RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2019/13/0084

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Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §12 Abs10
UStG 1994 §28 Abs38 Z1
UStG 1994 §28 Abs38 Z2
UStG 1994 §6 Abs2
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
ecolex 2/2022, S. 164-165;
SWK 34/2021, S 1435-1440;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994 ist der Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses entscheidend (vgl. dazu VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0012). Das Gesetz knüpft nicht an den (zivilrechtlichen) Vertragsabschluss an. Dies zeigt sich deutlich im Vergleich mit der Inkrafttretensbestimmung des § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994 - zur Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes bei Grundstücken auf 20 Jahre gemäß § 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz UStG 1994 -, bei der im Zusammenhang mit vermieteten Grundstücken ausdrücklich auf den "Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung)" abgestellt wird.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130084.L02

Im RIS seit

13.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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