Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0083 E 20. Mai 2021 RS 13Stammrechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ist der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann zu erteilen, wenn dies auf Grund des Art. 8 MRK geboten ist. Dabei kann (insbesondere) auch eine - zufolge einer schweren Augenerkrankung vorliegende - Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; VfSlg. 20.282/2018). Dass die Fremde (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügt(e), entbindet das VwG nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 iVm. Art. 8 MRK (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 ist der Aufenthaltstitel trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit auch dann zu erteilen, wenn dies auf Grund des Artikel 8, MRK geboten ist. Dabei kann (insbesondere) auch eine - zufolge einer schweren Augenerkrankung vorliegende - Behinderung einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden gewichtigen Umstand darstellen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002; VfSlg. 20.282/2018). Dass die Fremde (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verfügt(e), entbindet das VwG nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 in Verbindung mit Artikel 8, MRK vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220072.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021