RS Lvwg 2021/9/28 LVwG-AV-443/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

TourismusG NÖ 2010 §13 Abs4 litb
TourismusG NÖ 2010 §13 Abs5
BAO §278

Rechtssatz

Wie sich aus dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 4 lit b NÖ TourismusG ergibt, stellt das Gesetz dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Nutzenfiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an.

Schlagworte

Finanzrecht; Tourismusabgabe; Interessentenbeitrag; Nutzen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.443.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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