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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §249 Abs1Rechtssatz
Die Bundesabgabenordung enthält keine explizite Bestimmung (wie § 20 VwGVG 2014) dazu, wo Schriftsätze im Zuge eines Beschwerdeverfahrens einzubringen sind. Die Bundesabgabenordung normiert auch betreffend den Vorlagebericht des Finanzamts keine Hinweispflicht dazu, dass Schriftsätze ab Vorlage an anderer Stelle einzubringen wären (vgl. hingegen nunmehr etwa §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 VwGVG 2014 idF BGBl. I Nr. 109/2021). Die Bundesabgabenordnung regelt aber, dass die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist (§ 249 Abs. 1 BAO; insoweit vergleichbar mit § 12 VwGVG 2014). Die Bundesabgabenordnung enthält weiters die Regelung, dass eine Bescheidbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist beim VwG eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht gilt; das VwG hat die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten (§ 249 Abs. 1 dritter Satz BAO). Insoweit erfolgt hier also - anders als nach dem VwGVG 2014 und anders als nach § 50 (nunmehr § 53) BAO - diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters. Gleiches gilt für Vorlageanträge (§ 264 Abs. 4 lit. b BAO).Die Bundesabgabenordung enthält keine explizite Bestimmung (wie Paragraph 20, VwGVG 2014) dazu, wo Schriftsätze im Zuge eines Beschwerdeverfahrens einzubringen sind. Die Bundesabgabenordung normiert auch betreffend den Vorlagebericht des Finanzamts keine Hinweispflicht dazu, dass Schriftsätze ab Vorlage an anderer Stelle einzubringen wären vergleiche hingegen nunmehr etwa Paragraphen 14, Absatz 2, 15, Absatz 3 und 16 Absatz 2, VwGVG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,). Die Bundesabgabenordnung regelt aber, dass die Beschwerde bei der Abgabenbehörde einzubringen ist (Paragraph 249, Absatz eins, BAO; insoweit vergleichbar mit Paragraph 12, VwGVG 2014). Die Bundesabgabenordnung enthält weiters die Regelung, dass eine Bescheidbeschwerde, die innerhalb der Beschwerdefrist beim VwG eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht gilt; das VwG hat die Beschwerde unverzüglich an die Abgabenbehörde weiterzuleiten (Paragraph 249, Absatz eins, dritter Satz BAO). Insoweit erfolgt hier also - anders als nach dem VwGVG 2014 und anders als nach Paragraph 50, (nunmehr Paragraph 53,) BAO - diese Weiterleitung nicht auf Gefahr des Einschreiters. Gleiches gilt für Vorlageanträge (Paragraph 264, Absatz 4, Litera b, BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021