RS Lvwg 2021/7/1 LVwG-AV-1098/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

AWG 2002 §73

Rechtssatz

Bei der Regelung des § 73 Abs 1 AWG hatte der Gesetzgeber den Verursacherbegriff des § 31 WRG vor Augen, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen. Nach der zu § 31 WRG ergangenen Judikatur (vgl VwGH 88/07/0134 mwN) ist die Verpflichtung zur Vornahme von nach § 31 WRG erforderlichen Maßnahmen verschuldensunabhängig und kann diese mehrere Personen treffen, die gleichzeitig zur gemeinsamen Kostentragung notstandspolizeilicher Maßnahmen verhalten werden können; hiebei kann die Heranziehung mehrerer Personen als Verpflichtete durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Gefährdung; Gewässerverunreinigung; Maßnahmen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1098.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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