RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2021/04/0111

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2

Rechtssatz

Aus dem Wesen der Gewerbsmäßigkeit ergibt sich, dass als gewerbsmäßige Tätigkeiten nur solche Tätigkeiten in Betracht kommen, die in einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr in Form der Produktion von Gütern, des Handels oder der Erbringung von Dienstleistungen bestehen (vgl. VwGH 9.6.2015, Ra 2014/08/0069, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040111.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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