RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0329

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG 2014 §22 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
62016CJ0348 Sacko VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/19/0010 E 12. Dezember 2018 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Es ist einem Fremden nicht verwehrt, im amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen. Ferner ist § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 - unionsrechtskonform - so zu verstehen, dass das BVwG zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, diese Norm aber kein "Verhandlungsverbot" statuiert, sondern dem BVwG die Möglichkeit offen lässt, erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen, zumal der EuGH in seiner Rechtsprechung betont hat, dass der nationale Gesetzgeber das Gericht nicht daran hindern darf, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung des Fremden im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um eine umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende ex nunc-Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, mit Hinweis auf EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0348 Sacko VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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