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E6JNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0010 E 12. Dezember 2018 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Es ist einem Fremden nicht verwehrt, im amtswegig eingeleiteten Beschwerdeverfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BFA nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch eine Beschwerdeergänzung auf Umstände des Falles hinzuweisen, die ihm entscheidungsrelevant erscheinen. Ferner ist § 22 Abs. 1 BFA-VG 2014 - unionsrechtskonform - so zu verstehen, dass das BVwG zwar ohne Verhandlung entscheiden kann, diese Norm aber kein "Verhandlungsverbot" statuiert, sondern dem BVwG die Möglichkeit offen lässt, erforderlichenfalls eine Verhandlung durchzuführen, zumal der EuGH in seiner Rechtsprechung betont hat, dass der nationale Gesetzgeber das Gericht nicht daran hindern darf, eine Anhörung anzuordnen, wenn es die bei der persönlichen Anhörung des Fremden im erstinstanzlichen Verfahren erlangten Informationen für unzureichend hält und deshalb eine solche Anhörung als erforderlich ansieht, um eine umfassende, sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckende ex nunc-Prüfung vorzunehmen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, mit Hinweis auf EuGH 26.7.2017, C-348/16, Sacko).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0348 Sacko VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200329.L01Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021