RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2019/13/0104

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

L37308 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Vorarlberg
L74008 Fremdenverkehr Tourismus Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs1
FremdenverkehrsG Vlbg 1978 §4 Abs3
KommStG 1993 §4 Abs1
TourismusG Vlbg 1998 §7 Abs1
TourismusG Vlbg 1998 §7 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 (ErläutRV 36 BlgVlbgLT 25. GP 6) wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber den Begriff des Standortes - als zentraler Anknüpfungspunkt für die Abgabepflicht - eigenständig definieren wollte. Es ist allerdings auszuschließen, dass der Landesgesetzgeber den "Standort" nach dem Vorbild des Begriffs der Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 1 KommStG 1993 ausgestaltet hat. Dies schon alleine deshalb, weil die Stammfassung des KommStG 1993 auf einen im Jahr 1993 - somit mehrere Jahre nach der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 5/1991 des Vlbg FremdenverkehrsG 1978 - veröffentlichten Ministerialentwurf (324/ME 18. GP 403) zurückgeht und erst mit BGBl. Nr. 819/1993 kundgemacht wurde.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130104.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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