TE Vwgh Erkenntnis 2021/10/19 Ra 2020/14/0364

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Veröffentlicht am 19.10.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AsylG 2005 §24 Abs1 Z3
AVG §18 Abs2
AVG §18 Abs4
AVG §56
AVG §58 Abs3
AVG §62
AVG §62 Abs2
AVG §62 Abs3
AVG §67g idF 1995/471
BFA-VG 2014 §10 Abs6
BFA-VG 2014 §34 Abs4
BFA-VG 2014 §34 Abs5
BFA-VG 2014 §49
BFA-VG 2014 §52
BFA-VG 2014 §52 Abs2
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §45 Abs2
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler, den Hofrat Dr. Himberger sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020,1. L525 1417640-6/6E, 2. L525 1417639-6/10E, 3. L525 1417641-6/5E, 4. L525 2006138-3/5E, 5. L525 2227148-2/5E und 6. L525 2195964-3/5E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. C D, 3. E F, 4. G H, 5. I J, und 6. K L, alle in X Y), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Schindler, den Hofrat Dr. Himberger sowie die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Engel, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020,1. L525 1417640-6/6E, 2. L525 1417639-6/10E, 3. L525 1417641-6/5E, 4. L525 2006138-3/5E, 5. L525 2227148-2/5E und 6. L525 2195964-3/5E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. C D, 3. E F, 4. G H, 5. römisch eins J, und 6. K L, alle in römisch zehn Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        Die mitbeteiligten Parteien sind armenische Staatsangehörige. Der Erst- und die Sechstmitbeteiligte sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen weiteren Mitbeteiligten. Nach - teils bereits mehrfachen - erfolglosen Anträgen auf internationalen Schutz stellten die mitbeteiligten Parteien am 27. Februar 2020 jeweils Folgeanträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehriger Amtsrevisionswerber - lud den Erst- und die Sechstmitbeteiligte am 3. März 2020 zur niederschriftlichen Einvernahme am 6. März 2020, zu welcher diese nach Übernahme der Ladung auch erschienen.

3        Mit Ladung vom 3. Juni 2020 lud das BFA den Erst- und die Sechstmitbeteiligte zu einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme für den 12. Juni 2020. Der Erst- und die Sechstmitbeteiligte verweigerten die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung dieser Ladung und erschienen auch nicht zur Einvernahme.

4        Am vorgesehenen Termin am 12. Juni 2020 waren neben dem Referenten des BFA eine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin anwesend. Bei dieser Gelegenheit verkündete der Referent des BFA Bescheide, mit denen der faktische Abschiebeschutz der mitbeteiligten Parteien jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde. Am vorgesehenen Termin am 12. Juni 2020 waren neben dem Referenten des BFA eine Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin anwesend. Bei dieser Gelegenheit verkündete der Referent des BFA Bescheide, mit denen der faktische Abschiebeschutz der mitbeteiligten Parteien jeweils gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.

5        Über diesen Vorgang wurde jeweils eine Niederschrift aufgenommen, vom Referenten des BFA als Leiter der Amtshandlung, der Dolmetscherin sowie der Rechtsberaterin unterschrieben und den mitbeteiligten Parteien zugestellt, wobei diese wiederum die Übernahme verweigerten.

6        Daraufhin legte das BFA die Verwaltungsakten nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-Verfahrensgesetz vor.Daraufhin legte das BFA die Verwaltungsakten nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz vor.

7        Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das BVwG die „als Bescheide intendierten Beschwerdevorlagen“ jeweils als unzulässig zurück und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das BVwG die „als Bescheide intendierten Beschwerdevorlagen“ jeweils als unzulässig zurück und erklärte eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils für nicht zulässig.

8        Begründend führte das BVwG aus, dass es dem BFA mangels Anwesenheit der Mitbeteiligten nicht möglich gewesen sei, diesen gegenüber rechtswirksam mündlich einen Bescheid zu erlassen, sodass diese „Bescheide“ keine Außenwirkung und folglich auch keine Bescheidwirkung haben entfalten können. Die anwesende Rechtsberaterin sei nicht als Vertreterin der mitbeteiligten Parteien anzusehen gewesen, weil dieser gegenüber kein aufrechtes Vertretungsverhältnis bestanden habe. Auch der Versuch der Zustellung der Niederschrift vom 12. Juni 2020 könne - als Ausfertigung eines nicht existierenden Bescheides - keine Rechtswirkungen entfalten. Eine schriftliche Bescheiderlassung sei überdies in diesem Verfahren nicht zulässig und wäre daher ebenso unwirksam.

9        Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA. Zu ihrer Zulässigkeit wird darin vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob eine Bescheidverkündung nach § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 auch in Abwesenheit der Parteien wirksam vorgenommen werden könne, wobei nach Ansicht des Revisionswerbers die Rechtsprechung zu § 67g Abs. 1 AVG alte Fassung, § 51h Abs. 4 VStG alte Fassung, § 29 Abs. 1 und § 47 Abs. 4 VwGVG darauf übertragbar sei. Unabhängig davon seien die Bescheide spätestens mit der Zustellung der „schriftlichen Ausfertigungen“ wirksam erlassen worden. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Nichtbefolgung von Ladungen eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch durch schriftlichen Bescheid (bzw. Zustellung der nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als schriftliche Bescheidausfertigung geltenden Beurkundung nach § 62 Abs. 2 AVG) wirksam erfolgen könne.Gegen diese Beschlüsse richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA. Zu ihrer Zulässigkeit wird darin vorgebracht, es fehle Rechtsprechung dazu, ob eine Bescheidverkündung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 auch in Abwesenheit der Parteien wirksam vorgenommen werden könne, wobei nach Ansicht des Revisionswerbers die Rechtsprechung zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG alte Fassung, Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG alte Fassung, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG darauf übertragbar sei. Unabhängig davon seien die Bescheide spätestens mit der Zustellung der „schriftlichen Ausfertigungen“ wirksam erlassen worden. Es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob bei Nichtbefolgung von Ladungen eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch durch schriftlichen Bescheid (bzw. Zustellung der nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als schriftliche Bescheidausfertigung geltenden Beurkundung nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG) wirksam erfolgen könne.

10       Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof wurden keine Revisionsbeantwortungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11       Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Wirkungen der Zustellung einer nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als schriftliche Bescheidausfertigung geltenden Beurkundung nach einer unwirksamen mündlichen Bescheiderlassung fehlt. Sie ist jedoch nicht begründet.Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Wirkungen der Zustellung einer nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 als schriftliche Bescheidausfertigung geltenden Beurkundung nach einer unwirksamen mündlichen Bescheiderlassung fehlt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Rechtslage

12       § 62 AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 62, AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

„§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(2) Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluß der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides ist den bei der Verkündung nicht anwesenden und jenen Parteien zuzustellen, die spätestens drei Tage nach der Verkündung eine Ausfertigung verlangen; über dieses Recht ist die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides zu belehren.

...“

13       § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet:

„Entscheidungen

§ 22. ...Paragraph 22, ...

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

Zur mündlichen Erlassung eines Bescheides bei Abwesenheit aller Parteien

14       Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich. Vielmehr ist gemäß § 62 Abs. 3 AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist. Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd § 62 AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent (zu all dem eingehend VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, mwN, ebenso zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 AsylG 2005).Die mündliche Erlassung von Bescheiden hat durch förmliche Verkündung ihres Inhalts gegenüber den anwesenden Parteien bzw. ihren gesetzlichen oder dazu bevollmächtigten Vertretern zu erfolgen. Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist die mündliche Verkündung an eine bei der Verkündung nicht anwesende Partei nicht möglich. Vielmehr ist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG einer bei der Verkündung nicht anwesenden Partei eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides zuzustellen. In Mehrparteienverfahren wird somit die Erlassung des Bescheides gegenüber den anwesenden Parteien - und damit seine Existenz - durch die Abwesenheit einer oder mehrerer Parteien nicht beeinträchtigt. Ein mündlich verkündeter Bescheid ist jedoch nur dann vorhanden, wenn die von der Bescheidform umfasste Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist. Ist daher bei der mündlichen Verkündung keine Partei anwesend, wird der Bescheid mangels ordnungsgemäßer Erlassung iSd Paragraph 62, AVG wenigstens einer Partei gegenüber rechtlich nicht existent (zu all dem eingehend VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, mwN, ebenso zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005).

15       Das BVwG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 12. Juni 2020 anwesende Rechtsberaterin (nach § 49 BFA-VG, § 29 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 jeweils idF vor dem BBU-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019) mangels eines besonders begründeten Vertretungsverhältnisses keine gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreterin der mitbeteiligten Parteien war, sodass auch ihre Anwesenheit nicht eine wirksame Bescheiderlassung ermöglicht hat.Das BVwG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 12. Juni 2020 anwesende Rechtsberaterin (nach Paragraph 49, BFA-VG, Paragraph 29, Absatz 4, und 5 AsylG 2005 jeweils in der Fassung vor dem BBU-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) mangels eines besonders begründeten Vertretungsverhältnisses keine gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreterin der mitbeteiligten Parteien war, sodass auch ihre Anwesenheit nicht eine wirksame Bescheiderlassung ermöglicht hat.

16       Ein Rechtsberater im Sinne der §§ 49ff BFA-VG wird nicht bereits durch dessen - allenfalls auch verpflichtend vorgesehene - Beigebung zu einem Vertreter des Asylwerbers (vgl. ErläutRV zu § 65 AsylG 2005, 952 BlgNR 22. GP 74: „weder als Parteienvertreter noch als Behördenvertreter“; VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113: kein „Vertretungsverhältnis sui generis“). Die Annahme eines solchen Vertretungsverhältnisses bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (etwa § 10 Abs. 6 BFA-VG in Bezug auf bestimmte unmündige Minderjährige) oder einer gesonderten Vollmachtserteilung durch den Asylwerber. Selbst die Regelung des § 52 Abs. 2 BFA-VG, wonach Rechtsberater einen Fremden oder Asylwerber auf dessen Ersuchen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten haben, begründet lediglich eine Pflicht des Rechtsberaters. Für die Zurechenbarkeit seines Handelns an die Prozesspartei bedarf es auch in dieser Konstellation - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - einer die Vertretung deckenden Erklärung (vgl. erneut VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).Ein Rechtsberater im Sinne der Paragraphen 49 f, f, BFA-VG wird nicht bereits durch dessen - allenfalls auch verpflichtend vorgesehene - Beigebung zu einem Vertreter des Asylwerbers vergleiche , ErläutRV zu Paragraph 65, AsylG 2005, 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 74, : „weder als Parteienvertreter noch als Behördenvertreter“; VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113: kein „Vertretungsverhältnis sui generis“). Die Annahme eines solchen Vertretungsverhältnisses bedarf entweder einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (etwa Paragraph 10, Absatz 6, BFA-VG in Bezug auf bestimmte unmündige Minderjährige) oder einer gesonderten Vollmachtserteilung durch den Asylwerber. Selbst die Regelung des Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG, wonach Rechtsberater einen Fremden oder Asylwerber auf dessen Ersuchen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten haben, begründet lediglich eine Pflicht des Rechtsberaters. Für die Zurechenbarkeit seines Handelns an die Prozesspartei bedarf es auch in dieser Konstellation - wie allgemein in Fällen der Vertretung durch einen gewillkürten Vertreter - einer die Vertretung deckenden Erklärung vergleiche erneut VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).

17       Der Revisionswerber bringt vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67g Abs. 1 AVG alte Fassung (betreffend Berufungsentscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate), § 51h Abs. 4 VStG alte Fassung (betreffend Berufungsentscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen), § 29 Abs. 1 VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte) und § 47 Abs. 4 VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen) die Abwesenheit der Parteien die Wirksamkeit einer mündlich erlassenen Entscheidung nicht hindert. Diese Judikatur sei in Anbetracht der in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 - wie auch in den genannten Bestimmungen - normierten Verpflichtung zur mündlichen Bescheiderlassung auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.Der Revisionswerber bringt vor, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG alte Fassung (betreffend Berufungsentscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate), Paragraph 51 h, Absatz 4, VStG alte Fassung (betreffend Berufungsentscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen), Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte) und Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen) die Abwesenheit der Parteien die Wirksamkeit einer mündlich erlassenen Entscheidung nicht hindert. Diese Judikatur sei in Anbetracht der in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 - wie auch in den genannten Bestimmungen - normierten Verpflichtung zur mündlichen Bescheiderlassung auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar.

18       Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf eine Bescheiderlassung durch das BFA scheidet schon deshalb aus, weil sie entweder bereits außer Kraft getreten sind oder die Erlassung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte betreffen.

19       Außerdem enthält § 45 Abs. 2 VwGVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen - wie auch § 67g Abs. 1 AVG und § 51f Abs. 2 VStG in ihrer zuletzt bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung - die ausdrückliche Anordnung, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Fällung des Erkenntnisses nicht hindert. Für das behördliche Verfahren nach dem AVG im Allgemeinen und jenes zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2, § 22 Abs. 10 AsylG 2005 im Besonderen besteht eine solche Regelung jedoch nicht.Außerdem enthält Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG für das Verfahren der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen - wie auch Paragraph 67 g, Absatz eins, AVG und Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG in ihrer zuletzt bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung - die ausdrückliche Anordnung, dass das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung die Fällung des Erkenntnisses nicht hindert. Für das behördliche Verfahren nach dem AVG im Allgemeinen und jenes zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 im Besonderen besteht eine solche Regelung jedoch nicht.

20       Der Revisionswerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass es auch § 29 VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte) an einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert die Abwesenheit der Parteien dennoch nicht die wirksame Verkündung eines Erkenntnisses, weil diesbezüglich die Rechtsprechung zu § 67g AVG, der eine solche Anordnung in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995 ebenso (noch) nicht vorsah, zu übertragen sei (VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015). Diese Rechtsprechung begründete die Möglichkeit (und damit Wirksamkeit) der Verkündung von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate (auch außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren) jedoch mit dem Grundsatz der öffentlichen Verkündung von Bescheiden im Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat (VwGH 28.2.1997, 96/02/0431; vgl. auch Hengstschläger/Leeb [2007], AVG § 67g Rz 20, mit dem Hinweis darauf, dass die Rechtslage nach § 62 AVG für erstinstanzliche Bescheide eine andere sei).Der Revisionswerber weist zwar zutreffend darauf hin, dass es auch Paragraph 29, VwGVG (betreffend Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte) an einer solchen ausdrücklichen Regelung fehlt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert die Abwesenheit der Parteien dennoch nicht die wirksame Verkündung eines Erkenntnisses, weil diesbezüglich die Rechtsprechung zu Paragraph 67 g, AVG, der eine solche Anordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, ebenso (noch) nicht vorsah, zu übertragen sei (VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015). Diese Rechtsprechung begründete die Möglichkeit (und damit Wirksamkeit) der Verkündung von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate (auch außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren) jedoch mit dem Grundsatz der öffentlichen Verkündung von Bescheiden im Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungssenat (VwGH 28.2.1997, 96/02/0431; vergleiche , auch Hengstschläger/Leeb [2007], AVG Paragraph 67 g, Rz 20, mit dem Hinweis darauf, dass die Rechtslage nach Paragraph 62, AVG für erstinstanzliche Bescheide eine andere sei).

21       Auch wenn der Gesetzgeber in der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des § 22 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 (nur) die mündliche Erlassung eines Bescheides nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorsieht, besteht im Hinblick darauf, dass die Verkündung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte (wie zuvor jene von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate) in grundsätzlich öffentlicher mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Grundlage dafür, die Judikatur zur Wirksamkeit dieser Verkündung (auch) in Abwesenheit aller Parteien auf eine Bescheidverkündung nach § 62 Abs. 2 AVG zu übertragen und insofern von der dazu bestehenden Judikatur (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN) abzugehen.Auch wenn der Gesetzgeber in der verfahrensrechtlichen Sonderbestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 (nur) die mündliche Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorsieht, besteht im Hinblick darauf, dass die Verkündung von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte (wie zuvor jene von Bescheiden der unabhängigen Verwaltungssenate) in grundsätzlich öffentlicher mündlicher Verhandlung erfolgt, keine Grundlage dafür, die Judikatur zur Wirksamkeit dieser Verkündung (auch) in Abwesenheit aller Parteien auf eine Bescheidverkündung nach Paragraph 62, Absatz 2, AVG zu übertragen und insofern von der dazu bestehenden Judikatur (zuletzt VwGH 7.9.2020, Ro 2020/01/0007, unter Hinweis auf VwGH 20.2.1997, 96/07/0204, mwN) abzugehen.

22       Der Revisionswerber befürchtet, dass ein Asylwerber die Erlassung eines Bescheides zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vereiteln könnte, wenn diese von seiner Anwesenheit abhängig wäre, weil nach Ansicht des Revisionswerbers auch eine zwangsweise Vorführung in Vollstreckung eines Ladungsbescheides nicht die Erzwingung der dauernden Anwesenheit der Partei ermögliche.

23       Dazu genügt der Hinweis darauf, dass das BFA nach § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen kann, wenn dieser sich dem Verfahren entzogen hat, und ein solcher Fall nach § 24 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegt, wenn ein Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen „nicht kommt“. Die auf einen solchen Festnahmeauftrag gegründete Anhaltung darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (§ 34 Abs. 5 BFA-VG).Dazu genügt der Hinweis darauf, dass das BFA nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen kann, wenn dieser sich dem Verfahren entzogen hat, und ein solcher Fall nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegt, wenn ein Asylwerber trotz Aufforderung zu den ihm vom BFA im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen „nicht kommt“. Die auf einen solchen Festnahmeauftrag gegründete Anhaltung darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden (Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG).

24       Im vorliegenden Verfahren erfolgte somit durch die „Verkündungen“ am 12. Juni 2020 mangels Anwesenheit einer Partei (oder ihrer gewillkürten Vertretung) keine wirksame Erlassung von Bescheiden.

Zur schriftlichen Bescheiderlassung durch Zustellung der Niederschrift

25       Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass (spätestens) durch die Zustellung der Niederschriften über die Amtshandlungen vom 12. Juni 2020 an die mitbeteiligten Parteien die betreffenden Bescheide (schriftlich) erlassen worden und damit rechtlich existent geworden seien. Er begründet dies damit, dass nach § 22 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG, welche in der Niederschrift erfolgt sei, auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG gelte, und diese Niederschrift sämtliche Bescheidmerkmale - Behördenbezeichnung, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Unterzeichnung durch einen approbationsbefugten Referenten des BFA - enthalte.Der Revisionswerber bringt weiters vor, dass (spätestens) durch die Zustellung der Niederschriften über die Amtshandlungen vom 12. Juni 2020 an die mitbeteiligten Parteien die betreffenden Bescheide (schriftlich) erlassen worden und damit rechtlich existent geworden seien. Er begründet dies damit, dass nach Paragraph 22, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG, welche in der Niederschrift erfolgt sei, auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG gelte, und diese Niederschrift sämtliche Bescheidmerkmale - Behördenbezeichnung, Spruch, Begründung, Rechtsmittelbelehrung, Unterzeichnung durch einen approbationsbefugten Referenten des BFA - enthalte.

26       Bei der Anordnung, wonach die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG gilt, handelt es sich um eine abweichende Regelung dazu, dass die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Bescheides mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG keine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellt (vgl. VwGH 21.1.1997, 93/09/0048, mwN). Sie ermöglicht der Behörde damit, dem Verlangen einer bei der Bescheidverkündung anwesenden Partei nach § 62 Abs. 3 AVG auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung durch die Ausfolgung oder Übersendung einer Abschrift der betreffenden Niederschrift zu entsprechen.Bei der Anordnung, wonach die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG gilt, handelt es sich um eine abweichende Regelung dazu, dass die Übermittlung einer Kopie der Niederschrift über die mündliche Verkündung eines Bescheides mangels der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides darstellt vergleiche , VwGH 21.1.1997, 93/09/0048, mwN). Sie ermöglicht der Behörde damit, dem Verlangen einer bei der Bescheidverkündung anwesenden Partei nach Paragraph 62, Absatz 3, AVG auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung durch die Ausfolgung oder Übersendung einer Abschrift der betreffenden Niederschrift zu entsprechen.

27       Dies ändert aber für den vorliegenden Fall nichts daran, dass in der Niederschrift vom 12. Juni 2020 lediglich eine unwirksame Bescheidverkündung beurkundet wurde. Insofern liegt tatsächlich keine „Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG“ vor, sodass auch die gesetzl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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