RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG 2014 §22
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat (auch) das BVwG der Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (vgl. etwa VwGH 12.5.2021, Ra 2020/18/0275, mwN). Das ist auch im Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zu beachten, weil sich auch in diesem Verfahren die Beurteilung des BVwG auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beziehen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten