Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art116 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags einer Gemeinde auf Aufhebung einer Bestimmung des Nö WohnungsförderungsG betreffend Grundsteuerbefreiung mangels Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der GemeindeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. §32a des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304-1, sieht vor, daß die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid eine Befreiung von der Grundsteuer gewähren muß, wenn zum Steuergegenstand ein Wohnhaus gehört, für welches eine Zusicherung für eine Förderung nach Abschnitt II des genannten Gesetzes und eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliegen.römisch eins. 1. §32a des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304-1, sieht vor, daß die Gemeinde auf Antrag mit Bescheid eine Befreiung von der Grundsteuer gewähren muß, wenn zum Steuergegenstand ein Wohnhaus gehört, für welches eine Zusicherung für eine Förderung nach Abschnitt römisch zwei des genannten Gesetzes und eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliegen.
2. Die Marktgemeinde Bisamberg beantragt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung des §32a des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304-1, als verfassungswidrig aufheben, da der Landesgesetzgeber damit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneine und das Recht auf Ausschreibung von Abgaben mittels freien Beschlusses der Gemeindevertretung einschränke; diese Bestimmung widerspreche dem Finanzausgleichsgesetz 1989, indem sie Ausmaß und Dauer der zeitlichen Grundsteuerbefreiung regle, und sei auch insoferne "problematisch und bedenklich", als Maßnahmen der Wohnbauförderung, die als Teil der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen seien, mit Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, nämlich einer (Grund-)Steuerbefreiung, verknüpft würden. 2. Die Marktgemeinde Bisamberg beantragt aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates, der Verfassungsgerichtshof möge die Bestimmung des §32a des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304-1, als verfassungswidrig aufheben, da der Landesgesetzgeber damit das Recht der Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneine und das Recht auf Ausschreibung von Abgaben mittels freien Beschlusses der Gemeindevertretung einschränke; diese Bestimmung widerspreche dem Finanzausgleichsgesetz 1989, indem sie Ausmaß und Dauer der zeitlichen Grundsteuerbefreiung regle, und sei auch insoferne "problematisch und bedenklich", als Maßnahmen der Wohnbauförderung, die als Teil der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen seien, mit Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, nämlich einer (Grund-)Steuerbefreiung, verknüpft würden.
3. Die NÖ Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Zurückweisung, allenfalls die Abweisung dieses Antrages begehrt. Sie führt dazu im wesentlichen aus, daß §32a NÖ Wohnungsförderungsgesetz nur den gesetzlichen Rahmen abstecke, innerhalb dessen die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich tätig werden könne, jedoch nicht in das Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung eingreife. Im übrigen sei auch die behauptete unzulässige Vermengung von Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung nicht gegeben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei ist vom Antragsvorbringen auszugehen (vgl. VfSlg. 12097/1989). 1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei ist vom Antragsvorbringen auszugehen vergleiche VfSlg. 12097/1989).
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß ein Eingriff in das
2.2.1. Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. 45, zuletzt geändert durch BGBl. 818/1993 (kurz: F-VG 1948), überträgt in seinem §3 die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) in die Kompetenz der Bundesgesetzgebung. Die Qualifikation von Abgaben iS des in §6 leg.cit. vorgegebenen Gliederungsschemas - wie etwa als ausschließliche Gemeindeabgabe (§6 Abs1 Z5) - und deren Regelung ist gemäß den Bestimmungen der §§7 und 8 F-VG 1948 Sache der Bundes- und der Landesgesetzgebung. §7 Abs5 F-VG 1948 und §8 Abs5 F-VG 1948 zufolge kann der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Ein auf einer solchen Ermächtigung beruhendes freies Beschlußrecht der Gemeinden fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG iVm. Art116 Abs2 B-VG, der u.a. darin besteht, (nur) im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben auszuschreiben, wobei unter "Ausschreibung" das Recht der Gemeinden zu verstehen ist, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nutzen (vgl. hiezu mwH VfSlg. 8394/1978). 2.2.1. Das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - F-VG 1948, BGBl. 45, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, (kurz: F-VG 1948), überträgt in seinem §3 die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge zwischen dem Bund und den Ländern (Gemeinden) in die Kompetenz der Bundesgesetzgebung. Die Qualifikation von Abgaben iS des in §6 leg.cit. vorgegebenen Gliederungsschemas - wie etwa als ausschließliche Gemeindeabgabe (§6 Abs1 Z5) - und deren Regelung ist gemäß den Bestimmungen der §§7 und 8 F-VG 1948 Sache der Bundes- und der Landesgesetzgebung. §7 Abs5 F-VG 1948 und §8 Abs5 F-VG 1948 zufolge kann der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Ein auf einer solchen Ermächtigung beruhendes freies Beschlußrecht der Gemeinden fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG in Verbindung mit Art116 Abs2 B-VG, der u.a. darin besteht, (nur) im Rahmen der Finanzverfassung Abgaben auszuschreiben, wobei unter "Ausschreibung" das Recht der Gemeinden zu verstehen ist, Steuerquellen zu erschließen und sie zu nutzen vergleiche hiezu mwH VfSlg. 8394/1978).
Für den Bereich der Grundsteuer sieht §7 Abs3, vorletzter Satz, F-VG 1948 insoferne eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung "zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze" einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden kann. Unter "Erhebung" ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter "Verwaltung" die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (vgl. VfSlg. 8394/1978, 10068/1984). Für den Bereich der Grundsteuer sieht §7 Abs3, vorletzter Satz, F-VG 1948 insoferne eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung "zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze" einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden kann. Unter "Erhebung" ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter "Verwaltung" die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen vergleiche VfSlg. 8394/1978, 10068/1984).
2.2.2. Nach den bisher aufgrund des F-VG 1948 erlassenen Finanzausgleichsgesetzen ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe (s. etwa §14 Abs1 Z1 iVm. Abs2 Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993, BGBl. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 959/1993). Während die Gemeinden (nur) ermächtigt werden, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen (§15 Abs1 FAG 1993 bzw. dessen Vorgänger), wird dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer mit Ausnahme der Gebiete der zeitlich befristeten Grundsteuerbefreiungen und des Verfahrens in Grundsteuerangelegenheiten zugewiesen. Hinsichtlich der beiden Ausnahmen jedoch wird den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, die in Durchführung des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 649/1987, und der Bestimmungen des §21 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 830/1992 (s. auch die Kundmachung des Bundeskanzlers BGBl. 917/1993), und des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, BGBl. 157/1951, ausgeübt werden kann. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen - die, wie dargelegt, von den Ländern in Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes geregelt werden - wiederum obliegt den Gemeinden, ebenso die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung (§16 Abs1 FAG 1993 bzw. dessen Vorgänger). Daß eine vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Steuerbefreiung notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe hat, vermag die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht zu beeinflussen (vgl. VfSlg. 8152/1977, 8394/1978). 2.2.2. Nach den bisher aufgrund des F-VG 1948 erlassenen Finanzausgleichsgesetzen ist die Grundsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe (s. etwa §14 Abs1 Z1 in Verbindung mit Abs2 Finanzausgleichsgesetz 1993 - FAG 1993, BGBl. 30, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 959 aus 1993,). Während die Gemeinden (nur) ermächtigt werden, durch Beschluß der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500 vH festzusetzen (§15 Abs1 FAG 1993 bzw. dessen Vorgänger), wird dem Bund die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer mit Ausnahme der Gebiete der zeitlich befristeten Grundsteuerbefreiungen und des Verfahrens in Grundsteuerangelegenheiten zugewiesen. Hinsichtlich der beiden Ausnahmen jedoch wird den Ländern eine Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, die in Durchführung des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 649 aus 1987,, und der Bestimmungen des §21 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, Bundesgesetzblatt 130 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 830 aus 1992, (s. auch die Kundmachung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt 917 aus 1993,), und des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten, Bundesgesetzblatt 157 aus 1951,, ausgeübt werden kann. Die Feststellung der Dauer und des Ausmaßes der zeitlichen Grundsteuerbefreiungen - die, wie dargelegt, von den Ländern in Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes geregelt werden - wiederum obliegt den Gemeinden, ebenso die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer sowie deren Einhebung und zwangsweise Einbringung (§16 Abs1 FAG 1993 bzw. dessen Vorgänger). Daß eine vom zuständigen Gesetzgeber festgelegte Steuerbefreiung notwendigerweise zahlenmäßige Auswirkungen auf den Steuerertrag dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe hat, vermag die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht zu beeinflussen vergleiche VfSlg. 8152/1977, 8394/1978).
Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben also keinen Rechtsanspruch darauf, daß diese Grundsteuer von dem für ihre Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn als Abgabepflichtige - durch gesetzliche Steuerbefreiungen und durch die Regelung von Steuertatbeständen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein (vgl. VfSlg. 8394/1978, S 157). Die Gemeinden als abgabeberechtigte Gebietskörperschaften haben also keinen Rechtsanspruch darauf, daß diese Grundsteuer von dem für ihre Regelung zuständigen Gesetzgeber auf eine bestimmte Weise geregelt wird. Insbesondere können die Gemeinden - es sei denn als Abgabepflichtige - durch gesetzliche Steuerbefreiungen und durch die Regelung von Steuertatbeständen nicht in ihrer Rechtssphäre berührt sein vergleiche VfSlg. 8394/1978, S 157).
3. Der Antrag war daher schon deshalb zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden mußte, ob auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen.
III. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, und Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Wirkungsbereich eigener, Abgaben Gemeinde-, Wohnbauförderung, Grundsteuer, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Grundsatz- und AusführungsgesetzgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G245.1993Dokumentnummer
JFT_10058785_93G00245_00