RS Vwgh 2021/10/19 Ra 2020/22/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/07 Grenzüberwachung
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs2
AuslBG §1 Abs2 litd
FNG-AnpassungsG 2014
NAG 2005 §41a Abs7 Z2 idF 2018/I/056
NAG 2005 §8 Abs1 Z10 idF 2017/I/145
NAG 2005 §8 Abs1 Z4 idF 2012/I/087
NAG 2005 §8 Abs1 Z4 idF 2017/I/145
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 41a Abs. 7 Z 2 NAG 2005 ist Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", dass der Drittstaatsangehörige über eine "Niederlassungsbewilligung" verfügt. Bei einer "Niederlassungsbewilligung" handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014, bestandene Berechtigung, mit einer "Niederlassungsbewilligung" nach § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (auch) eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist mit Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014 entfallen (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP 26). Demgegenüber berechtigt eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß § 8 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und in den darin aufgezählten Fällen des § 1 Abs. 2 AuslBG zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit, worunter auch eine seelsorgerische Tätigkeit fällt (vgl. lit. d legcit.). Bei der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" handelt es sich daher im Hinblick sowohl auf ihre Bezeichnung als auch ihren Berechtigungsumfang um einen von einer "Niederlassungsbewilligung" zu unterscheidenden Aufenthaltstitel.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220160.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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