Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des § 353 GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dann, wenn sich aus diesem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den in § 359b Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen (vgl. VwGH 21.6.1993, 90/04/0240; 22.4.1997, 97/04/0037; 15.3.2017, Ra 2017/04/0024, Rn. 14, jeweils mwN).Bei Vorliegen eines den Voraussetzungen des Paragraph 353, GewO 1994 entsprechenden Genehmigungsantrages hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht dann, wenn sich aus diesem Ansuchen ergibt, dass die Anlage den in Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tatbestandsvoraussetzungen entspricht, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid im Sinne dieser Gesetzesstelle zu erlassen vergleiche VwGH 21.6.1993, 90/04/0240; 22.4.1997, 97/04/0037; 15.3.2017, Ra 2017/04/0024, Rn. 14, jeweils mwN).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040179.L03Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021