RS Lvwg 2021/9/30 LVwG-AV-114/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

KAG NÖ 1974 §46
KAG NÖ 1974 §46a
KAG NÖ 1974 §47
ABGB §246 Abs1 Z1
ABGB §1025

Rechtssatz

Mit dem Tod der Vertretenen endet gemäß § 246 Abs 1 Z 1 ABGB die Vertretung. […] Die Fortsetzungspflicht (§ 1025 ABGB) reicht nur soweit, als dem Erben oder der Verlassenschaft zumutbare Möglichkeiten fehlen, einen durch Abbruch der Geschäftsbeziehung drohenden Schaden zu verhindern. Der Maßstab für die Beurteilung der Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 1025 ABGB ist der Wissenshorizont eines sorgfältigen Geschäftsbesorgers, der sich in der Lage des konkreten Beauftragten befindet.

Schlagworte

Krankenanstaltenrecht; Pflegegebühren; Pflegegebührenrechnung; Vertretung; Fortsetzungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.114.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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