Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 bezieht sich gemäß Abs. 2 ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des § 359b Abs. 1 GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 359b Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu relevieren (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, Rn. 11, 12, mwN).Die Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 bezieht sich gemäß Absatz 2, ausdrücklich nur auf die Frage, ob die Zuordnung zu einem der Anwendungsfälle des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 vorliegt. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn laut ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Paragraph 359 b, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 keine Parteistellung zu. Im Rahmen dieser eingeschränkten Parteistellung kommt ihnen nicht das Recht zu, die Schutzgüter des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu relevieren vergleiche VwGH 30.1.2019, Ra 2017/04/0138, Rn. 11, 12, mwN).
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040179.L04Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021