RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/09/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag der Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden, weil diese die zur Bescheiderlassung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig beigebracht hat. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages wurde nicht vorgenommen. Über die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055). Vor diesem Hintergrund durfte das VwG daher inhaltlich über den Sachantrag nicht entscheiden. Das VwG hat nun - durch Abweisung der Beschwerde - den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt und damit den Antrag der Revisionswerberin im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag inhaltlich geprüft und als unbegründet abgewiesen wurde. Eine auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags bezugnehmende Begründung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht.Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag der Revisionswerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden, weil diese die zur Bescheiderlassung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig beigebracht hat. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages wurde nicht vorgenommen. Über die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055). Vor diesem Hintergrund durfte das VwG daher inhaltlich über den Sachantrag nicht entscheiden. Das VwG hat nun - durch Abweisung der Beschwerde - den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt und damit den Antrag der Revisionswerberin im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag inhaltlich geprüft und als unbegründet abgewiesen wurde. Eine auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags bezugnehmende Begründung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090133.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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