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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §1 Abs2Rechtssatz
Nach § 41a Abs. 7 Z 2 NAG 2005 ist Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", dass der Drittstaatsangehörige über eine "Niederlassungsbewilligung" verfügt. Bei einer "Niederlassungsbewilligung" handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014, bestandene Berechtigung, mit einer "Niederlassungsbewilligung" nach § 8 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 (auch) eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ist mit Inkrafttreten des FNG-AnpassungsG 2014 entfallen (vgl. RV 2144 BlgNR 24. GP 26). Demgegenüber berechtigt eine "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß § 8 Abs. 1 Z 10 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und in den darin aufgezählten Fällen des § 1 Abs. 2 AuslBG zur Ausübung einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit, worunter auch eine seelsorgerische Tätigkeit fällt (vgl. lit. d legcit.). Bei der "Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" handelt es sich daher im Hinblick sowohl auf ihre Bezeichnung als auch ihren Berechtigungsumfang um einen von einer "Niederlassungsbewilligung" zu unterscheidenden Aufenthaltstitel.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220160.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021