 Abs. 4 GewO 1994 dem Ausscheiden des Geschäftsführers iSd § 9 Abs. 2 GewO 1994 gleichzuhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030040.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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