RS Lvwg 2021/7/1 LVwG-AV-1098/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AWG 2002 §73

Rechtssatz

Der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer Gesellschaft, dem eine "de facto"-Anordnungsbefugnis zukommt, steht das Erkenntnis des VwGH 2001/07/0105, nicht entgegen. […] Auch der Geschäftsführer einer GmbH kann, wenn er im Rahmen seiner faktischen Anordnungsbefugnis in dieser Eigenschaft dafür ursächlich ist, dass Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG gelagert oder behandelt werden, als Verpflichteter gemäß § 73 Abs 1 und 2 leg cit herangezogen werden.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Gefährdung; Gewässerverunreinigung; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1098.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten