RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach dem VwGVG 2014 sind Schriftsätze nach Vorlage der Beschwerde unmittelbar beim VwG einzubringen (§ 20 letzter Satz VwGVG 2014). Eine bei der Behörde eingebrachte Beschwerdeergänzung (nach Vorlage der Beschwerde) ist gemäß § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub an das zuständige VwG weiterzuleiten; dabei aufgetretene Verzögerungen gehen aber zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Nach dem VwGVG 2014 sind Schriftsätze nach Vorlage der Beschwerde unmittelbar beim VwG einzubringen (Paragraph 20, letzter Satz VwGVG 2014). Eine bei der Behörde eingebrachte Beschwerdeergänzung (nach Vorlage der Beschwerde) ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub an das zuständige VwG weiterzuleiten; dabei aufgetretene Verzögerungen gehen aber zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L06

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten