RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/13/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §71 Abs1 Z1
BAO §308
BAO §308 Abs1
RAO 1868 §15
RAO 1868 §15 Abs1
VwGG §46
VwGG §46 Abs1
ZPO §146
ZPO §31 Abs3

Rechtssatz

Zur Wiedereinsetzung nach der Zivilprozessordnung (§ 146 ZPO; vgl. dazu, dass diese Bestimmung Vorbild war für jene des § 71 AVG, § 46 VwGG und § 308 BAO, VwGH (verstärkter Senat) 25.3.1976, 0265/75, VwSlg. 9024/A) wird vertreten, dass der Wiedereinsetzungswerber sich das Verschulden seines Vertreters, nicht aber Fehler Dritter anrechnen zu lassen hat. Als Vertreter zu behandeln sind auch Subbevollmächtigte (Substitute) einschließlich jener Personen, die nach den Verfahrensvorschriften selbst Vertretungshandlungen vor Gericht vornehmen dürfen. Dies betrifft etwa Konzipienten nach § 15 RAO oder auch Kanzleibedienstete nach § 31 Abs. 3 ZPO. Dabei ist aber zu beachten, dass die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter unzulässig ist (§ 15 Abs. 1 RAO). In Übereinstimmung damit kann nach der Rechtsprechung des VwGH das Verschulden des Konzipienten im Zusammenhang mit der Erstellung von Eingaben an Behörden nicht schlechterdings dem Verschulden des Rechtsanwaltes selbst und damit der Partei gleichgesetzt werden; es ist vielmehr zu prüfen, ob den bevollmächtigten Rechtsanwalt selbst ein Verschulden (Überwachungsverschulden) trifft (vgl. VwGH 5.6.1998, 97/19/1386, 1387; 2.5.2005, 2005/10/0064; 27.5.2014, 2014/16/0002; vgl. weiters- zu einem juristischen Mitarbeiter - VwGH 22.6.2017, Ra 2017/20/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130063.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten