Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.10.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2Rechtssatz
Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Baumeistergewerbes ist gemäß § 95 Abs 2 GewO 1994 (GewO) genehmigungspflichtig und hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 GewO im Zuge dieses Verfahrens zu prüfen. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist das Ansuchen um Genehmigung des Geschäftsführers abzuweisen und kann erst dann ein negativer Feststellungsbescheid nach § 340 Abs 3 GewO erlassen und die Gewerbeausübung untersagt werden.
Schlagworte
Geschäftsführer, Bestellung, Baumeistergewerbe, genehmigungspflichitg, Voraussetzung, Prüfung, Verfahren, Ansuchen um Geschäftsführerbestellung, Feststellungsbescheid, Untersagung der GewerbeausübungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.2808.2021Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021