TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/17 LVwG-2021/26/2162-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2021
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Entscheidungsdatum

17.09.2021

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §50 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerden

a)  der AA, Adresse 1, **** Z,

b)  des BB, Adresse 2, **** Z, und

c)  des CC, Adresse 3, **** Z,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2021, Zl ***, betreffend die Genehmigung der Bodenaushubdeponie „DD“ auf den Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002,

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Über Antrag des EE erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.05.2021 für die Errichtung und den Betrieb der Bodenaushubdeponie „DD“ auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, die erforderliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, dies befristet bis zum 31.03.2041 und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Mit dem genannten Bescheid wurde auch eine namentlich angeführte Person als Deponieaufsichtsorgan bestellt und die Erlegung einer Sicherstellung (für die Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Verpflichtungen und vorgeschriebenen Auflagen) auferlegt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Gegenstandsfall vorliegen würden. Die eingeholten Sachverständigengutachten aus den verschiedensten Fachgebieten hätten gezeigt, dass das Vorhaben den zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht zuwiderlaufe.

Soweit bei der erfolgten Anhörung der Nachbarn die Frage der Zufahrt zur Deponie durch die Adresse 4 der Gemeinde Z thematisiert worden sei, sei festzuhalten, dass die Befahrung einer öffentlichen Straße zum Zwecke der Befüllung der Deponie von der Behörde im gegenständlichen Verfahren – mit Ausnahme des unmittelbaren Einfahrtsbereiches zur Anlage – nicht zu prüfen sei.

2)

Gegen diese (bewilligende) Entscheidung richten sich die drei vorliegenden Beschwerden der AA, des BB und des CC, mit welchen erkennbar die Behebung des Genehmigungsbescheides und die Versagung der angestrebten Bewilligung begehrt wurden.

In den Beschwerden wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

a)   Beschwerde der AA:

Als „Anrainerin der Adresse 4“ schilderte diese Rechtsmittelwerberin die gegebene Verkehrssituation für den gegenständlichen Siedlungsraum und trug sie ihre Bedenken gegen die Zufahrt zur verfahrensgegenständlichen Bodenaushubdeponie durch die Adresse 4 vor, wobei sie auf die in § 4 Abs 6 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes festgelegten Zielsetzungen

-   der Nichtgefährdung der menschlichen Gesundheit,

-   der Nichtgefährdung von Luft, Wasser, Tieren und Pflanzen,

-   der Nichtschädigung der Umwelt,

-   der Nichtverursachung von unzumutbaren Geräusch-, Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie

-   der Nichtstörung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Bezug nahm und in Frage stellte, dass diese Zielsetzungen beim Betrieb der beschwerdegegenständlichen Deponie erfüllt werden könnten.

b)   Beschwerde de BB:

Dieser Beschwerdeführer führte Quell- und Wegerechte ins Treffen, die auf dem Projektgrundstück **2 KG Z zu Gunsten des Grundstückes **3 KG Z lasten würden. Diese Rechte seien durch die geplante Deponie in Gefahr.

Der Rechtsmittelwerber zeigte weiters auf, dass nach dem letzten Auffüllen der Grundparzelle **2 KG Z der Pkw-Weg an zwei Stellen bereits abgesunken sei.

Die Zufahrtsstraße sei für eine Befahrung durch Schwerverkehr nicht geeignet und seien sie als angrenzende Nachbarn nie über das geplante Deponievorhaben informiert worden.

Es stelle sich auch die Frage, wer die Haftung für Schäden zu übernehmen habe und wer für Schäden am Privatweg und am Kanal aufzukommen habe.

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen der angrenzenden Nachbarn durch Dreck, Lärm, Schmutz, Staub, etc für die geplanten 20 Jahre sei auch eine Entschädigung für die Betroffenen als gerechtfertigt anzusehen.

c)   Beschwerde des CC:

Auch dieser Rechtsmittelwerber nahm auf die grundbücherlich sichergestellten Rechte des Gehens und Fahrens zu Gunsten der Grundstücke **3 sowie **4, beide KG Z, Bezug und warf in diesem Zusammenhang die Frage der Wegerhaltungspflicht auf, ebenso die Frage der Haftung gegenüber Dritten, wie etwa der Gemeinde Z, die ein Kanalrohr zur Ableitung des Überwassers der „DD-Quelle“ verlegt habe.

Bei Beschädigungen des Überwasserablaufes könnten Schäden durch das dann anderweitig abfließende Wasser entstehen, etwa durch einen Erdrutsch bei der Deponie. Es stelle sich daher die Frage der Haftung für solche Schäden.

Es hätte auch eine Reifenwaschanlage vorgeschrieben werden sollen, um Verschmutzungen des Weges zu vermeiden.

II.      Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Bewilligungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend die Bodenaushubdeponie „DD“ auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, bei KG Z, wobei die Deponie eine Fläche von ca 34.925 m² und ein Gesamtvolumen von ca 95.000 m³ umfassen soll.

Das in Beurteilung stehende Deponiebewilligungsverfahren wurde dabei aufgrund einer Delegation durch den Landeshauptmann von Tirol von der Bezirkshauptmannschaft Y als vereinfachtes Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 gemäß § 50 AWG 2002 durchgeführt.

Die strittigen Projektmaßnahmen sind auf Teilen der beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, vorgesehen und erfolgt die Zufahrt zur geplanten Bodenaushubdeponie über öffentliche Straßenflächen, ua durch die Adresse 4 in der Gemeinde Z.

Die Beschwerdeführerin AA wohnt in dieser Adresse 4 an der Adresse Adresse 1 in **** Z.

Die Adresse 4 befindet sich mehrere Hundert Meter vom vorgesehenen Deponiestandort entfernt, getrennt auch durch eine Waldfläche, die zwischen Adresse 4 und Deponiestandort gelegen ist.

Der Beschwerdeführer CC ist Eigentümer des Grundstückes **3 KG Z und der Rechtsmittelwerber BB ist Eigentümer des Grundstückes **4 KG Z. Diese beiden Grundstücke grenzen an das projektbetroffene Grundstück **1 KG Z an und werden die beiden Grundstücke der Rechtsmittelwerber über das öffentliche Wegegut (Gst ***5 KG Z) und zuletzt über das Verfahrensgrundstück **1 KG Z wegemäßig erschlossen.

Die Projektmaßnahmen betreffen nicht den unmittelbaren Grenzbereich des Grundstückes **1 KG Z zu den beiden Grundstücken im Eigentum der Beschwerdeführer.

Die Aufschüttungsmaßnahmen auf dem Grundstück **1 KG Z erfolgen auch nicht auf jenem Teil dieses Grundstückes, der als Zufahrtsweg zu den beiden Grundstücken der Rechtsmittelwerber dient. Die Aufschüttungsmaßnahmen sind vielmehr auf der landwirtschaftlich genutzten Teilfläche des Grundstückes **1 KG Z vorgesehen.

Auf dem verfahrensbetroffenen Grundstück **1 KG Z bestehen die Dienstbarkeitsrechte des Gehens und Fahrens zu Gunsten der beiden Grundstücke **3 sowie **4, beide KG Z und im Eigentum der beiden Rechtsmittelwerber CC sowie BB.

Zu Gunsten des Grundstückes **3 KG Z des Beschwerdeführers CC lastet auf dem projektberührten Grundstück **2 KG Z zudem die Dienstbarkeit des Überwasserbezuges, weiters bestehen auf den Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, die Dienstbarkeitsrechte der Wasserleitung und des Betretens zu Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten für das Grundstück **3 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers CC.

Im bekämpften Bescheid wurde von der belangten Behörde keinerlei Verpflichtung für die drei Beschwerdeführer dahingehend festgelegt, dass sie die Errichtung und den Betrieb der streitverfangenen Bodenaushubdeponie auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, zu dulden haben. Auch sonst wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid für die drei Rechtsmittelwerber keinerlei Duldungspflichten begründet.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen sowie aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt.

Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur geplanten Zufahrt zur Deponie über die Adresse 4, zur Betroffenheit des Wegteiles des Grundstückes **1 KG Z sowie des unmittelbaren Grenzbereiches dieses Grundstückes zu den beiden Grundstücken **3 sowie **4, beide KG Z, durch die Aufschüttungsmaßnahmen beruhen auf der vorliegenden Aktenlage.

Die festgestellten Dienstbarkeitsrechte zu Gunsten der beiden Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer CC sowie BB auf den beiden Verfahrensgrundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, gründen auf einem aktenkundigen Grundbuchsauszug im genehmigten Einreichprojekt.

Die Adresse bzw der Wohnort der Beschwerdeführerin AA geht aus ihrer eigenen Eingabe an die belangte Behörde vom 14.09.2020 hervor.

Dass der Rechtsmittelwerber CC Eigentümer des Grundstückes **3 KG Z und der Rechtsmittelwerber BB Eigentümer des Grundstückes **4 KG Z sind, erschließt sich aus ihrem eigenen Vorbringen in Zusammenschau mit einem vom Beschwerdeführer BB vorgelegten Lageplan über die Lage der beiden Gebäude Adresse 3 sowie Adresse 2 samt Darstellung der Wegdienstbarkeitsfläche auf dem Verfahrensgrundstück **1 KG Z.

Dass die drei Rechtsmittelwerber mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in keiner Weise zu Duldungen verpflichtet worden sind, geht unzweifelhaft aus dem Spruch des angefochtenen Genehmigungsbescheides hervor.

Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, weshalb diese Unterlagen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung ohne weiteres zu Grunde gelegt werden konnten.

IV.      Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde über Antrag des EE ein vereinfachtes Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie auf Teilflächen der Grundstücke **1 sowie **2, beide KG Z, durchgeführt.

Verfahrensmaßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des § 37 sowie des § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 8/2021. Diese haben –soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:

㤠37

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

(1)  Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. …

(2)  

(3)  Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1.  Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2.  

§ 50

Vereinfachtes Verfahren

(1)  Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2)  

(3)  

(4)  Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

V.       Erwägungen:

1)

Was die Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anbelangt, wurde vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine klare Regelung getroffen, wonach nur

– der Antragsteller,

– derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

– das Arbeitsinspektorat,

– das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und

– der Umweltanwalt

in einem vereinfachten Verfahren Parteistellung genießen.

Nachdem die drei Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht als Antragsteller aufgetreten sind, käme für sie eine Parteistellung nur dann in Betracht, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Duldung verpflichtet worden wären.

Feststellungsgemäß wurde mit dem bekämpften Bescheid keinerlei Duldungsverpflichtung für die drei Rechtsmittelwerber festgelegt, weshalb eine Parteistellung der drei Beschwerdeführer in dem in Prüfung stehenden Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu verneinen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Parteistellung kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen kann, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird (VwGH 27.05.2003, Zl 2002/07/0100), wobei diese Entscheidung des Höchstgerichts eine vergleichbare Regelung zu einer aus einer Duldungspflicht erfließenden Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betroffen hat.

Diese Rechtsprechung des Höchstgerichts ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ohne weiteres auf die vorliegend maßgebliche Regelung der Parteistellung in § 50 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragbar (vergleiche dazu auch den Kurzkommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 von Scheichl/Zauner/Berl vom 01.04.2015, Seite 332, Randziffer 36).

Die von den drei Rechtsmittelwerbern angefochtene Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 beinhaltet lediglich die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Behörde zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z. Diese Genehmigung sagt jedoch nichts darüber aus, ob dem bewilligten Vorhaben nicht allenfalls zwingende andere Rechte entgegenstehen, etwa die von den beiden Beschwerdeführern ins Treffen geführten privatrechtlichen Dienstbarkeitsrechte an den Verfahrensgrundstücken **1 und **2, beide KG Z (vgl dazu zur ähnlichen Situation bei Erteilung einer Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben private Rechte entgegenstehen, beispielsweise VwGH 27.09.2005, Zl 2005/06/0151).

Allerdings vermitteln die geltend gemachten Dienstbarkeitsrechte des Gehens und Fahrens, des Überwasserbezuges, der Wasserleitung und des Betretens zu Instandhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den verfahrensbetroffenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG Z, den beiden Eigentümern der berechtigten Grundstücke **3 sowie **4 beide KG Z, keine Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches von der belangten Behörde im Gegenstandsfall durchgeführt worden ist.

Die beiden Beschwerdeführer CC und BB sind aber nicht daran gehindert, ihre Dienstbarkeitsrechte in einem entsprechenden Verfahren beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen, wenn sie infolge der Deponiearbeiten tatsächlich an der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte – wie von ihnen vorgebracht – gehindert werden sollten.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden nämlich die Dienstbarkeitsrechte in keiner Weise eingeschränkt, insbesondere werden die beiden Rechtsmittelwerber CC und BB mit dem bekämpften Bescheid nicht dazu verpflichtet, ihre Dienstbarkeitsrechte (vorübergehend oder dauerhaft) nicht mehr auszuüben.

Was nun die Stellung aller drei Beschwerdeführer als „Nachbarn“ der bewilligungsgegenständlichen Bodenaushubdeponie anbelangt, sind sie darauf hinzuweisen, dass nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien „Nachbarn“ im vereinfachten Genehmigungsverfahren aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 50 Abs 4 AWG 2002 keine Parteistellung haben (VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315). „Nachbarn“ kommt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 nur ein Anhörungsrecht zu, wobei sie allerdings geltend machen können, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden ist (VwGH 17.02.2011, 2007/07/0134).

Fallbezogen hat die belangte Behörde entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 50 Abs 2 AWG 2002 ein derartiges Anhörungsverfahren für die „Nachbarn“ durchgeführt, dies im Zeitraum von etwa Mitte August 2020 bis Mitte September 2020. Dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 durchgeführt worden wäre, haben die Rechtsmittelwerber gar nicht vorgebracht, mit Blick auf das genehmigte Gesamtvolumen der strittigen Bodenaushubdeponie „DD“ von ca 95.000 m³ wurde die angefochtene Bewilligung auch rechtsrichtig im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 erteilt.

2)

Aufgrund der vorstehenden Begründungserwägungen war den vorliegenden Beschwerden ein Erfolg zu versagen. Beim gegebenen Verfahrensergebnis war auf die weiteren Beschwerdeargumente der Rechtsmittelwerber inhaltlich nicht mehr näher einzugehen, etwa auf die von der Rechtsmittelwerberin AA vorgebrachten Verkehrsaspekte des gegenständlichen Deponievorhabens, zumal diese Beschwerdevorbringen nicht im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 gesetzlich geschützte Parteirechte betreffen.

Es ist hier nur noch zu bemerken, dass entgegen den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers BB sehr wohl eine Information der Nachbarn durch die belangte Behörde stattgefunden hat, dies in Form des durchgeführten Anhörungsverfahrens gemäß § 50 Abs 2 AWG 2002 durch Auflage der Projektunterlagen während einer Dauer von vier Wochen beim Gemeindeamt in Z und entsprechender Verständigung vom verfahrensauslösenden Genehmigungsantrag.

Insoweit der Beschwerdeführer CC ein Ableitungsrohr der Gemeinde Z für das Überwasser der „DD-Quelle“ ins Treffen geführt hat, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezügliche Rechte nicht von ihm, sondern von der Gemeinde Z geltend zu machen sind.

Gleiches gilt für den Beschwerdeführer BB, wenn er das Überwasserbezugsrecht zu Gunsten des Grundstückes **3 KG Z angesprochen hat. Dieses Recht steht nicht ihm zu, sondern dem Rechtsmittelwerber CC als Eigentümer des Grundstückes **3 KG Z, sodass letzterer diesbezügliche Rechte zu relevieren hat.

3)

In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden. Die drei Beschwerdeführer haben nämlich in ihren Rechtsmittelschriftsätzen keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Ebenso wenig hat die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben einen Verhandlungsantrag gestellt.

Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und der eigenen Angaben der Rechtsmittelwerber in ihren Beschwerdeschriftsätzen.

Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Im Übrigen war das Begehren der drei Beschwerdeführer grundsätzlich mangels Parteistellung zurückzuweisen, sodass auch aus diesem Grund eine Rechtsmittelverhandlung entfallen konnte (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen,

-   ob die Parteistellung in einem Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen kann (VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315),

-   ob es einer Person unbenommen bleibt, ihre Ansprüche (wie etwa im Gegenstandsfall Dienstbarkeitsrechte) mit den Mitteln des Privatrechtes zu verfolgen, auch wenn diese Rechte im Genehmigungsverfahren nach § 50 AWG 2002 keine Berücksichtigung finden konnten (ebenso VwGH 24.06.2020, Ra 2019/05/0315), und

-   ob „Nachbarn“ im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 50 AWG 2002 nur ein Anhörungsrecht, aber keine Parteistellung zukommt.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegend nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Bodenaushubdeponie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.26.2162.2

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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