RS Vwgh 2021/10/20 Ra 2019/13/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2021
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Index

E3L E09301000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs3
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita
KStG 1988 §8 Abs2
UStG 1994 §10
UStG 1994 §12 Abs10
UStG 1994 §2 Abs1
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art117 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/15/0004 E 7. Dezember 2020 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck im letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die dem persönlichen Wohnbedürfnis eines Steuerpflichtigen dienende eigene Wohnung gehört zum Kernbereich der persönlichen Lebensführung (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnimmobilie zur Befriedigung des eigenen Wohnbedarfs erfüllt weder einen Einkunftstatbestand iSd EStG 1988 noch stellt sie eine unternehmerische Tätigkeit iSd UStG 1994 dar. Eine Person kann ihren Wohnbedarf auch dadurch befriedigen, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (GmbH, Privatstiftung etc.) anschaffen oder herstellen und sich sodann von dieser Körperschaft das Recht auf Nutzung der Wohnimmobilie einräumen lässt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Gesellschafter, Stifter etc.) causa societatis Vorteile zuzuwenden. Dabei kann das causa societatis veranlasste Verhalten der Körperschaft auch im Kleide einer unternehmerischen Tätigkeit auftreten, weil die Geltendmachung der aus der Anschaffung bzw. Herstellung resultierenden Vorsteuern (durch Nutzungsüberlassung für den sich aus § 12 Abs. 10 UStG 1994 ergebenden Zeitraum zu der gemäß § 10 UStG 1994 - auf Basis der Ermächtigung nach Art. 117 Abs. 2 MwSt-RL 2006/112/EG - ermäßigten Umsatzsteuer aus den Wohnungsmieten) angestrebt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130041.L02

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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