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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103Beachte
Rechtssatz
Das RStDG sieht - anders als etwa § 10 VGW-DRG 2013, nach dem die Dienstbeurteilung der Mitglieder des VwG Wien durch Erkenntnis zu erfolgen hat (vgl. VfGH 8.6.2020, E 1511/2020) - eine besondere Erledigungsform nicht vor, sodass eine Dienstbeschreibung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 54 RStDG als Beschluss des Personalsenats der Revision an den VwGH unterliegt. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG ist die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der VwG beim VwGH in dem die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnden besonderen Bundesgesetz zu normieren. Das VwGG sieht in § 25a Abs. 2 keinen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art vor; es handelt sich dabei auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG. Schon deshalb ist eine Revision gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss an den VwGH zulässig. Der vom Personalsenat des Bundesfinanzgerichts angenommene Rechtsmittelausschluss gegen die Gesamtbeurteilung liegt somit nicht vor. Zwar ist eine Beschwerde iSd. § 55 Abs. 3 RStDG nicht zulässig, weshalb diese zurückzuweisen war. Die Revision gegen die Gesamtbeurteilung des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts ist jedoch nicht absolut unzulässig und daher weiter zu behandeln.Das RStDG sieht - anders als etwa Paragraph 10, VGW-DRG 2013, nach dem die Dienstbeurteilung der Mitglieder des VwG Wien durch Erkenntnis zu erfolgen hat vergleiche VfGH 8.6.2020, E 1511/2020) - eine besondere Erledigungsform nicht vor, sodass eine Dienstbeschreibung des Bundesfinanzgerichts gemäß Paragraph 54, RStDG als Beschluss des Personalsenats der Revision an den VwGH unterliegt. Nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG ist die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der VwG beim VwGH in dem die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnden besonderen Bundesgesetz zu normieren. Das VwGG sieht in Paragraph 25 a, Absatz 2, keinen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art vor; es handelt sich dabei auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG. Schon deshalb ist eine Revision gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss an den VwGH zulässig. Der vom Personalsenat des Bundesfinanzgerichts angenommene Rechtsmittelausschluss gegen die Gesamtbeurteilung liegt somit nicht vor. Zwar ist eine Beschwerde iSd. Paragraph 55, Absatz 3, RStDG nicht zulässig, weshalb diese zurückzuweisen war. Die Revision gegen die Gesamtbeurteilung des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts ist jedoch nicht absolut unzulässig und daher weiter zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J05Im RIS seit
30.11.2021Zuletzt aktualisiert am
01.12.2021