TE Lvwg Beschluss 2021/6/8 LVwG-604406/5/JS

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AVG §13

Text

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fasst durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der M T, x, x, Ungarn, vom 24.3.2021, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.2.2021, GZ: BHBR/920040036661/20, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und eine Übertretung des Führerscheingesetzes den

BESCHLUSS

I.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

Zu Spruchpunkt I.:

1.       Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

1.1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau (in der Folge: belangte Behörde) vom 23.2.2021 wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„[...]

[...]“

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin folgende Geldstrafen verhängt:

Zu 1.: 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO

Zu 2.: 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage 1 Stunde) gemäß § 37 Abs. 1 FSG i.V.m. § 37 Abs. 4 Z 1 FSG.

Weiters wurde ihr die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 233 Euro aufgetragen.

1.2.    Dagegen richtete sich die in ungarischer Sprache verfasste Beschwerde („Fellebbezés“) der Beschwerdeführerin vom 24.3.2021.

1.3.    Ungeachtet einer Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23.4.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin keine Beschwerde in deutscher Sprache.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.

3.       Das Landesverwaltungsgericht beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

3.1.    Nach Artikel 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach der Bestimmung des § 28  VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

3.2.    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind schriftliche und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahren 1991 (AVG) vorgegangen werden (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288).

3.3.    Da die Beschwerde vom 24.3.2021 in ungarischer Sprache verfasst war, erwies sich die Beschwerde als mangelhaft. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte daher ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durch. Dieses blieb jedoch erfolglos. Ungeachtet des ausdrücklichen Hinweises des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Aufforderungsschreiben vom 23.4.2021, dass die Beschwerde andernfalls aus formellen Gründen zurückzuweisen ist, übermittelte die Beschwerdeführerin innerhalb der Verbesserungsfrist (bis 31.5.2021) keine Beschwerde in deutscher Sprache.

3.4.    Die in ungarischer Sprache verfasste Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 24.3.2021 ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu fremdsprachigen Rechtsmitteln ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtssprache; Übersetzung; Ungarisch; Zurückweisung; Verbesserungsauftrag; fremdsprachige Eingabe

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.604406.5.JS

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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