TE Vwgh Erkenntnis 1996/11/20 94/15/0006

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 11. November 1993, 102-GA6-DMe/92, betreffend Haftung für Abgabenschulden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war seit 15. Mai 1985 gemeinsam mit einer weiteren Person und vom 27. Mai 1987 bis zum 28. September 1990 alleinige Geschäftsführerin einer GmbH. Die Beschwerdeführerin war für die finanziellen Angelegenheiten der GmbH zuständig. Überwiegender Betriebsgegenstand der GmbH war der Vertrieb von Ferienwohnrechten. Diesen Vertrieb führte die GmbH auf Grund von Generalvertriebsverträgen für zwei Gesellschaften (in der Folge: Partnergesellschaften) durch, welche jeweils Ferienwohnrechte an einem Sporthotel verkauften. Mit Beschluß des zuständigen Landesgerichtes vom 16. Mai 1991 wurde die GmbH infolge Abweisung der Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst.

Die GmbH erstellte keine Bilanzen und reichte erst im Zug einer abgabenbehördlichen Prüfung Umsatzsteuererklärungen ein.

Mit Bescheid vom 2. August 1991 nahm das Finanzamt die Beschwerdeführerin für Abgabenschulden der GmbH von rund 7,3 Mio S als Haftende zum Großteil für Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 und 1989 in Anspruch.

Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin im wesentlichen ein, ihre Inanspruchnahme als Haftende erfolge zu Unrecht. Sie habe als Geschäftsführerin der GmbH zunächst alle Vorkehrungen zur Entrichtung der Umsatzsteuer getroffen. Nachdem sich die wirtschaftliche Lage der GmbH verschlechtert hätte, sei sie mangels vorhandener Mittel nicht mehr in der Lage gewesen, Umsatzsteuer zu entrichten. Überdies seien die Partnergesellschaften ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen. Die Tätigkeit der GmbH habe überwiegend darin bestanden, den Partnergesellschaften Kaufinteressenten für Ferienwohnrechte zu präsentieren. Nach der Präsentation habe die GmbH auf den tatsächlichen Vertragsabschluß keinen Einfluß mehr nehmen können. Es sei der GmbH auch nicht möglich gewesen zu überprüfen, wie viele Geschäftsabschlüsse tatsächlich getätigt worden seien. Gegenüber einer der Partnergesellschaften habe die Vermittlungsleistung erst mit Verkauf sämtlicher Ferienwohnrechte an dem Sporthotel als erbracht gegolten. Es sei im Verlauf der Geschäftsbeziehungen zu zahlreichen Stornierungen und Kündigungen gekommen, weswegen die GmbH den Überblick über ihre Provisionsansprüche verloren habe. Die GmbH habe von den Partnergesellschaften Provisionsakonten erhalten, die höher gewesen seien, als die tatsächlichen Provisionsansprüche. Dies habe sich allerdings erst im nachhinein anläßlich der endgültigen Abrechnungen herausgestellt. Für die Provisionsakonten sei keine Umsatzsteuer zu entrichten gewesen. Es hätten bloß Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber den Partnergesellschaften bestanden. Zwischen den Partnergesellschaften und der GmbH sei vereinbart gewesen, entstehende Umsatzsteuerguthaben sollten zu Gunsten der GmbH umgebucht werden. Sie habe daher vom Vorhandensein ausreichender Mittel zur Entrichtung der Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 ausgehen können. Sie sei ab der Jahreswende 1987/88 auch Geschäftsführerin der Partnergesellschaften gewesen, wobei sie sich bemüht habe, die Provisionsansprüche der GmbH im richtigen Ausmaß festzustellen, um so zu einer endgültigen Abrechnung zu kommen. Ab September 1988 sei sie in der Ausübung ihrer Tätigkeiten als Geschäftsführerin durch einen "Geschäftspartner" behindert worden. Trotzdem wären die bei den Partnergesellschaften zu erwartenden Umsatzsteuerguthaben zu Gunsten der GmbH umgebucht worden. Die Umbuchungen sei jedoch nicht möglich gewesen, weil das Finanzamt entgegen den Erklärungen der Partnergesellschaften Umsatzsteuerbescheide mit Zahllasten erlassen habe. Die GmbH habe im Jahr 1988 keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Im Jahr 1989 habe die GmbH ihre Vertriebs- und Markenrechte an die Partnergesellschaften verkauft, wobei der dabei erzielte Erlös mit den bestehenden Verbindlichkeiten aufgerechnet worden sei. Mangels vorhandener Mittel und eingehender Zahlungen sei die GmbH nicht in der Lage gewesen, die Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Vertriebs- und Markenrechte zu entrichten.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 17. September 1986, 84/13/0198, auf, mittels dementsprechender Unterlagen darzutun, weshalb sie an der Nichtentrichtung der Abgaben kein Verschulden treffe. Unter einem hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, die GmbH habe von den Partnergesellschaften hohe Provisionsakonten erhalten. Ungeachtet der Frage, in welchen Zeiträumen Umsatzsteuer aus den Provisionen fällig geworden sei, hätten die hohen Provisionsakonten die Beschwerdeführerin veranlassen müssen, für die bei der endgültigen Abrechnung der Provisionen auf jeden Fall zu entrichtende Umsatzsteuer Vorsorge zu treffen. Im Verhalten der Beschwerdeführerin sei jedenfalls ein relevantes Verschulden zu erblicken.

Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen Vorhalt nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht, sie treffe an der Nichtentrichtung der Abgaben der GmbH kein Verschulden. Die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin hätte auf Grund der hohen Provisionsakonten Vorsorge für die Entrichtung der Umsatzsteuer treffen müssen. Sie habe nämlich damit rechnen müssen, die Provisionsansprüche der GmbH würden verwirklicht. Trotz Vorhaltes habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan, weswegen sie kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 treffe. Gleiches gelte hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1989. Zwar seien der GmbH im Zeitpunkt des Verkaufes der Vertriebs- und Markenrechte keine Mittel zugeflossen, sondern bloß überhöhte Provisionsakonten aufgerechnet worden. Nichtsdestoweniger seien die aufgerechneten Beträge der GmbH in den Vorjahren zugeflossen. Die GmbH habe in den Jahren 1985 bis 1987 rund 14 Mio S aus dem Vertrieb von Ferienwohnrechten vereinnahmt. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin gewesen, mit den vorhandenen Mitteln Umsatzsteuer zu entrichten. Auf Umbuchungen von bei den Partnergesellschaften entstehenden Umsatzsteuerguthaben habe die Beschwerdeführerin nicht vertrauen dürfen. Es sei auch kein Nachweis erbracht worden, auf welche Art und Weise diese Umbuchungen sichergestellt gewesen wären. Schließlich sei es niemals zu den beabsichtigten Umbuchungen gekommen. Es entspreche somit nicht den Tatsachen, die Beschwerdeführerin habe alles unternommen, um die Entrichtung der Umsatzsteuer sicherzustellen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1989 habe die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, Maßnahmen zu deren Entrichtung gesetzt zu haben. Sollte die Beschwerdeführerin ab September 1988 tatsächlich in der Ausübung ihrer Tätigkeiten als Geschäftsführerin durch einen "Geschäftspartner" behindert worden sein, wäre es ihr oblegen, die Behinderung abzustellen oder ihre Funktion als Geschäftsführerin niederzulegen. Die Behinderung eines Geschäftsführers durch Dritte führe keineswegs dazu, dieser hafte nicht mehr für zu entrichtende Abgaben der GmbH. Hinsichtlich der übrigen Abgaben der GmbH habe die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht. Mangels Nachweises, es treffe sie kein Verschulden an der Nichtentrichtung der der GmbH vorgeschriebenen Abgaben, sei die Beschwerdeführerin zu Recht als Haftende für Abgabenschulden herangezogen worden.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht, nicht zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO herangezogen zu werden, verletzt, wobei sie sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Im Beschwerdefall ist das generelle Bestehen und die Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der GmbH sowie die Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der GmbH unbestritten. Unter weitgehender Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren stellt die Beschwerdeführerin jedoch ihr Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben der GmbH in Abrede.

Mit dem Beschwerdevorbringen, für die der GmbH in den Jahren 1985 bis 1987 zugeflossenen Provisionsakonten sei keine Umsatzsteuer zu entrichten gewesen, weil es sich hiebei um keine einzelabrechenbaren Teilleistungen gehandelt habe, vielmehr sei die Vermittlungsleistung durch die GmbH erst anläßlich der Rechnungslegung (Endabrechnung) im Jahr 1989 erfolgt, wird in Verkennung des Wesens eines Haftungsverfahrens keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftende unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Von diesem Recht hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war ausschließlich die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Haftende. Durch Gründe, die sich auf den Abgabenanspruch beziehen, kann die Beschwerdeführerin daher in keinem Recht verletzt sein.

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben (hier: Umsatzsteuer) können in einem Haftungsverfahren nicht mit Erfolg erhoben werden. Es erübrigte sich daher, auf die Ausführungen über den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld hinsichtlich der in den Jahren 1985 bis 1987 der GmbH zugeflossenen Beträge einzugehen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe insofern alle Vorkehrungen zur Entrichtung der aus den Provisionen fälligen Umsatzsteuer getroffen, als vereinbart gewesen sei, die bei den Partnergesellschaften zu erwartenden Umsatzsteuerguthaben sollten zu Gunsten der GmbH umgebucht werden, ist ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie die belangte Behörde der Aktenlage entsprechend ausgeführt hat, ist es niemals zu derartigen Umbuchungen gekommen. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Nachweis erbracht, ob und wie die Umbuchung von Millionenbeträgen sichergestellt worden sei bzw was im Fall der - aus welchen Gründen auch immer - unterlassenen Umbuchungen geschehen sollte. Es kann daher keine Rede davon sein, die Beschwerdeführerin habe alle Vorkehrungen zur Entrichtung der Umsatzsteuer getroffen. Denn mit der bloßen Hoffnung, es würden bei den Partnergesellschaften Umsatzsteuerguthaben entstehen, die in der Folge zu Gunsten der GmbH umgebucht würden, hat die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, Abgaben aus den Mitteln, die sie für die GmbH verwaltet, zu entrichten, unter Außerachtlassung der ihr zumutbaren Sorgfalt nicht entsprochen (vgl das hg Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 94/15/0024, mwA). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, insbesondere in Anbetracht der unterlassenen Beantwortung des Vorhaltes, zu dem Schluß gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe die ihr als Geschäftsführerin der GmbH auferlegten Pflichten hinsichtlich der Entrichtung der Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 fahrlässig verletzt.

Was die Haftung hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1989 betrifft, wird zunächst auf das eben Ausgeführte verwiesen. Unbestritten ist, daß die GmbH in den Jahren 1985 bis 1987 rund 14 Mio S aus dem Vertrieb von Ferienwohnrechten vereinnahmt hat. Es wäre daher - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - Sache der Beschwerdeführerin gewesen, mit den vorhandenen Mitteln Umsatzsteuer zu entrichten, weswegen ihre Heranziehung zur Haftung der Rechtslage entspricht.

Zu jenen Abgaben der GmbH, die nicht Umsatzsteuer betreffen, hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Es erübrigte sich daher auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Abgaben zu Recht als Haftende in Anspruch genommen worden ist.

Was schließlich die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß nicht die Abgabenbehörde das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Nichtentrichtung der Abgaben der GmbH nachzuweisen hat, sondern die Beschwerdeführerin darzutun gehabt hätte, aus welchen Gründen ihr die Erfüllung der ihr auferlegten abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Mai 1996, 96/14/0052, mwA). Überdies war der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unbestritten und hat die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren auch keine Beweisanträge gestellt.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150006.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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