RS Vwgh 2021/10/5 Ra 2020/03/0040

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Veröffentlicht am 05.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §11 Abs4
GewO 1994 §11 Abs5
GewO 1994 §11 Abs6

Rechtssatz

Nach § 11 Abs. 4 GewO 1994 geht die Berechtigung zur Gewerbeausübung auf den Rechtsnachfolger über; dies allerdings nur "nach Maßgabe der in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bestimmungen". Die Gewerbeausübungsberechtigung geht daher zunächst nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung mit Eintragung der Umgründung ins Firmenbuch auf den Nachfolgeunternehmer über, dass dieser - wie zuvor der Rechtsvorgänger - die Voraussetzungen für die Ausübung des betreffenden Gewerbes besitzt (§ 11 Abs. 5 erster Satz leg. cit.). Damit muss auch der Rechtsnachfolger die allgemeinen und besonderen Ausübungsvoraussetzungen erfüllen. Bei der vorgeschriebenen Anzeige des Übergangs an die Behörde muss er folglich auch die entsprechenden Belege erbringen, die bloße Anzeige vermag diese Nachweispflicht nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030040.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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