TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/20 94/13/0011

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §92 Abs1 litb;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §36;
GewStG §6;
KStG 1988 §23 Z1;
KStG 1988 §7 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der D-GmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 3. Juni 1993, Zl. 6/2-2341/92-10, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der Veranlagung der beschwerdeführenden GmbH zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1989 wurden die Einkünfte (der Gewinn aus Gewerbebetrieb) derart um Verlustabzüge (Fehlbeträge) vermindert, daß in den Abgabenbescheiden das Einkommen und der Gewerbeertrag mit S 0,-- festgestellt wurden. Gleichzeitig erging eine "Mitteilung über angemerkte vortragsfähige Restverluste". In der Berufung gegen diese Bescheide wurde geltend gemacht, daß im Betriebsergebnis ein Sanierungsgewinn in Höhe von S 2,689.448,-- enthalten gewesen sei. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Jänner 1992 als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt vertrat dabei die Auffassung, daß der Sanierungsgewinn im Sinne des § 23 KStG erst nach Abzug der Sonderausgaben zu berücksichtigen sei, sodaß das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im Steuerbescheid nicht sichtbar zum Ausdruck gebracht werden könne. Die Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Bei der Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991 wurden bisher nicht abgezogene restliche Verluste aus dem Entstehungsjahr 1984 in Höhe von S 309.486,-- bzw. Fehlbeträge in Höhe von S 180.248,-- berücksichtigt.

In der Berufung gegen den Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1991 wurde auf den Sanierungsgewinn des Jahres 1989 verwiesen. Eine Saldierung des steuerlichen Gewinnes 1989 mit Verlustvorträgen der Vorjahre sei im Gesetz nicht gedeckt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, daß sie an die Feststellungen hinsichtlich des Veranlagungsjahres 1989 gebunden sei.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 30. November 1993, B 1358/93-9, unter anderem mit der Begründung abgelehnt, eine Regelung sei nicht deshalb verfassungsrechtlich bedenklich, weil es eine bessere Lösung gäbe. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geltendmachung von Verlustabzügen als Sonderausgaben und ihrem Recht auf Kürzung des Gewerbeertrages um Fehlbeträge verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Höhe eines Verlustes mit rechtskraftfähiger Wirkung im Einkommen(Körperschaft)steuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt. Es wird damit im Sinne des § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1984, 2151/62, Slg. Nr. 3071/F, verstärkter Senat, und vom 24. November 1976, 899/74, Slg. Nr. 5047/F). Über die Höhe des Verlustes ist also für das Jahr abzusprechen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1977, 931/77, Slg. Nr. 5159/F). Nichts anderes kann aber für den Umfang des Abzuges im jeweiligen auf die Entstehung des Verlustes folgenden Jahr gelten: Auch der Betrag, der im jeweiligen Einkommen(Körperschaft)steuerbescheid als Sonderausgabe berücksichtigt worden ist, stellt eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache dar, über die mit Bindungswirkung für weitere Folgejahre entschieden wird. Die Meinung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei dieser im Abgabenbescheid gegebenen Darstellung des abgezogenen Verlustbetrages lediglich um einen der Rechtskraft nicht fähigen Teil der Begründung, trifft damit nicht zu. Dies gilt gleichermaßen für die Feststellung der Fehlbeträge im jeweiligen Gewerbesteuerbescheid.

Der weiters von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, im Jahre 1989 sei durch das "Ergebnis der Sanierung" ein "neuerlicher Verlustvortrag" entstanden, ist - abgesehen von der Bindungswirkung der das Jahr 1989 betreffenden Bescheide - auch entgegenzuhalten, daß die Höhe des Verlustes gemäß dem letzten Satz des § 18 Abs. 6 EStG 1988 nach den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu ermitteln ist. Für die Anwendung der Bestimmungen über den Sanierungsgewinn (§ 36 EStG 1988 in der auf die Streitjahre noch anzuwendenden Fassung und § 23 Z. 1 KStG 1988) bei der Ermittlung eines vortragsfähigen Verlustes ist daher kein Raum.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130011.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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