RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §265 Abs6
BAO §303
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Verständigungspflichten des § 265 Abs. 6 BAO - insbesondere auch die Ergänzung dieser Bestimmung im Hinblick auf eine Verständigungspflicht des Beschwerdeführers - dienen dem Ziel der "Rechtsrichtigkeit" der Entscheidung des BFG. Mit "Rechtsrichtigkeit" ist hier offenbar - ähnlich wie im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - gemeint, dass ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis erreicht werden soll (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/16/0034; zum hohen Stellenwert der Rechtsrichtigkeit in BAO-Verfahren vgl. auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis kann aber nur dann erreicht werden, wenn die neuen (im Wiederaufnahmeverfahren: neu hervorgekommenen) Tatsachen und Beweismittel bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die nunmehr statuierte Pflicht auch gegenüber dem Beschwerdeführer soll damit insbesondere dazu dienen, dieses insgesamt rechtmäßige Ergebnis - im Falle der Verletzung der Verständigungspflicht durch die Abgabenbehörde - bereits im Beschwerdeverfahren vor dem VwG und nicht erst im Wege der Bekämpfung der Entscheidung des VwG zu erreichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich durch die Einfügung der Pflicht des Beschwerdeführers zur Verständigung nichts daran ändern sollte, dass die Nichtberücksichtigung von neuen Tatsachen, Beweisen oder Anträgen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel - auch durch das VwG - bewirken kann.Die Verständigungspflichten des Paragraph 265, Absatz 6, BAO - insbesondere auch die Ergänzung dieser Bestimmung im Hinblick auf eine Verständigungspflicht des Beschwerdeführers - dienen dem Ziel der "Rechtsrichtigkeit" der Entscheidung des BFG. Mit "Rechtsrichtigkeit" ist hier offenbar - ähnlich wie im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - gemeint, dass ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis erreicht werden soll vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/16/0034; zum hohen Stellenwert der Rechtsrichtigkeit in BAO-Verfahren vergleiche auch VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065). Ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis kann aber nur dann erreicht werden, wenn die neuen (im Wiederaufnahmeverfahren: neu hervorgekommenen) Tatsachen und Beweismittel bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Die nunmehr statuierte Pflicht auch gegenüber dem Beschwerdeführer soll damit insbesondere dazu dienen, dieses insgesamt rechtmäßige Ergebnis - im Falle der Verletzung der Verständigungspflicht durch die Abgabenbehörde - bereits im Beschwerdeverfahren vor dem VwG und nicht erst im Wege der Bekämpfung der Entscheidung des VwG zu erreichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich durch die Einfügung der Pflicht des Beschwerdeführers zur Verständigung nichts daran ändern sollte, dass die Nichtberücksichtigung von neuen Tatsachen, Beweisen oder Anträgen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangen, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über dieses Rechtsmittel - auch durch das VwG - bewirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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