RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0329

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG 2014 §22
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0010 E 12. Dezember 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 22 BFA-VG 2014 und 12a Abs. 2 und 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergibt sich insgesamt das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem VwG in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom BFA bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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