RS Vwgh 2021/10/28 Ro 2021/09/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.2021
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103
RStDG §54
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. RStDG § 54 heute
  2. RStDG § 54 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  3. RStDG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  4. RStDG § 54 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 54 gültig von 01.05.1988 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  6. RStDG § 54 gültig von 01.07.1978 bis 30.04.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/09/0030

Rechtssatz

Um in einem Verfahren gemäß § 10 BFGG 2014 iVm. § 54 RStDG eine qualitativ mangelhafte Leistung nachvollziehbar zu begründen, ist es erforderlich, Qualitätsmängel - zumindest illustrativ - überprüf- und bekämpfbar und gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzustellen. Für die Verneinung einer nur vorübergehenden Verschlechterung der quantitativen Leistungen bedarf es auch einer Darstellung der Leistung vorangegangener Perioden und einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damitt.Um in einem Verfahren gemäß Paragraph 10, BFGG 2014 in Verbindung mit Paragraph 54, RStDG eine qualitativ mangelhafte Leistung nachvollziehbar zu begründen, ist es erforderlich, Qualitätsmängel - zumindest illustrativ - überprüf- und bekämpfbar und gegebenenfalls unter Auseinandersetzung mit dazu ergangener höchstgerichtlicher Rechtsprechung festzustellen. Für die Verneinung einer nur vorübergehenden Verschlechterung der quantitativen Leistungen bedarf es auch einer Darstellung der Leistung vorangegangener Perioden und einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung damitt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten