RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2021/09/0133

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Mit dem behördlichen Bescheid war der Antrag der Revisionswerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden, weil diese die zur Bescheiderlassung notwendigen Unterlagen trotz Aufforderung nicht rechtzeitig beigebracht hat. Eine inhaltliche Prüfung des Antrages wurde nicht vorgenommen. Über die gegen diese behördliche Entscheidung erhobene Beschwerde hatte das VwG zu entscheiden, wobei "Sache" des Beschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob die Entscheidung der Behörde dem § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Sachantrag zu Recht - wegen eines trotz Aufforderung nicht verbesserten Mangels - zurückgewiesen wurde (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055). Vor diesem Hintergrund durfte das VwG daher inhaltlich über den Sachantrag nicht entscheiden. Das VwG hat nun - durch Abweisung der Beschwerde - den Spruch des angefochtenen Bescheides bestätigt und damit den Antrag der Revisionswerberin im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses allerdings zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag inhaltlich geprüft und als unbegründet abgewiesen wurde. Eine auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags bezugnehmende Begründung findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090133.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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