RS Lvwg 2021/10/8 LVwG 41.25-2808/2021

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.10.2021

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §95 Abs2
GewO 1994 §340 Abs3

Rechtssatz

Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Baumeistergewerbes ist gemäß § 95 Abs 2 GewO 1994 (GewO) genehmigungspflichtig und hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 2 GewO im Zuge dieses Verfahrens zu prüfen. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, so ist das Ansuchen um Genehmigung des Geschäftsführers abzuweisen und kann erst dann ein negativer Feststellungsbescheid nach § 340 Abs 3 GewO erlassen und die Gewerbeausübung untersagt werden.

Schlagworte

Geschäftsführer, Bestellung, Baumeistergewerbe, genehmigungspflichitg, Voraussetzung, Prüfung, Verfahren, Ansuchen um Geschäftsführerbestellung, Feststellungsbescheid, Untersagung der Gewerbeausübung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.25.2808.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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