RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
36 Wirtschaftstreuhänder

Norm

BAO §308 Abs1
BAO §83 Abs1
UGB §50
UGB §53
WTBG 2017 §83 Abs3

Rechtssatz

Vertretungsbefugnisse werden nicht nur durch Organisationsnormen der juristischen Person eingeräumt; Vertretungsbefugnisse können auch rechtsgeschäftlich - wie etwa die Prokura - eingeräumt werden. Dass andere Vollmachten als die Prokura - wenn auch diese durch die Eintragung im Firmenbuch (§ 53 UGB) und ihre weitgehende Unbeschränkbarkeit (§ 50 UGB) hervorgehoben ist - in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen wären, ist nicht erkennbar (vgl. auch § 83 Abs. 3 WTBG 2017: "besonders ermächtigter Berufsberechtigter"). Auch eine Person, die - wenn auch etwa nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder Prokuristen - zur Vertretung einer juristischen Person rechtsgeschäftlich bevollmächtigt ist, handelt als Vertreter dieser juristischen Person. Das Verschulden dieser Person ist der juristischen Person und damit auch der von dieser juristischen Person als steuerlicher Vertreter vertretenen Partei des Abgabenverfahrens zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L04

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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