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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach dem VwGVG 2014 sind Schriftsätze nach Vorlage der Beschwerde unmittelbar beim VwG einzubringen (§ 20 letzter Satz VwGVG 2014). Eine bei der Behörde eingebrachte Beschwerdeergänzung (nach Vorlage der Beschwerde) ist gemäß § 6 Abs. 1 AVG ohne unnötigen Aufschub an das zuständige VwG weiterzuleiten; dabei aufgetretene Verzögerungen gehen aber zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).Nach dem VwGVG 2014 sind Schriftsätze nach Vorlage der Beschwerde unmittelbar beim VwG einzubringen (Paragraph 20, letzter Satz VwGVG 2014). Eine bei der Behörde eingebrachte Beschwerdeergänzung (nach Vorlage der Beschwerde) ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG ohne unnötigen Aufschub an das zuständige VwG weiterzuleiten; dabei aufgetretene Verzögerungen gehen aber zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130066.L06Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021