RS Vfgh 2021/9/22 E1775/2020 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen Familie mit fünf minderjährigen Kindern von Staatsangehörigen von Afghanistan; mangelnde Auseinandersetzung mit deren finanziellen Mitteln und Unterstützung durch am Herkunftsort Kabul lebende Familienangehörige; keine Bezugnahme auf aktuelle Länderberichte des UNHCR hinsichtlich des Bestehens einer internen Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif, insbesondere im Hinblick auf ein Unterstützungsnetzwerk

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt fest, dass Familienangehörige der Beschwerdeführer in Kabul lebten und ihnen dort laut übereinstimmenden Aussagen von Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin ein Eigentumshaus sofort zur Verfügung stehe und sie durch Mieteinnahmen über ein Startkapital verfügten. Übereinstimmende Aussagen zum Eigentumshaus und damit zur Wohnversorgung liegen jedoch nicht vor, da die Zweitbeschwerdeführerin der das Eigentumshaus betreffenden Annahme in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten und der Erstbeschwerdeführer zum Haus nicht befragt worden ist. Für diese Feststellung des BVwG liegen somit keine ausreichenden Beweisergebnisse vor. Damit unterlässt es das BVwG nicht nur, sich ausreichend mit der Frage auseinanderzusetzen, welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände in Anbetracht des in den Länderberichten dargelegten Befundes, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist, im konkreten Fall einen gegenteiligen Schluss zuließen - dies vor dem Hintergrund des Falles auch, obwohl es sich bei Kabul nicht um eine innerstaatliche Fluchtalternative, sondern um den Herkunftsort der Beschwerdeführer handelt. Ferner verabsäumt es das BVwG, hinreichend zu ermitteln, ob die Beschwerdeführer tatsächlich über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und somit nicht auf ein familiäres Netzwerk angewiesen sind, bzw ob ihre Angehörigen gegebenenfalls willens und in der Lage sind, sie tatsächlich zu unterstützen.

Ferner übersieht das BVwG auch in Bezug auf die Prüfung der innerstaatlichen Schutzalternative für die Städte Herat und Mazar-e Sharif, dass laut UNHCR-Richtlinien eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk hat, welches willens und in der Lage ist, sie tatsächlich zu unterstützen. Einzige Ausnahme davon sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren.

Entscheidungstexte

  • E1775/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2021 E1775/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, Verhandlung mündliche, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1775.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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