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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Rechtssatz
Aus dem Wesen der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich, dass als gewerbsmäßige Tätigkeiten nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (vgl. VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040111.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021