RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
BAO §265 Abs6
BAO §50 idF 2010/I/009
BAO §53
VwGVG 2014 §20
  1. BAO § 265 heute
  2. BAO § 265 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 265 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 265 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 53 heute
  2. BAO § 53 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BAO § 53 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 53 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 53 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 53 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Rechtssatz

Die Verständigungspflicht nach § 265 Abs. 6 BAO trifft sowohl die Abgabenbehörde als auch den Beschwerdeführer. Die Verständigung durch die Abgabenbehörde erfolgt insbesondere durch Aktenvorlage sowie durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen, Daten oder Informationen. Dass diese Verständigung durch die Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters erfolge, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Gesetzessystematik. Wäre die Verständigungspflicht in dieser Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung - soweit sie sich auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde bezieht - im Hinblick auf § 50 (nunmehr § 53) BAO (entsprechend § 6 AVG und § 20 VwGVG 2014) überflüssig, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.Die Verständigungspflicht nach Paragraph 265, Absatz 6, BAO trifft sowohl die Abgabenbehörde als auch den Beschwerdeführer. Die Verständigung durch die Abgabenbehörde erfolgt insbesondere durch Aktenvorlage sowie durch Nachreichung der entsprechenden Unterlagen, Daten oder Informationen. Dass diese Verständigung durch die Abgabenbehörde auf Gefahr des Einschreiters erfolge, ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus der Gesetzessystematik. Wäre die Verständigungspflicht in dieser Weise zu verstehen, wäre die Bestimmung - soweit sie sich auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde bezieht - im Hinblick auf Paragraph 50, (nunmehr Paragraph 53,) BAO (entsprechend Paragraph 6, AVG und Paragraph 20, VwGVG 2014) überflüssig, was im Zweifel nicht anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L03

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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