RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/20/0309

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art131 Abs1
B-VG Art133 Abs6
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/19/0307 E 17.12.2021

Rechtssatz

Zur Frage der Legitimation, Revision erheben zu dürfen, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH zur vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Rechtslage des VwGG demjenigen, der behauptete, die belangte Behörde habe eine Berufung unrichtigerweise nicht ihm, sondern einer anderen Person zugerechnet und deshalb zurückgewiesen, das Recht zustand, gegen diesen Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf die seit dem 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage des VwGG in Bezug auf die Anfechtung von Entscheidungen der VwG zu übertragen, weil die insofern maßgeblichen Bestimmungen keine Änderung erfahren haben (vgl. etwa in diesem Sinn die Zulässigkeit einer solchen Revisionslegitimation voraussetzend VwGH 29.9.2016, Ra 2016/05/0044, 0045).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200309.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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