TE Lvwg Erkenntnis 2021/9/28 LVwG-2021/14/1234-10

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Entscheidungsdatum

28.09.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §7 Abs1a
AVG §57

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch den Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde des mj AA, geb. **.**.****, vertreten durch seine erziehungsberechtigte Mutter BB, diese wiederum vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 5.5.2021, ***, betreffend eine Absonderung nach dem Epidemiegesetz (EpiG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.6.2021 und 29.6.2021,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Vorstellung Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 16.4.2021, ***, aufgehoben wird. Darüber hinaus wird gemäß Art 6 Abs 1 PersFrG festgestellt, die Absonderung war rechtswidrig.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 16.4.2021, ***, ordnete die belangte Behörde die Absonderung des Beschwerdeführers als SARS-COV-2-Kontaktperson der Kategorie I bis zum Ablauf des 28.4.2021 – mit der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch einen negativen Test mit Ablauf des 24.4.2021 – in **** X, Adresse 1, an.

Die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 17.4.2021, eingebracht am 19.4.2021, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 21.4.2021, LVwG-***, als unzulässig zurück, da das richtige Rechtsmittel die Vorstellung wäre und das Verwaltungsgericht erst aufgrund einer Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zuständig sei. (Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7.6.2021, ***, ab.)

Mit E-Mail vom 27.4.2021, 17:51 Uhr, erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16.4.2021 und brachte darin – zusammengefasst – vor, der bekämpfte Bescheid sei derart in multipler Weise rechtswidrig, dass damit der Straftatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfüllt sei. Erstens sei die Zustellung an eine E-Mail-Adresse erfolgt, eine elektronische Zustellung an den Beschwerdeführer jedoch unzulässig. Zweitens sei der Absonderungsbescheid weder im Spruch noch in der Begründung ausreichend konkretisiert, deshalb mit Nichtigkeit behaftet. Es gehe daraus weder hervor, welche Person aus welchen Gründen und in welchem Zeitraum als ansteckungsverdächtig angesehen werde und wann, wo und in welchem Abstand der Vorstellungswerber (in weiterer Folge Beschwerdeführer) mit dieser in einem Zeitrahmen in Kontakt gekommen sei, der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Ansteckung als ausreichend hoch wahrscheinlich erscheinen lasse. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer gesund und keiner ansteckungsverdächtigen Person jemals für einen ausreichenden Zeitraum näher als zwei Meter gekommen. Nach Wissen des Beschwerdeführers sei auch die „positiv getestete“ Person vollkommen gesund und daher nicht ansteckungsgefährdet. Es liege daher kein Absonderungsgrund vor. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid unverzüglich und ersatzlos als nichtig zu beheben.

Diese Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.5.2021, ***, als unbegründet ab. Wiederum zusammenfassend sei am Montag, 12.4.2021, DD, geb **.**.****, mit einem CT-Wert von 25,3 positiv auf die COVID-19-Virusvariante B1.1.7/484K getestet worden. Die Probeentnahme sei um 12:00 Uhr erfolgt. Am Mittwoch, 14.4.2021, sei bei EE, geb **.**.****, um 12:55 Uhr eine Probeentnahme durchgeführt worden. Diese hätte ein positives Ergebnis auf COVID-19 mit einem CT-Wert von 32,4 ergeben. Bei EE handle sich um einen Schüler der **2 der Lehranstalt W, welcher im dortigen Schülerheim untergebracht sei. Seine Erziehungsberechtigten seien am 14.4.2021 um 23:35 Uhr vom positiven Testergebnis verständigt worden und hätten noch in der Nacht ihren Sohn abgeholt. Der Beschwerdeführer, geb **.**.****, sei Schüler der **1 der LA W und ebenfalls im dortigen Schülerwohnheim untergebracht. Der Letztkontakt zwischen dem positiv getesteten Schüler EE und dem Beschwerdeführer sei am 14.4.2021 in der LA W erfolgt. Beide Schüler hätten sich am Abend bzw in der Nacht vom 14.4.2021 auf den 15.4.2021 gemeinsam im selben Zimmer des Internats aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei nach einem Contact-Tracing und einer Empfehlung durch den diensthabenden Amtsarzt der BH W am 16.4.2021 als Kategorie I-Kontaktperson eingestuft und somit als ansteckungsverdächtige Person vorerst telefonisch abgesondert worden. Die Übermittlung des schriftlichen Bescheides sei amtsigniert an die E- Mail-Adresse der gesetzlichen Vertreterin noch am selben Tag für den 16.4.2021 bis einschließlich 28.4.2021, somit 14 Tage seit dem Letztkontakt, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers erfolgt. Die Probeentnahme des Beschwerdeführers am 23.4.2021 hätte ein negatives Ergebnis erzielt. Der Umstand, dass sich die beiden Schulkollegen am 14.4.2021 in denselben Räumlichkeiten des Wohnheims aufgehalten hätten, hätte schließlich zu der Einstufung als Kategorie I-Kontaktperson im oben beschriebenen Sinne geführt. Der Aufenthalt in einem Raum, wenn auch in einem größeren Abstand als zwei Meter, hätte unter Berücksichtigung eine Auseinandersetzung eine mit hoher wahrscheinlichkeitsrelevanten Konzentration von Aerosolen zu eben dieser Einstufung geführt. Unter die Gruppe der engen Kontaktpersonen, unter welche der Beschwerdeführer zweifellos einzuordnen sei, würden auch jene Personen fallen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 20 Minuten im selben Raum aufgehalten hätten. Diese Umstände hätten auch im konkreten Anlassfall zugetroffen.

In der gegen den Vorstellungsbescheid erhobenen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 5.5.2021 brachte der Beschwerdeführer – abermals zusammengefasst – vor, die Ausführungen der Amtsärztin der belangten Behörde würden vollkommen am Thema vorbeigehen, hätten größtenteils keinerlei Bezug zum vorliegenden Fall, seien durch die inzwischen bekannten Fakten über falsche Testergebnisse widerlegt und wissenschaftlich unhaltbar. Weder DD noch der Beschwerdeführer könnten als krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig bezeichnet werden. DD sei als „Infizierter“ aufgrund eines inzwischen als falsch erwiesenem PCR-Tests bezeichnet worden und hätte zu allem Überfluss noch einen CT-Wert von 25,3 aufgewiesen. Allein schon deshalb sei er weder krank, krankheitsverdächtig noch ansteckungsverdächtig gewesen. Wenn die belangte Behörde plötzlich EE als angeblich infizierte Kontaktperson anführt, zu der der Beschwerdeführer zuletzt am 14.4.2021 gehabt haben sollte, so handle es sich offenbar um eine Schlamperei der Behörde bei „copy and paste“. Von einem EE sei nie die Rede gewesen. Selbst wenn es im Umfeld des Beschwerdeführers einen EE gegeben hätte, so sei auch bei diesem aufgrund mathematischer Gesetzmäßigkeiten davon auszugehen, dessen positives Testergebnis sei zu mehr als 90 % falsch. Dies sei behördenseits nicht in der gebotenen Sorgfalt überprüft worden. Auch bei EE dürfe daher nicht davon ausgegangen werden, er sei krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig gewesen. Der Beschwerdeführer sei absolut symptomfrei und gesund, könne darüber hinaus ein negatives Antigen-Testergebnis vom 15.4.2021 vorweisen. Die Absonderung von Kontaktpersonen sei nur zulässig, wenn diese krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig seien. Davon könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Absonderung des Beschwerdeführers rechtswidrig war.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 8.6.2021 und 29.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 8.6.2021 erschien der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner erziehungsberechtigten Mutter BB und seinem Vertreter RA CC, sowie FF für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde ebenso einvernommen wie seine Mutter als Zeugin und der Direktor der LA W GG. Am 29.6.2021 erschien wiederum der Vertreter des Beschwerdeführers, diesmal ohne den Beschwerdeführer, sowie JJ für die belangte Behörde. EE wurde (im Beisein seiner Eltern) ebenso als Zeuge einvernommen wie die Amtsärztinnen KK der Bezirkshauptmannschaft W und LL der belangten Behörde.

II.      Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Absonderung 15 Jahre alt, besuchte die ***1 Schulstufe der Landwirtschaftlichen Lehranstalt W und ging in die Klasse **1. Er wohnte im Schülerwohnheim.

Das Schülerwohnheim und die LA W befinden sich im selben Gebäude. Im ersten Stock liegen die Unterrichtsklassen und der Speisesaal. Im zweiten Stock wohnen die Schüler des ***2 Jahrgangs, im dritten Stock die Schüler des ***1 Jahrgangs.

Aufgrund der – zum Zeitpunkt der zu prüfenden Absonderung des Beschwerdeführers geltenden – COVID-19-Regelungen waren nicht wie ursprünglich zwei oder vier Schüler pro Zimmer untergebracht, sondern grundsätzlich eine Person pro Zimmer. Die Verpflegung erfolgte gemeinschaftlich im Speisesaal, jedoch gestaffelt und zwischendurch desinfiziert. Es waren Einzeltische aufgestellt, an denen jeweils nur eine Person saß. Die Tische standen mindestens zwei Meter auseinander. Im gesamten Gebäude und somit auch im Schülerwohnheim herrschte Maskenpflicht. Ausgenommen davon waren Personen, die sich alleine im Zimmer befanden, oder die sich an den Esstisch niedergesetzt hatten.

Am Montag, 12.4.2021, wurde der damals 14-jährige Schüler der ***2 Schulstufe, DD, nach einer Probeentnahme um 12:00 Uhr positiv auf die COVID-19-Virusvariante B1.1.7/484K getestet. Dieser Schüler wohnte nicht im Schülerwohnheim. Der Letztkontakt in seiner Klasse **2 erfolgte am 8.4.2021.

In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der ebenfalls 14-jährige Schüler der ***2 Jahrgangs EE als Kontaktperson II eingestuft, nicht abgesondert, aber aufgefordert sich einem COVID-19-Test zu unterziehen. So wurde am Mittwoch, den 14.4.2021, bei EE um 12:55 Uhr eine Probe entnommen.

EE wohnte als Schüler des ***2 Jahrgangs in einem Einzelzimmer im zweiten Stock des Schülerwohnheims. An diesem Abend befand er sich längere Zeit mit seinen Klassenkollegen und Freunden MM und NN in seinem Zimmer. Darüber hinaus waren die Schüler des ***1 Jahrgangs OO und PP für ca zwei Minuten im Zimmer von EE.

Mit dem Beschwerdeführer hatte EE in diesen Tagen nur äußerst oberflächlichen Kontakt. Sie sahen sich maximal kurz und begrüßten sich im Vorbeigehen, ohne sich die Hände zu geben, einzuschlagen oder zu reden. Der Beschwerdeführer befand sich an diesem Abend nicht im Zimmer von EE.

Am späten Abend des 14.4.2021 um 23:35 Uhr wurden die Erziehungsberechtigten von EE und in weiterer Folge das Schülerwohnheim vom positiven COVID-19-Test verständigt. Dieser lieferte einen CT-Wert von 32,4. EE wurde noch in der Nacht von den Eltern aus dem Schülerwohnheim abgeholt.

Daneben wurde noch ein weiterer Schüler in der Nacht aufgrund von Grippesymptomen abgeholt. Dabei handelte es sich um QQ aus der Klasse **1. Dieser wurde später negativ auf COVID-19 getestet.

Am nächsten Morgen wurde der Schuldirektor im Zuge der Dienstübergabe um 7:30 Uhr über die Vorkommnisse der vergangenen Nacht informiert. Er nahm mit der Bezirkshauptmannschaft W als für die Schule zuständigen Gesundheitsbehörde Kontakt auf und telefonierte mit der dortigen Amtsärztin. Dabei teilte er mit, in der Nacht wurden zwei positive Schüler abgeholt. Er merkt auch an, die Schüler sind eigentlich in Einzelzimmern untergebracht, was jedoch nicht kontrollierbar war. Er meinte auch, die Schüler seien speziell auch in dieser Nacht verbotenerweise in Gruppen in einzelnen Zimmern gewesen. Abschließend empfahl der Schuldirektor alle Schüler des Wohnheims als Kategorie I-Kontaktpersonen zu einzustufen.

Am gleichen Morgen führte der Beschwerdeführer vor Unterrichtsbeginn gemeinsam mit seinen Klassenkollegen im Computerraum einen Antigentest durch. Sein Ergebnis war negativ. Im Laufe des Vormittags betrat der Direktor die Klasse und teilte den Schülern mit, es hat in den ***2 Klassen positive COVID-19-Fälle gegeben. Alle Schüler des Wohnheims wurden – so der Direktor – als Kontaktpersonen angegeben. In weiterer Folge forderte der Direktor alle Schüler des Wohnheims auf nach Hause zu gehen. Diese Anordnung leistete der Beschwerdeführer Folge.

Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W kategorisierte – ohne weitere verfahrensrechtliche Schritte – alle ca 15 bis 20 im Wohnheim untergebrachten Schüler als Kategorie I-Kontaktpersonen. Darunter befand sich der Beschwerdeführer.

Aufgrund seines Wohnsitzes im Bezirk Y, trat die Bezirkshauptmannschaft W den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Z mit der Empfehlung ab, ihn als Kategorie I-Kontaktperson abzusondern. Ohne weitere verfahrensrechtliche Schritte sonderte diese mit Mandatsbescheid vom 16.4.2021 den Beschwerdeführer bis zum 28.4.2021 – mit der Möglichkeit die Absonderung mit dem Ablauf des 24.4.2021 durch ein negatives COVID-19-Testergebnis zu beenden – ab.

Die positiv getestete Indexperson EE wurde weder vom Schuldirektor noch von der Bezirkshauptmannschaft W kontaktiert. Im Zuge einer Kontaktaufnahme durch die – aufgrund seines Hauptwohnsitzes für ihn zuständige – Bezirkshauptmannschaft V gab er MM und NN als Kontaktpersonen I an. Da sich die übrigen Personen kürzer als 15 Minuten bei ihm im Zimmer aufhielten, nannte er sie ebenso wenig als Kontaktperson I wie den Beschwerdeführer mangels Kontaktes.

Den Beschwerdeführer selbst kontaktierten weder der Schuldirektor noch die Amtsärztinnen der Bezirkshauptmannschaft W oder der belangten Behörde vor der Absonderung. Am 16.4.2021 teilte die belangte Behörde der erziehungsberechtigten Mutter des Beschwerdeführers telefonisch die Absonderung mit. Noch am gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde den schriftlichen Absonderungs-(Mandats-)bescheid der Mutter des Beschwerdeführers per E-Mail.

III.     Beweiswürdigung

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einem aus den von der belangten Behörde gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid vorgelegten Unterlagen, zum anderen aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 8.6.2021 und 29.6.2021.

Sein Alter gab der Beschwerdeführer selbst an. Seine Klasse ergibt sich aus einer von der belangten Behörde vorgelegten Liste, seine Übernachtung im Schülerwohnheim aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Schuldirektors.

Den Aufbau des Schülerwohnheims sowie die COVID-19-Regelungen zum Zeitpunkt der Absonderung schildern wiederum der

Beschwerdeführer („Es gibt Erdgeschoß, erster Stock, zweiter Stock und dritter Stock. Im Erdgeschoß sind Sekretariat, Buchhaltung und das alles. Im ersten Stock sind Speisesaal und Klassen. Im zweiten Stock sind die Schüler der ***2 Klassen. Im dritten Stock halten sich die Schüler der ***1 Klassen auf. Wenn wir vom dritten Stock in die Klassen gehen, gehen wir durch den zweiten Stock durch. … Ansonsten haben wir keinen Kontakt zu den ***1-klasslern, die im zweiten Stock wohnen. Wir essen im Speisesaal. … Grundsätzlich ist es so, dass vor kurzem erst auf vierer Tische wieder umgestellt wurde. Zuvor ist jede Person alleine an einem Tisch gesessen mit einem Abstand von zwei Metern. Knapp bevor ich abgesondert wurde, war die Situation genauso. Wir sind alleine auf Tischen gesessen. Überall im gesamten Schulgebäude war Maskenpflicht, bis wir uns an den Tisch niedergesetzt haben. Mittlerweile sind wir wieder zu zweit in Doppelzimmern. Bevor ich abgesondert wurde, waren wir jedoch in Einzelzimmern.“) sowie

der Schuldirektor („Das Schülerwohnheim ist auf zwei Stockwerke aufgeteilt. Im zweiten Stock befinden sich die Schüler des ***2 Jahrganges und im dritten Stock die Schüler des ***1 Jahrganges. Der ***3 Jahrgang ist separat untergebracht. Grundsätzlich ist die Zimmerbelegung zwischen zwei und vier Schüler pro Zimmer. Aufgrund der COVID-Situation haben grundsätzlich eine Person pro Zimmer gehabt, maximal zwei. Grundsätzlich gibt es Gemeinschaftsverpflegung. In der Corona-Zeit haben wir diese gestaffelt und zwischendurch desinfiziert. Es waren Einzeltische, wo jeweils nur eine Person gesessen ist. … Im gesamten Schulgebäude bzw auch im Schülerheim herrschte Maskenpflicht. Masken nur nicht, wenn jemand alleine im Zimmer ist. Beim Essen war es ebenfalls so, beim Hingehen war Maskenpflicht. Sobald die Person gesessen ist, konnte sie die Maske abnehmen. Die Tische waren mindestens zwei Meter auseinander. … Über Befragung, ob es eine Vermischung dieser Schüler gegeben hat: Möglicherweise beim Anstellen beim Essen. Grundsätzlich waren die Stockwerke des ***2 und ***1 Jahrgangs getrennt.“).

Die positiven Testergebnisse der Schüler DD und EE ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten ISCO-Dokumentationen. Der Letztkontakt von DD am 8.4.2021 ergibt sich zum einen aus dem unmittelbar vor dem positiven Testergebnis am Montag liegenden Wochenende, zum anderen aus den Angaben der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („Am Dienstag, den 13.4., haben wir die Meldung bekommen, dass ein Schüler der LA W positiv auf Covid getestet wurde. Da wir zuständig sind für den Bezirk W haben wir an diesem 13.4. um eine Schülerliste der LA W gebeten. Da der Test jedoch am 12.4. gewesen ist und der Schüler letztmalig am 8.4. in der Schule war, haben wir sämtliche Schüler der Klasse als sogenannte K [2] klassifiziert. Sie waren somit nicht K 1, sondern wurden als K [2] zum Test gebeten.“).

Die Probeentnahme von EE beruht auf den Angaben im angefochtenen Bescheid, an denen nicht zu zweifeln war. Die weiteren Angaben, mit wem EE am Abend des 15.4.2021 Kontakt hatte, gehen auf seine glaubwürdigen Aussagen zurück („Mit MM, NN und RR. Mit dem letzten habe ich jedoch nicht so viel Kontakt gehabt, der war in einem anderen Zimmer. Ich bin in der Nacht allein in dem Zimmer gewesen. MM und NN sind nicht Geschwister, sie sind Cousins. Ich habe die zwei MM+NN im Laufe des Tages und auch im Laufe des Abends gesehen. Diese beiden sind auch bei mir im Zimmer gewesen. Darüber hinaus war noch OO bei mir im Zimmer und PP war auch noch bei mir im Zimmer. MM, NN und RR gehen alle in die Klasse **2. Über Befragung, ob ich SS kenne: Ja. Über Befragung, ob er auch bei mir im Zimmer war: Nein.“).

Ihren spärlichen Kontakt geben der

Beschwerdeführer („Ich habe am nächsten Tag mitbekommen, dass sich einzelne Schüler oder manche Schüler in Zimmern aufgehalten haben. Ich selbst war jedoch nicht dabei, habe auch nichts dahingehend mitbekommen. … Über weitere Befragung, ob ich somit ausschließen kann, dass ich mit einem der beiden vor der Absonderung in einer Runde zusammengesessen bin oder etwas gespielt wurde: Ja, das kann ich ausschließen.“) und

EE („AA kenne ich aus der Schule, aber nicht gut. Ich gehe in die ***2 Klasse, Klasse **2. Herr AA geht in die **2 Klasse, ob a oder b weiß ich nicht. … Über Befragung, ob AA bei mir im Zimmer gewesen ist: Nein. Über Befragung, ob ich AA gesehen habe: Ja, wenn nur ganz kurz gesehen oder Hallo gesagt und mehr Kontakt habe ich nicht mit ihm gehabt. AA habe ich in der Freizeit gesehen. Das ist im Internatsgebäude gewesen. Über Befragung, ob ich mit ihm gesprochen habe: Ich habe nur Hallo gesagt, ihn gegrüßt, mehr nicht. … Über Befragung, ob ich AA [als Kontaktperson] angegeben habe: Nein. … Über Befragung des Vertreters der belangten Behörde, wie ich Herrn AA am 14.4. begrüßt habe, ob das mit Handschlag gewesen ist: Wir haben nur Hallo gesagt. Über weitere Befragung, ob ein längeres Gespräch stattgefunden hat: Nein. Über weitere Befragung, ob ich am Tag davor etwas mit Herrn AA gemacht habe: Also gemacht habe ich sicher nichts mit ihm, ob ich mit ihm gesprochen habe, weiß ich jetzt nicht genau. Ich glaube aber auch nicht. Über weitere Befragung, ob am Tag davor und somit am 12.4. ich mit Herrn AA etwas gemacht habe, oder ob ich ein längeres Gespräch geführt habe: Nein, gemacht habe ich wiederum nichts mit ihm und längeres Gespräch habe ich auch nicht mit ihm geführt. Über weitere Befragung, ob OO und PP Schulkameraden von AA sind: Ja. Über weitere Befragung, ob Herr AA mit den beiden aus seiner Klasse am Weg gewesen ist, als sie bei mir im Zimmer waren: Nein.“) übereinstimmend, jeweils nach mehrmaligem Nachfragen glaubwürdig und nachvollziehbar an.

Das positive Testergebnis von EE, die Verständigung des Schülerwohnheims sowie dessen Abholung gehen wiederum auf die Aussagen von

EE („Es ist so gewesen, dass nicht mein Vater mich angerufen hat, sondern dass der Lehrer ins Zimmer gekommen ist und mir mitgeteilt hat, dass der Coronatest positiv ist. … Über Befragung, wann ich abgeholt wurde: Ich glaube um 0:30 Uhr in der Nacht, ganz genau weiß ich es nicht mehr. … Über weitere Befragung, wie es zu diesem Test gekommen ist: In meiner Klasse ist einer positiv gewesen, ich bin K 2 gewesen. Ich musste deshalb zum Test nach W und dieser Test ist positiv gewesen. Der Herr der positiv gewesen ist, ist DD gewesen.“) und des

Schuldirektors („Spät am Abend nach 22.00 Uhr haben wir einen Anruf des Vaters eines Schülers des ***2 Jahrgangs bekommen. Dieser Schüler war EE. Sein Vater hat um 22.45 Uhr angerufen und mitgeteilt, er habe die Nachricht über einen positiven Test seines Sohnes erst vor wenigen Minuten gelesen. In weiterer Folge hat es mehrmals hin und her Telefonate mit der Behörde gegeben, bei dem am Ende des Tages entschieden wurde, EE sollte vom Vater abgeholt werden. … Über weitere Befragung, ob EE am Abend abgeholt wurde: Ja, der ist noch in der Nacht abgeholt worden, freilich nachdem er den ganzen Tag Kontakt in der Schule gehabt hatte.“) zurück.

Die Abholung von QQ wegen Grippesymptomen gab die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („So haben wir jedenfalls am Morgen des 15.4. die Information bekommen, dass zwei Schüler wegen Corona in der Nacht abgeholt wurden. Der zweite Schüler ist ebenfalls aus dem Bezirk V gewesen, ein gewisser QQ.“) an.

Die Dienstübergabe sowie die Kontaktaufnahme des Direktors mit der Bezirkshauptmannschaft W schilderten wiederum

der Direktor („An diesem besagten Tag hat es jedoch eine Vermischung in der Nacht gegeben. An diesem besagten Abend bzw dieser besagten Nacht haben wir alles protokolliert. Wir haben um 7.30 Uhr immer Dienstübergabe. … Im Zuge dessen, hat sich bei einer Kontrolle herausgestellt, dass nicht jeder Schüler, der in seinem Zimmer sein sollte, auch in seinem Zimmer war. Wir sind draufgekommen, dass Schüler des ***1 Jahrganges in einem Zimmer von Schülern des ***2 Jahrganges waren. Und zwar genau in dem Zimmer von diesem besagten EE. Dies hat sich durch mehrere Dinge bestätigt. Erstens wurde ein Schüler vorgefunden. Diesen Schülern wurden das Handy abgenommen. Dies waren Schüler des ***1 Jahrgangs mit den Namen PP und SS. Es hat sich im Gespräch herausgestellt, dass da ein längerer Kontakt stattgefunden hat, dass gemeinsam Getränke aus den gleichen Behältnissen konsumiert wurden. Daraufhin haben wir dies bei der Dienstübergabe besprochen. Daraufhin habe ich sofort mit der Gesundheitsbehörde Kontakt aufgenommen. Es hat ein bisschen gedauert, bis KK von der BH W erreichbar war. Mit dieser habe ich vereinbart, dass wir alle Schüler nach Hause schicken, die im Internat waren. Zwischenzeitlich hat es auch ein Telefonat mit der Schulbehörde gegeben. Die Schulbehörde hat das Gleiche vorgeschlagen.“) sowie

die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („In der Früh des 15.4. hat eine unserer Mitarbeiterin die Meldung des Schuldirektors Herrn GG bekommen, dass eben zwei Schüler in der Nacht abgeholt wurden. Die Tracerin hat ihn um eine Schülerliste gebeten. Der Direktor hat mitgeteilt, dass es eine Durchmischung der zwei verschiedenen Jahrgänge gegeben hat, weil diese Schüler sich in der Nacht in verschiedenen Zimmern befunden hätten. Ich habe um 12:00 Uhr mit Direktor GG telefoniert. Er hat mir gegenüber gesagt, es betrifft zwei Jahrgänge. Er hat mir auch mitgeteilt, er hat die Meldung bekommen, dass sich die Schüler, die zwar Einzelzimmer hätten, in der Nacht getroffen und zusammengesetzt hätten. Das habe ich so in einem Aktenvermerk festgehalten.“). Übereinstimmendes geht auch aus dem – von der belangten Behörde vorgelegten – Aktenvermerk der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W hervor. Auch wenn der Direktor in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol andere Schüler nannte, die sich im Zimmer der Indexperson befanden hätten, ist den Aussagen der Indexperson selbst mehr Glauben zu schenken. EE machte insgesamt einen glaubwürdigen Eindruck. Er gab sowohl bei der Behörde als auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einzelne Schüler und offenbar sogar Freunde als Kontaktperson namentlich an. Deshalb ist es unglaubwürdig, dass er diese falsch angegeben oder andere weggelassen hätte.

Den Unterrichtsbeginn des Beschwerdeführers, den zuvor getätigten Antigentest und die Aufforderung des Direktors nach Hause zu gehen, schilderte wiederum

der Beschwerdeführer („An diesem Tag der Absonderung haben wir in der Früh ganz normal Unterricht gehabt im Computerraum. Es ist dann der Direktor gekommen. Er hat uns mitgeteilt, dass es in den **2 Klassen positive COVID-Fälle gegeben hat. Aus diesem Grund sind alle Internatsschüler als Kontaktpersonen angegeben. Er hat uns Internatsschüler aufgefordert unsere Sachen zu packen und nach Hause zugehen. Ich bin mit dem Zug nach Hause gefahren. In der Früh dieses Tages, bevor wir mit dem Unterricht begonnen haben, haben wir noch im Computerraum einen Antigentest durchgeführt. Wir haben diese Tests selbst durchgeführt, der Lehrer hat uns beobachtet. Über Befragung, ob ich mein Ergebnis noch weiß: Das Ergebnis war negativ.“) und

der Schuldirektor („Über Befragung, wann wir die Schüler heimgeschickt haben: Im Laufe des Vormittags ca um 10.00 Uhr. Das war nachdem ich mit der Amtsärztin telefoniert habe. Über Vorhalt des Aktenvermerkes von KK, in dem als Zeitpunkt des Telefonates 12.00 Uhr angegeben wurde: Das hat ein bisschen gedauert, dass ich DD erreicht habe, sie war in einer Besprechung. Aber das Telefonat ist sicherlich früher gewesen.“) übereinstimmend und glaubwürdig.

Die Kategorisierung aller im Internat untergebrachten Schüler durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W schilderte diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.6.2021 („Ich habe am Nachmittag des 15.4. die ausgearbeitete Liste der Schüler von uns erhalten. Aufgrund dessen habe ich die Schüler unseres Bezirks aufgrund der Informationen von Direktor GG als K 1 kategorisiert, und in weiterer Folge abgesondert. Meine Kategorisierung fußte darauf, dass es jetzt schon zwei gesicherte und einen vermutlichen positiven Fall in dem Internat gegeben hat. … Über Befragung, wer die Entscheidung der Absonderung der Schüler konkret getroffen hat: Ich habe die Information dahingehend bekommen, die ich schon geschildert habe, darüber hinaus hat es ein massives Infektionsgeschehen zu dieser Zeit im Bezirk W gegeben, es war eine beginnende Mutationswelle. Nach Rücksprache mit dem Schuldirektor GG habe ich die Entscheidung getroffen, diese Schüler als K 1 einzustufen. Es waren zu dieser Zeit schon zwei Schüler positiv getestet. … Über abermalige Nachfrage, was somit meine Kriterien gewesen sind: Wie ich schon gesagt habe, es hat schon einen positiven Fall in dieser Schule gegeben, nun wurden zwei Schüler in der Nacht abgeholt. Dann kommt noch die Aussage des Direktors hinzu, der angegeben hat, dass die Schüler in den verschiedenen Zimmern gewesen sind.“).

Gleiches gilt für die Abtretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, welches wiederum die

Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („Für die Schüler, die in meinen Bezirk sind, habe die Entscheidung ich getroffen. Die Anderen haben wir so am 16. um die Mittagszeit herum abgetreten an die jeweiligen zuständigen Bezirke. … Ich habe zwar in meinem E-Mail empfohlen auch die anderen dahingehend einzuordnen, jedoch nimmt nicht jede BH und jeder Amtsarzt selbst eine Prüfung vor. Wenn ich eine Empfehlung von anderen BH bzw Amtsärzten bekomme, hinterfrage ich das jedenfalls immer.“) sowie die

Amtsärztin der belangten Behörde („Es hat eine positiv getestete Person gegeben, die war jedoch nicht im Zuständigkeitsbereich unserer BH Z, sondern im Zuständigkeitsbereich der BH W. Dort ist diese Person auch getract worden. Es wurde von der dortigen Behörde auch eine Kontaktperson-Einschätzung gemacht. In weiterer Folge hat uns diese Bezirkshauptmannschaft W im Sinne einer Abtretung beauftragt, den Beschwerdeführer zu bescheiden.“) übereinstimmend schildern.

Das Fehlen weiterer verfahrensrechtliche Schritte bis zur Absonderung des Beschwerdeführers gibt die Amtsärztin der belangten Behörde ausdrücklich zu Protokoll („Über konkrete Befragung, was ich mit bescheiden meine: AA hat einen Absonderungsbescheid bekommen. Prinzipiell überprüfen wir schon die Sachlage, wir sind jedoch gehalten, die Kontaktperson-Einschätzung einer anderen Behörde zu übernehmen und nichts eigenständig hinzuzuführen. Das hat früher immer wieder zu Unmut und Schwierigkeiten geführt, wenn man ohne Absprache der Personen, die die meiste Arbeit hat, Handlungen vornimmt. Darüber hinaus war aus meiner Sicht die Sachlage klar. Der Schüler ist als Kontaktperson zu einer Indexperson gestanden. Darüber hinaus haben wir eine schriftliche Bestätigung des Direktors gehabt, dass Kontakt vorgelegen ist und somit haben wir den Beschwerdeführer als Kontaktperson in Quarantäne abgesondert. … Es gab im Zuge der zweiten Welle eine Einsatzsitzung und da wurde klipp und klar mitgeteilt, bei Schulen entscheidet die Schulsitz BH und somit die Bezirkshauptmannschaft in deren Sprengel die Schule deren Standort hat, über die Kategorisierung der Kontaktpersonen. Über Befragung, ob wir das übernommen haben: Ja, das haben wir übernommen. … Im konkreten Fall, da es sich um eine Abtretung handelt, habe ich den Akt erst im Nachhinein gesehen. Der Akt ist nicht über einen ärztlichen Tisch gegangen, sondern es wurde gleich die Absonderung durchgeführt.“).

Die fehlende Kontaktaufnahme betreffend EE vom Schuldirektor oder der Bezirkshauptmannschaft W bzw die erfolgte Kontaktaufnahme durch die Bezirkshauptmannschaft V und den Inhalt des Gesprächs schilderte wiederum der glaubwürdige Zeuge

EE („Über Befragung, ob ich gefragt worden bin mit wem ich Kontakt gehabt habe: In dieser Nacht nicht. Am nächsten Tag bin ich von der BH angerufen worden und gefragt worden, wer die Kontaktpersonen 1 sind. Dabei habe ich MM angegeben und NN und niemanden mehr. … Über Befragung, ob ich vom Direktor nach meinen Kontakten gefragt wurde: Nein.“),

der Schuldirektor („Über Befragung, ob ich mit den Schülern gesprochen habe: Ich habe mit den beiden Schülern, die bei EE im Zimmer waren natürlich gesprochen. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass wir sie mehrmals darauf hingewiesen haben, dass sie nicht zu zweit oder zu dritt in Zimmern bleiben dürfen. Ich habe ihnen dann die Sachlage genauestens erklärt. Über Befragung, ob ich sie gefragt habe, wer sonst noch in dem Zimmer gewesen ist: Ja. Mir wurde mitgeteilt: ‚Wir verraten keine Kollegen, wir sind keine Verräter.‘ Es haben ca zehn bis 15 Leute in so einem Zimmer Platz. Ich bin mir jedoch sicher, dass sie keine Party in diesem Sinne gefeiert haben. Diese Betroffenen in diesem Zimmer kennen sich alle untereinander, die sind alles Außerferner. Deshalb hat wahrscheinlich in der Nacht dieser Zimmerwechsel auch stattgefunden.“) sowie die

Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („Das Tracing macht der jeweilige Schulstandort. Über weitere Befragung des Vertreters der belangten Behörde, ob wir somit auch mit EE Kontakt aufgenommen haben: Nein, wir haben Kontakt mit Herrn GG aufgenommen. Über Vorhalt der Aussage von Herrn EE, der heute angegeben hat, zwei Namen der Behörde genannt zu haben und ob das somit unser Kontakttracing Team gewesen ist: Wie ich vorher schon gesagt habe, ich habe mit der Kontakttracing Person heute noch einmal gesprochen und von dieser wurde mir mitgeteilt, es wurde Herr GG kontaktiert. Über weitere Befragung, ob es somit zutrifft, dass alle Kontaktpersonen über Herrn GG namhaft gemacht wurden: Ja das ist so gewesen. Über Nachfrage des verfahrensleitenden Richters, wen nun die Tracerin angerufen hat: Nur die in unserem Bezirk Gewesenen und somit in unseren Zuständigkeitsbereich fallenden Kontaktpersonen. Somit abermals zur Klarstellung, ob es somit richtig ist, dass der Beschwerdeführer von mir bzw meinem Kontakttracing Team nicht kontaktiert wurde: Ja, das ist richtig, er wurde nicht kontaktiert.“).

Das Fehlen jeglicher Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer schildern wiederum der

Beschwerdeführer („Über Befragung, ob der Direktor vorher mit mir gesprochen hat, zum Beispiel, ob ich mit EE bzw DD Kontakt gehabt habe: Nein. Über Befragung, ob ich sonst mit jemanden von der Behörde oder von dem Kontakt-Tracing Team oder der Hotline 1450 kontaktiert wurde: Nein. Über abermalige Nachfrage, ob ich tatsächlich nie Kontakt mit irgendjemanden gehabt habe: Nein. Ich weiß jedoch, dass meine Mutter mit der BH telefoniert hat. Dabei wurde mitgeteilt, dass ich mich am Freitag den 23.4. mittels PCR-Test frei testen könnte.“),

dessen Mutter („Über abermalige Befragung, ob ich vor dem Telefonat mit der BH von einem anderen Vertreter der BH kontaktiert wurde, oder auch vom Schuldirektor, Klassenvorstand oder der Amtsärztin: Nein, das bin ich nicht.“),

der Schuldirektor („Über Befragung, ob ich mit Herrn AA gesprochen habe: Nein. Über Befragung, ob ich Herrn AA gefragt habe, ob er auch in diesem Zimmer gewesen ist: Nein. Über Befragung, ob ich die übrigen ca 15 bis 20 Schüler des ***1 Jahrganges gefragt habe, ob sie in diesem Zimmer gewesen sind: Nein, wir haben nicht jeden einzeln gefragt.“),

die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft W („Über konkrete Frage, ob ich bzw irgendeine meiner Tracerin mit AA oder seinen Eltern telefoniert hat: Nein, da er nicht in unserem Bezirk war. Ich habe die Tracerin noch einmal ganz genau gefragt, sie hat mir mitgeteilt, sie hat dahingehend keine Erinnerung mehr. Die Tracerin hat mir jedoch auch mitgeteilt, es würde nicht in unser Vorgehen passen, wenn wir Kontaktpersonen aus anderen Bezirken kontaktierten würden. Über Befragung, ob ich Kontakt aufgenommen habe mit den Personen, die positiv getestet wurden: Ich persönlich habe keinen Kontakt aufgenommen. Über Befragung, ob unsere Tracerinnen mit den positiv Getesteten Kontakt aufgenommen haben: Nein, wir haben uns auf die Aussagen des Schuldirektors GG verlassen. … Wir bekommen immer wieder Kontaktpersonen abgetreten, aber die eigentlich positiv Getesteten in einem anderen Bezirk, kontaktieren wir nicht.“)

sowie die Amtsärztin der belangten Behörde („Über Befragung, ob ich Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen habe: Nein. Über Befragung, ob irgendjemand anderer der BH Z Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hat: Aus meinen Unterlagen geht hervor, dass eine Sachbearbeiterin Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt hat. Über Befragung, ob das vor oder nach der Absonderung gewesen ist: Das ist zur Absonderung gewesen.“) übereinstimmend.

Die telefonische Absonderung ergibt sich zum einen wiederum aus dem Auszug aus der ISCO-Datenbank sowie der Aussage der

Mutter des Beschwerdeführers („Am 16.04. haben wir am Nachmittag den Anruf von der BH bekommen. Die Dame hat mir mitgeteilt, ich wüsste eh schon bescheid, AA wird als K1 geführt. Mir wurde mitgeteilt, dass wir drei Mal testen gehen müssen. Darauf habe ich gefragt: „Was drei Mal?“. Die Dame hat dies bestätigt und gemeint, das ist so. Es ist mitgeteilt worden, dass mein Sohn AA sich nach zehn Tagen freitesten kann. Es ist mir mitgeteilt worden, dass der Bescheid per Mail zugeschickt wird. Es ist gefragt worden, ob meine E-Mail-Adresse richtig ist. Ich habe bestätigt. Ich wurde gefragt, ob es noch weitere Fragen gibt. Ich habe dies verneint. Dann war das Gespräch beendet.“) und der

Amtsärztin der belangten Behörde („Über Klarstellung, ob es somit richtig verstanden werden kann, dass in diesem Gespräch mitgeteilt worden ist, dass diese Person abgesondert ist: Ja, genauso ist es gewesen.“).

IV.      Rechtslage

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, BGBl 1958/210 idF III 1998/30)

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, …

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Bundesverfassungsgesetz vom 29.11.1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG, BGBl 1988/684 idF I 2008/2)

Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

                                                                                         

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

Artikel 6

(1) Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Artikel 7

Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens.

Epidemiegesetz (EpiG, BGBl 1950/186 idF I 2021/64)

§ 7 Absonderung Kranker

(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaß-nahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl 1991/51)

§ 57 (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22.2.1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen (AbsonderungsVO, RGBl 1915/39 idF BGBl II 2020/21)

Auf Grund der §§ 7, 17 und 21 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, wird verordnet, wie folgt:

§ 1. Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (§ 1 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel I des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.

§ 2. Die Absonderung oder Verkehrsbeschränkung der Kranken, Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen hat auf die Dauer der Ansteckungsgefahr derart zu erfolgen, daß eine Weiterverbreitung der Krankheit hintangehalten wird.

Die Absonderung besteht in der Unterbringung der im Absatze 1 erwähnten Personen in gesonderten Räumen.

Unter den Verkehrsbeschränkungen können eine besondere Meldepflicht, die sanitätspolizeiliche Überwachung, die periodische ärztliche Untersuchung usw. als selbständige Maßregel angeordnet werden. Der Besuch von Lehranstalten, öffentlichen Lokalen und Versammlungsorten, die Benützung öffentlicher Transportmittel u. dgl., ferner Beschäftigungen, die einen häufigen Verkehr mit anderen Personen bedingen, können verboten werden.

Welche der vorstehenden Verfügungen zu treffen sind, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung fallweise auf Grund des Gutachtens des zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes anzuordnen.

§ 4. Bei Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), epidemischer Genickstarre, Flecktyphus, Blattern, asiatischer Cholera, Pest, Rückfalltyphus, gelbem Fieber, Rotz der Poliomyelitis anterior acuta, SARS (Severe Acute Respiratory Syndrome),viralem hämorrhagischem Fieber oder MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome Coronavirus/„neues Corona-Virus“) sind die Kranken oder Krankheitsverdächtigen abzusondern und Influenzainfektion mit dem Virus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus. Bei Wochenbettfieber, Aussatz (Lepra) oder Wutkrankheit und wenn eine besondere Gefahr der Übertragung besteht, auch bei ägyptischer Augenentzündung (Trachom) oder Milzbrand, sind die Kranken abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen. Bei Masern oder Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.

§ 5. Bei Ansteckungsverdächtigen sind jene der in § 2 bezeichneten Maßnahmen anzuwenden, die fallweise nach dem Gutachten des im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Arztes erforderlich sind.

V.       Erwägungen

A. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Mit Entscheidung vom 10.3.2021, G 380/2020, hob der Verfassungsgerichtshof § 7 Abs 1a zweiter Satz EpiG („Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen.“) als verfassungswidrig auf. Diese Entscheidung wurde am 8.4.2021 im Bundesgesetzblatt (I 2021/64) veröffentlicht. Somit gilt für die gegenständliche – durch Mandatsbescheid vom 16.4.2021 angeordnete – Absonderung die bereinigte Rechtslage.

Gegen Mandatsbescheide nach § 57 Abs 1 AVG muss zunächst Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG erhoben werden. Erst gegen den aufgrund der Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004 unter Hinweis auf 10.10.2016, Ra 2016/04/0100; 23.10.2015, Ra 2015/02/0029, VwSlg 19.226 A/2015).

Der Rechtmittelbelehrung des (Mandats-)Bescheides vom 16.4.2021 entsprechend erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welche die belangte Behörde mit Vorstellungsbescheid vom 5.5.2021 als unbegründet abwies. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig darüber zu entscheiden (dazu LVwG Tirol 21.4.2021, LVwG-***; 21.4.2021, LVwG-2021/14/1014; 16.4.2021, LVwG-2021/37/0964; 28.4.2021, LVwG-2021/27/1125).

B. Vorliegen einer Beschwer

1. Fragestellung

Das Rechtsschutzinteresse besteht – in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH 16.10.2021, Ra 2019/03/0116; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN).

Fraglich ist somit im gegenständlichen Fall, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine Beschwer vorliegt, da die Absonderung – zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol – schon beendet ist (LVwG Tirol 26.7.2021, LVwG-2021/37/1642).

2. Recht auf den gesetzlichen Richter

Eine mangels Beschwer zurückweisende Entscheidung würde erstens Art 83 Abs 2 B-VG widersprechen.

Das darin garantierte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird so der VfGH in stRsp durch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes verletzt, wenn das Verwaltungsgericht eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001, 16.717/2002) oder wenn es in gesetzwidriger Weise seine Zuständigkeit ablehnt, etwa indem es zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg 15.482/1999, 15.858/2000, 16.079/2001, 16.737/2002).

So nimmt der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung an, wenn eine Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wird, allein mit der Begründung, dass der zu bewilligende Zeitraum der angezeigten Veranstaltung zwischenzeitlich bereits verstrichen ist und dem Beschwerdeführerin folglich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zukommt (VfGH 11.6.2021, E 3737/2020). Dabei verkannte das Verwaltungsgericht, „dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis dem Rechtsschutzwerber generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen“ (VfGH 11.6.2021, E 3737/2020 unter Hinweis auf 24.9.2019, E 1588/2019).

Das gleiche gilt für den gegenständlichen Fall. Die belangte Behörde sonderte den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 16.4.2021 ab. Einen Tag später erhob der Beschwerdeführer Maßnahmenbeschwerde (vom 17.4.2021, eingebracht am 19.4.2021). Diese wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 21.4.2021 als unzulässig zurück, da der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid erheben müsse und das Verwaltungsgericht erst aufgrund einer Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid zuständig sei. Die Absonderung endete mit Ablauf des 24.4.2021 vorzeitig aufgrund eines negativen Testergebnisses. Am 27.4.2021 erhob der Beschwerdeführer tatsächlich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Diese wies die belangte Behörde am 5.5.2021 als unbegründet ab. Noch am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid.

Würde man im gegenständlichen Fall die Beschwer verneinen, käme dies einem generellen Entzug des Rechtsschutzes gleich. Bei den erfolgten Verfahrensschritten (Mandatsbescheid – Vorstellung – Vorstellungsbescheid – Beschwerde) wäre – ähnlich wie in der oben beschriebenen Entscheidung des VfGH – „angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsm

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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