TE Lvwg Erkenntnis 2021/8/11 LVwG-751552/2/MZ

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Veröffentlicht am 11.08.2021
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Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

EpidemieG §32
AVG §13
AVG §58 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der Fi-T & I GmbH, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.06.2021, BHVBSanR-2021-96720/7-Hai, betreffend Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpidemieG)

zu Recht:

I.     Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.1.    Mit Bescheid vom 15.06.2021, BHVBSanR-2021-96720/7-Hai, gab die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) einem Antrag der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Folge und gewährte der bP gem § 32 EpidemieG die Vergütung des an den Arbeitnehmer S P, geb x 1995, während dessen Absonderung in der Zeit von 02.03.2021 bis 12.03.2021 fortbezahlten Entgelts inklusive des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung bzw des Zuschlags nach § 21 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in der Höhe von 1.303,48 Euro. Eine Begründung ließ die belangte Behörde mit Hinweis auf § 58 Abs 2 AVG entfallen.

I.2.    Gegen diesen Bescheid erhob die bP rechtzeitig Beschwerde. Auf die Wiedergabe der Beschwerdebegründung kann mangels weiterer Verfahrensrelevanz verzichtet werden.

I.3.    Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die Beschwerde. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

I.4.    Es steht folgender entscheidungsrelevanter S a c h v e r h a l t fest:

Mit Eingabe vom 14.04.2021 brachte die bP bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung für ihren Mitarbeiter S P für 11 Tage gemäß § 32 EpidemieG ein. Das Bruttogehalt wurde mit EUR 1.179,20, der DG-Anteil in der gesetzlichen Sozialversicherung mit EUR 242,09 beziffert. Insgesamt beantragte die bP daher eine Vergütung für die Entgeltfortzahlung iHv EUR 1.421,29.

Hinsichtlich des Spruches des angefochtenen Bescheides und der Begründung wird auf Punkt I.1. verwiesen.

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei und unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

III.1. Bei einem Verfahren nach § 32 EpidemieG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren; ein Bescheid, welcher sich auf die genannte Norm stützt, hat daher einen konkreten Antrag, eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthält nun eine Eingabe vom 14.04.2021, in der die bP eine Vergütung gem § 32 EpidemieG in Höhe von gesamt EUR 1.421,29 für 11 Tage beantragt.

III.2.  Das die Entscheidungspflicht begründende Begehren – also eine Vergütung in Höhe von gesamt EUR 1.421,29, ist für die belangte Behörde bindend und kann von dieser nicht eigenständig und beliebig modifiziert werden.

Die Behörde modifizierte den Antrag allerdings eigenständig auf einen Betrag von EUR 1.303,48, indem sie „[d]em Antrag … Folge“ gab, diesem also vollinhaltlich stattgab, und eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen ließ.

Wenn die belangte Behörde dem von ihr eigenständig abgeänderten Antragsbegehren vollinhaltlich stattgibt, so spricht sie allerdings über einen Antrag ab, der in dieser Form schlichtweg nicht existiert.

III.3.  Da die belangte Behörde über einen Antrag abgesprochen hat, der als solcher nicht als existent anzusehen ist, ist die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl etwa VwGH 9.10.2014, 2013/05/0014; 27.3.2018, Ra 2015/06/0072).

Der Bescheid ist daher aus Anlass der Beschwerde zu beheben und die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die vorliegende Entscheidung der zitierten und soweit ersichtlich einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht und der Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall ein Bescheid ohne einen entsprechenden Antrag erging, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Antragsbedürftigkeit; antragsbedürftiges Verfahren; vollinhaltliche Stattgebung; Entfall der Bescheidbegründung; amtswegige Abänderung; Antragsbegehren

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2021:LVwG.751552.2.MZ

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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