TE Lvwg Beschluss 2021/9/27 LVwG-S-551/004-2021

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

VwGG §61 Abs1
VwGG §61 Abs2
ZPO §63 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Lechner, MA über den Antrag der A, vertreten durch den B, ***, ***, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2021, LVwG-S-551/001-2021, folgenden

BESCHLUSS:

1.   Der Antragstellerin wird gemäß § 61 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetztes 1985 (VwGG) für die Erhebung der ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2021, LVwG-S-551/001-2021, die Verfahrenshilfe dahingehend bewilligt, dass der Antragstellerin ein Rechtsanwalt beigegeben und die Antragstellerin einstweilig von der Entrichtung der Eingabegebühr nach § 24a VwGG befreit wird.

2.   Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

I.       Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2021, LVwG-S-551/001-2021, wurde der Beschwerde der nunmehrigen Antragstellerin, A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21. Februar 2021, ***, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der erste Absatz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses neu gefasst wurde und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage), auf den Betrag von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wurde (Spruchpunkt 1.a. und b.). Darüber hinaus wurden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs. 1und 2 VStG neu festgesetzt (Spruchpunkt 2.) und die ordentliche Revision für zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).

Mit Schriftsatz vom 20. September 2021 beantragte die Antragstellerin durch ihre Vertretung fristgerecht die Gewährung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes/Rechtsanwältin zur Erhebung der ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Diesem Antrag wurde neben der Kopie des genannten Erkenntnisses auch ein zusätzlicher „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision“ samt einem Vermögensbekenntnis beigelegt. Aus diesem Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin über kein Vermögen oder Einkommen verfüge, auf die Unterstützung ihrer Freunde angewiesen sei und über Bargeld in der Höhe von 20 Euro verfüge.

II.      Maßgebliche Rechtslage

Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, die innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts und zur Vertretung bei der Verhandlung
(§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 61 Abs. 2 VwGG entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

III.     Erwägungen

Die Angaben der Antragstellerin in ihrem Vermögensbekenntnis stimmen mit den vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom
31. August 2021 getroffenen Feststellungen überein. So wurde auch schon im Erkenntnis davon ausgegangen, dass die nunmehrige Antragstellerin über kein Einkommen verfügt und auf die Unterstützung von Freunden angewiesen ist.

Aus der glaubhaften Vermögens- und Einkommenssituation der Antragstellerin ergibt sich somit, dass diese nicht im Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Da die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nach § 61 Abs. 2 letzter Satz VwGG nicht maßgeblich sind, liegen sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vor.

Es war sohin dem Antrag spruchgemäß stattzugeben, wobei die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer gesondert durch den Ausschuss der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer erfolgen wird.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gegen den gegenständlichen Beschluss beruht auf § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG, wonach eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; ordentliche Revision; Eingabegebühr; Befreiung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.551.004.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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