TE Bvwg Beschluss 2021/9/10 W118 2230600-1

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Veröffentlicht am 10.09.2021
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Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W118 2230600-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.09.2019, AZ II/4-DZ/17-13494963010, betreffend Direktzahlungen 2017:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Datum vom 09.05.2018 stellte der Beschwerdeführer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017. Der Beschwerdeführer trieb im gegenständlichen Antragsjahr auch Tiere auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.

2.       Mit Bescheid der AMA vom 14.05.2018, AZ II/4-DZ/17-10188224010, wurden dem BF Direktzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 13.564,72 gewährt. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass ein Betrag in Höhe von EUR 527,00 einzubehalten sei.

Dem Beschwerdeführer wurde keine gekoppelte Stützung gewährt und der angeführte Strafbetrag ausgesprochen, da bei fünf (von acht beantragten) Kühen und sieben (von zehn beantragten) sonstigen Rindern festgestellt worden sei, dass sie sich trotz Alm/Weidemeldung nicht auf der Alm befunden hätten. Aus diesem Grund hätten die Tiere nicht als ermittelt gewertet werden können, seien die Prämien auf 0 und sei nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben der angeführte Strafbetrag auszusprechen gewesen.

3.       Aufgrund der hiegegen eingebrachten Beschwerde gewährte die AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10910530010, dem Beschwerdeführer EUR 13.887,80 an Direktzahlungen. Der geänderte Betrag ergab sich aus der Aufstockung der gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 für Hutweiden zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Da die ermittelte Fläche nach wie vor die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg, wurden dem Beschwerdeführer neuerlich die Basisprämie und die Greeningprämie zur Gänze gewährt. Im Hinblick auf die gekoppelte Stützung blieb der Bescheid unverändert.

4.       Mit Schreiben vom 08.10.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5.         Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2019, GZ W118 2213164-1/6E, wurde der Beschwerde stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass die im Rahmen der gekoppelten Stützung beantragten Rinder als ermittelt gewertet werden. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wurde der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

6.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gewährte die AMA dem Beschwerdeführer EUR 14.722,19 an Direktzahlungen.

In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 und wertete im Rahmen der gekoppelten Stützung die beantragten achtzehn Rinder des Beschwerdeführers als ermittelt. Hinsichtlich der Basisprämie wurde betreffend die Alm mit der BNr. XXXX allerdings weiterhin eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,00 ha zugrunde gelegt.

7.       In der Beschwerde vom 04.10.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass im angefochtenen Bescheid das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt und die gekoppelte Stützung nunmehr gewährt worden sei, die Alm-/Weidefläche der zuvor beanstandeten Alm aber noch immer in Abzug gebracht werde.

8.       Mit Datum vom 29.04.2020 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte insbesondere aus, die Almfläche sei tatsächlich im Bescheid vom 12.09.2019 noch nicht berücksichtigt worden. Dies hätte erst mit der nächsten Berechnung im Dezember 2019 erfolgen können und sei die Almfläche nunmehr berücksichtigt. Es sei jedoch kein neuer Bescheid entstanden, da sich weder eine Änderung der Zahlungsansprüche noch des Auszahlungsbetrages ergeben habe. Aus Sicht der AMA liege ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2017 in Summe 48,0928 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Im Antragsjahr 2017 trieb der Beschwerdeführer überdies acht Mutterkühe und zehn sonstige Rinder auf Alm-/Gemeinschaftsweiden auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid gelangten alle verfügbaren Zahlungsansprüche zur Auszahlung. Dem Antrag auf Gewährung der gekoppelten Stützung wurde ebenfalls im beantragten Ausmaß stattgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…].

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […].

24. „geografisches Informationssystem“ (nachstehend „GIS“): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[…].“

„Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[…].“
„Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

[…].“

3.3.    Rechtliche Würdigung:

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 – einschließlich der für Hutweiden gemäß § 8a Abs. 2a MOG 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche – in Summe über 48,0928 Zahlungsansprüche verfügte.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 48,0928 Zahlungsansprüchen 48,0928 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde.

Dem Antrag auf Gewährung der gekoppelten Stützung wurde ebenfalls im beantragten Ausmaß stattgegeben.

Dem Beschwerdeführer fehlt es daher aus den genannten Gründen an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: „Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH).“ Unzulässigkeit der Beschwerde liegt auch vor, wenn der Beschwerdeführer eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die „Sache“ des mit dem durch Beschwerde bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Einbehaltung gekoppelte Stützung Kontrolle mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung rechtliches Interesse Rechtsschutzinteresse Unzulässigkeit der Beschwerde Weidemeldung Zahlungsansprüche Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2230600.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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