RS Lvwg 2021/7/23 LVwG-AV-1363/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

23.07.2021

Norm

ÄrzteG 1998 §109
ÄrzteG 1998 §111
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §14 Abs2
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ 2006 §15 Abs2

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat (ua) dann mit ersatzloser Behebung vorzugehen, wenn in einem antragsbedürftigen Verfahren im Bescheid fälschlicherweise über etwas anderes abgesprochen wurde als beantragt worden war. Ein solches Erkenntnis des VwG erledigt dabei nur diese fälschlich entschiedene Sache. Damit ist der eigentlich gestellte Antrag wieder offen, sodass die Verwaltungsbehörde in der Folge erstmals über diese „richtige“ (beantragte) Sache abzusprechen hat (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 76 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Wohlfahrtsfondsbeiträge; Antrag; Inhalt; Bescheid;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1363.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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