RS Vwgh 2021/10/28 Ro 2021/09/0007

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Veröffentlicht am 28.10.2021
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Index

L00159 LVerwaltungsgericht Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BFGG 2014 §10 idF 2019/I/103
B-VG Art133 Abs9
RStDG §209 Z4 idF 2012/I/120
RStDG §209 Z5 idF 2012/I/120
RStDG §54
RStDG §55 Abs3
VGW-DRG 2013 §10
VwGG §25a Abs2
VwGG §25a Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/09/0030

Rechtssatz

Das RStDG sieht - anders als etwa § 10 VGW-DRG 2013, nach dem die Dienstbeurteilung der Mitglieder des VwG Wien durch Erkenntnis zu erfolgen hat (vgl. VfGH 8.6.2020, E 1511/2020) - eine besondere Erledigungsform nicht vor, sodass eine Dienstbeschreibung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 54 RStDG als Beschluss des Personalsenats der Revision an den VwGH unterliegt. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG ist die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der VwG beim VwGH in dem die Organisation und das Verfahren des VwGH regelnden besonderen Bundesgesetz zu normieren. Das VwGG sieht in § 25a Abs. 2 keinen Rechtsmittelausschluss für Beschlüsse der vorliegenden Art vor; es handelt sich dabei auch nicht um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinn von § 25a Abs. 3 VwGG. Schon deshalb ist eine Revision gegen den gegenständlich angefochtenen Beschluss an den VwGH zulässig. Der vom Personalsenat des Bundesfinanzgerichts angenommene Rechtsmittelausschluss gegen die Gesamtbeurteilung liegt somit nicht vor. Zwar ist eine Beschwerde iSd. § 55 Abs. 3 RStDG nicht zulässig, weshalb diese zurückzuweisen war. Die Revision gegen die Gesamtbeurteilung des Personalsenats des Bundesfinanzgerichts ist jedoch nicht absolut unzulässig und daher weiter zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021090007.J05

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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