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L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe VorarlbergNorm
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 (ErläutRV 36 BlgVlbgLT 25. GP 6) wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Standortes - als zentraler Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht - eigenständig definieren wollte. Es ist allerdings auszuschließen, dass der Landesgesetzgeber den "Standort" nach dem Vorbild des Begriffs der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ausgestaltet hat. Dies schon alleine deshalb, weil die Stammfassung des KommStG 1993 auf einen im Jahr 1993 - somit mehrere Jahre nach der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 - veröffentlichten Ministerialentwurf (324/ME 18. GP 403) zurückgeht und erst mit BGBl. Nr. 819/1993 kundgemacht wurde.Vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1991, des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 (ErläutRV 36 BlgVlbgLT 25. Gesetzgebungsperiode 6) wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Standortes - als zentraler Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht - eigenständig definieren wollte. Es ist allerdings auszuschließen, dass der Landesgesetzgeber den "Standort" nach dem Vorbild des Begriffs der Betriebsstätte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KommStG 1993 ausgestaltet hat. Dies schon alleine deshalb, weil die Stammfassung des KommStG 1993 auf einen im Jahr 1993 - somit mehrere Jahre nach der Regierungsvorlage zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1991, des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 - veröffentlichten Ministerialentwurf (324/ME 18. Gesetzgebungsperiode 403) zurückgeht und erst mit Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, kundgemacht wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L02Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021