RS Lvwg 2021/10/18 VGW-011/055/7399/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.10.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §33
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §13 Abs3

Rechtssatz

Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie, damit einhergehende „Reibungsverluste“ und die freiwillige Selbstquarantäne sind jedenfalls nicht geeignet, die Annahme eines über einen minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschuldens i.S.d. § 33 Abs. 1 VwGVG  auszuschließen, ist doch anzunehmen, dass auch unter diesen Umständen jedenfalls geeignete Dispositionen getroffen werden hätten können, um behördliche Schriftstücke zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls Rechtsmittel dagegen einzubringen. Aufgrund der niederschwelligen Formvorschriften für die Einbringung einer Beschwerde, des fehlenden Anwaltszwanges und der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung war die Beschwerdeführerin in keiner Weise gezwungen, hierfür ihre Wohnung zu verlassen.

Schlagworte

Betriebsumstellungen aufgrund der Corona-Pandemie; freiwillige Selbstquarantäne; Minderer Grad des Verschuldens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Hinterlegung; Überbringer der Hinterlegungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.011.055.7399.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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