TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/2 W211 2232587-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2021
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Entscheidungsdatum

02.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art12
DSGVO Art13
DSGVO Art4 Z7
DSGVO Art5 Abs1 lita
DSGVO Art5 Abs1 litb
DSGVO Art5 Abs1 litc
DSGVO Art5 Abs1 lite
DSGVO Art6 Abs1
DSGVO Art83 Abs5 lita
VStG 1950 §10
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §5
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6

Spruch


W211 2232587-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX .2020, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 600 € zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. VERFAHRENSGANG

1. Mit Schreiben vom XXXX .2019 brachte die Polizei einen Kurzbericht zur Unterstützung der Finanzpolizei bei einer Glückspielkontrolle am selben Tag in Graz ein und teilte darin mit, dass bei einem näher genannten Glückspielbetrieb mindestens acht Überwachungskameras, davon zwei auf öffentliche Flächen gerichtet, gesehen worden seien. In einem „Büro“ des Betriebs sei ein entsprechender Rechner gefunden worden.

Am XXXX .2020 wandte sich die Finanzpolizei an die Datenschutzbehörde und legte dabei einen Sachverhalt mit Fotos vor. Weiter wurde vorgebracht, dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer und eine näher genannte Firma Strafanträge wegen Übertretungen nach dem Glückspielgesetz bzw. dem ASVG gestellt worden seien. Es habe sich im Zuge der weiteren Erhebungen eindeutig herausgestellt, dass der Beschwerdeführer der Lokalbetreiber und damit der Verantwortliche für die Kameraüberwachung sei.

2. Die DSB richtete daraufhin am XXXX .2020 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer und führte darin aus, dass dem Beschwerdeführer als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Er stehe im Verdacht, jedenfalls am XXXX .2019 um 11.43 Uhr in Graz im Lokal „ XXXX “ eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung) in einer unzulässigen Weise betrieben zu haben. Der Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage habe den Gehsteig sowie den öffentlichen Parkplatz erfasst, die sich unmittelbar vor dem Objekt befinden würden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die Videoüberwachung öffentlichen Raum erfasst habe und somit nicht auf Bereiche beschränkt gewesen sei, die in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Verantwortlichen gestanden seien, diese daher nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt gewesen seien. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die aufgezeichneten Bilddaten zur gezielten Identifizierung von betroffenen Personen und Kategorisierung dieser in weitere Folge verarbeitet habe. Dadurch habe er unrechtmäßig sowie in einem unverhältnismäßigen Ausmaß personenbezogene Daten verarbeitet. Außerdem bestehe der Verdacht, dass er im Rahmen der Videokameraeinstellungen für die gegenständlichen Aufzeichnungen – ohne eine gerechtfertigte Begründung – eine über 72 Stunden hinausgehende Speicherdauer festgelegt habe. Eine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage sei nicht vorhanden. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass die gegenständliche Videoüberwachung bis zum heutigen Tag betrieben werde und weiterhin nicht gekennzeichnet sei. Die Verwaltungsübertretungen würden Art. 5 Abs. 1 lit. a, b, c und e sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO und Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO betreffen.

Mit Rechtfertigung vom XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, noch nie eine Bildverarbeitungsanlage installiert oder betrieben zu haben; sämtliche Vorhaltungen seien haltlos und würden vermutlich von einer Beamtin stammen, die ihn zufällig am Standort getroffen habe. Eine Reise nach Wien könne er aus Kostengründen nicht antreten.

3. Daraufhin erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX .2020 und legte dem Beschwerdeführer folgende Übertretungen zur Last:

„Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

„1. Sie haben jedenfalls am XXXX .2019 (im Folgenden: Tatzeit) in XXXX Graz, XXXX (Lokal „ XXXX “, im Folgenden: Tatort) eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung) in unzulässiger Weise betrieben und dadurch unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet. Der Aufnahmebereich der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage erfasste den Gehsteig sowie einen öffentlichen Parkplatz, welche sich beide unmittelbar neben dem Objekt befinden. Die Videoüberwachung erfasste somit Bereiche, welche nicht in Ihrer ausschließlichen Verfügungsbefugnis standen.

2. Sie haben in weiterer Folge zur Tatzeit am Tatort zweckwidrig und ohne einen legitimen Zweck personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie die durch die gegenständliche Videoüberwachungsanlage aufgezeichneten Bilddaten zur gezielten Identifizierung sowie Kategorisierung („Finanzpolizei“ und „Spieler“) von betroffenen Personen verwendet haben.

3. Sie haben zur Tatzeit am Tatort im Rahmen der Videokameraeinstellungen eine unverhältnismäßig lange Speicherdauer in Bezug auf die gegenständliche Aufzeichnung festgelegt.

4. Sie haben zur Tatzeit am Tatort gegen Ihre Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie keine geeignete Kennzeichnung in Bezug auf die Videoüberwachungsanlage am Tatort angebracht haben, welche die betroffenen Personen vor Erhebung ihrer personenbezogenen Daten über die Bilddatenverarbeitung im Sinne der Art. 12 und 13 DSGVO informiert.

5. Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich des Verdachts, dass Sie am Tatort die gegenständliche Videoüberwachungsanlage vom XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 (Ende des in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen Tatzeitraums) betrieben und weiterhin nicht geeignet gekennzeichnet haben, gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (1. Fall) Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Ad. 1: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO

Ad. 2: Art. 5 Abs. 1 lit. b iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO

Ad. 3: Art. 5 Abs. 1 lit. e iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO

Ad. 4: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

EUR 3.000,00

180 Stunden

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG idgF

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

Euro“

Die belangte Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst wie folgt:

Der nunmehrige Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt Lokalbetreiber des Lokals „ XXXX “ gewesen. Im Rahmen dieses Lokals habe er acht Videoüberwachungskameras installiert, wobei zwei der Kameras auf öffentlichen Raum bzw. Fremdgrund gerichtet gewesen seien. Im Rahmen einer Glückspielkontrolle am XXXX .2019 hätten von der Finanzpolizei die Kameras, ein Computer, der mit der Videoüberwachung verbunden gewesen sei, eine entsprechende Bildschirmansicht, sowie gespeicherte Aufzeichnungen der Videoanlage für den Zeitraum vom XXXX 2019 – XXXX .2019 festgestellt werden können. Im Hinterzimmer seien außerdem Screenshots der Videoüberwachungsanlage im Zeitraum vom XXXX .2019 – XXXX .2019 an der Wand als Ausdrucke aufgehängt gewesen. Die Bildaufnahmen, auf denen Beamte der Finanzpolizei in Zivil sowie Besucher und Spieler erkennbar gewesen seien, seien in zwei Kategorien – Spieler und Finanzpolizei – geordnet gewesen. Die Videoüberwachungsanlage sei nicht gekennzeichnet gewesen. Es seien vom Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen auf den Vorerhebungen, die im Rahmen der Glückspielkontrolle am XXXX .2019 stattgefunden hätten, beruhen würden. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers würde keine aussagekräftige Begründung enthalten, zudem müssten ihm die Ausführungen aus dem Bericht der Finanzpolizei betreffend seine Rolle im Lokal entgegen gehalten werden. Die Feststellung zur fehlenden Kennzeichnung ergebe sich aus dem Ziel der Videoüberwachung, bestimmte Personen zu identifizieren, und gehe aus den Fotos hervor, dass die überwachten Personen die Kameras nicht bemerkt hätten. Aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers gehe dazu kein geeignetes anderslautendes Beweismittel hervor.

Rechtlich folge daraus soweit wesentlich zuerst zu Spruchpunkt I., dass die aufgezeichneten Bilddaten zweifelsfrei personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO und die erfolgte Aufzeichnung durch Videokameras eine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 4 Z 2 DSGVO darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren, da er als Lokalbetreiber hinsichtlich der konkreten Datenverarbeitung ein Interesse habe, bestimmte Personen zu unterscheiden (=Zweck der Datenverarbeitung) und dafür die Videoüberwachungsanlage (=Mittel der Datenverarbeitung) genutzt habe. Im vorliegenden Fall käme nur der Rechtfertigungsgrund des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Frage, wobei sich aus der durchzuführenden Interessensabwägung ergäbe, dass die Geheimhaltungsinteressen und Grundrechte der jeweiligen betroffenen Personen das Interesse des Beschwerdeführers am Unterscheiden von Spielern von Beamten der Finanzpolizei, bzw. Beamte der Finanzpolizei zu identifizieren, zweifelsfrei überwiegen würden. Zudem umfasse die Videoüberwachungsanlage auch Bereiche, die nicht in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis des Beschwerdeführers gestanden seien. Daher sei die konkrete Datenverarbeitung nicht dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt gewesen.

Zu Spruchpunkt II. werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die konkrete Datenverarbeitung (Auswertung der Bilddaten zur Identifikation und Kategorisierung von betroffenen Personen) zweckwidrig vorgenommen habe. Der im Vorhinein festgelegte, eindeutige und legitime Zweck einer Videoüberwachungsanlage sei unter anderem der Schutz des Eigentums und/oder der Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Personen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Bilddaten in einer mit dem ursprünglich festgelegten Zweck nicht vereinbarenden Weise weiterverarbeitet, weshalb eine zweckwidrige Datenverwendung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO vorliege.

Zu Spruchunkt III. werde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer festgelegte Speicherdauer eine unverhältnismäßig lange darstelle. Gründe dafür seien keine angegeben worden. Selbst bei Berücksichtigung des nicht legitimen Verarbeitungszwecks sei festzuhalten, dass die Bilddaten nach vorgenommener Identifikation der Personen zu löschen wären. Durch die lange Speicherdauer der gegenständlichen Videoaufzeichnungen liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO vor.

Zu Spruchpunkt IV. werde auf die Art. 12, 13 DSGVO sowie 5 Abs. 1 lit. a DSGVO (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz) verwiesen und weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar keine Hinweisschilder oder sonstige Kennzeichnung in Bezug auf die Videoüberwachungsanlage am Tatort angebracht habe. Somit habe er gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm 12 und 13 DSGVO verstoßen, indem er die betroffenen Personen bei der Erhebung personenbezogener Daten nicht informiert habe. Mangels Hinweisschilder würden die betroffenen Personen daher gar nicht wissen, dass sie sich in den Aufnahmebereich begeben hätten.

Da im Rahmen des Beweisverfahrens nicht habe festgestellt werden können, ob die Videoüberwachungsanlage tatsächlich auch nach der Glückspielkontrolle bzw. nach dem Tatzeitraum bis zum XXXX .2020 betrieben worden sei, werde im Spruchpunkt V. das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diesen Zeitraum eingestellt.

Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO daher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten, da die verfahrensgegenständliche Videoüberwachung gegen die von Art. 5 Abs. 1 lit. a, b, c und e DSGVO normierten Verarbeitungsgrundsätze verstoßen habe und in keinem der von Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend normierten Rechtsmäßigkeitstatbestände Deckung finde. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund des Berichts der Finanzpolizei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Videoüberwachung dafür verwendet habe, um zivile Beamte der Finanzpolizei und Spieler zu identifizieren. Es liege daher auf der subjektiven Tatseite Verschulden in Form von Vorsatz iSd Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO vor.

Im Zusammenhang mit der Strafzumessung würden die vorsätzliche Begehung und die potentiell große Anzahl von Betroffenen auf den öffentlichen Flächen sowie das Fehlen eines legitimen Zwecks für die Videoaufzeichnungen erschwerend, hingegen das Fehlen einschlägiger Vorstrafen mildernd gewertet. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen.

4. Gegen das Straferkenntnis wurde am XXXX .2020 Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen keinen der im Straferkenntnis vorgehaltenen Punkte verstoßen habe. Er sei weder Inhaber/Mieter, noch Betreiber der Liegenschaft. Die schriftliche Rechtfertigung sei nicht berücksichtigt worden; das Beweisverfahren sei mehr als fragwürdig.

5. Mit Schreiben vom XXXX .2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.

6. Für den XXXX .2020 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Ladung des Beschwerdeführers, einer Zeugin von der Finanzpolizei sowie der belangten Behörde anberaumt. Mit Nachricht vom XXXX .2020 gab der Beschwerdeführer bekannt, sich aufgrund seines Alters keines Risikos einer Corona-Infektion aussetzen zu wollen und außerdem wegen der Lockdown Maßnahmen keinen Schulbus von seinem Wohnort aus zur Verfügung zu haben.

Für den XXXX .2021 wurde neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, wobei der Beschwerdeführer wunschgemäß zur Videokonferenz nach Graz geladen wurde, während die belangte Behörde und die Zeugin Ladungen für das Bundesverwaltungsgericht in Wien erhielten. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2021 unentschuldigt nicht. Die Zeugin der Finanzpolizei wurde im Rahmen der Verhandlung einvernommen und schilderte ihre Wahrnehmungen über die Kontrolle des Lokals am XXXX .2019. Sie gab zur Betreiberrolle des Beschwerdeführers zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer am Kontrolltag die Glückspielgeräte herunter gefahren habe, dass er den Schlüssel zu verschiedenen Türen im Lokal gehabt habe, dass ein Mitarbeiter im Lokal gesagt habe, sich mit dem Beschwerdeführer getroffen zu haben und von diesem Benzingeld erhalten zu haben. Es hätte zwar eine ausländische Firmen den Mietvertrag abgeschlossen, nach ihrer Berufserfahrung handle es sich dabei aber um eine Verschleierungstaktik. Weiter seien Jetons im Lokal gefunden worden, die einer früheren legalen Tätigkeit des Beschwerdeführers zugeordnet hätten werden können. Schließlich seien auch die Geschäftsführer der Mieterin nie greifbar gewesen. Es habe – ohne Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle am XXXX .2019 – auch weitere Verfahren und eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer gegeben, wobei die Zeugin bei einer Sichtung von Dokumenten aus dieser Hausdurchsuchung dabei gewesen sei. Daraus hätten sich auch weitere Hinweise auf seine Betreibereigenschaft ergeben, so habe man zB dort alle Mietverträge von Vermietern mit Scheinfirmen gefunden, E-Mail–Verkehr mit den vorgeschobenen Geschäftsführern der Scheinfirmen, die bei ihm nachgefragt hätten, weil sie nicht einmal gewusst hätten, dass sie Geschäftsführer geworden seien, und ein E-Mail mit einem vermeintlichen Rechtsvertreter, in dem nachgefragt worden sei, wie man was machen könnte.

Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom XXXX .2021 wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem nachweislich am XXXX .2021 übernommen. Er brachte dazu keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete ein Informationsersuchen an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, das mit Schreiben vom XXXX .2021 eine Kopie des Aktes des bei ihm anhängigen Verfahrens nach dem Glückspielgesetz, das wegen der Anhängigkeit eines Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ausgesetzt wurde, übermittelte.

Schließlich wurde für den XXXX .2021 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der wiederum der Beschwerdeführer via Videokonferenz aus Graz und die belangte Behörde geladen wurden. Der Beschwerdeführer gab bei diesem Termin zusammengefasst an, nicht Betreiber des Lokals zu sein. Er sei zum Zeitpunkt der Kontrolle unglücklicherweise an dem Standort des Lokals anwesend gewesen, weil er dort einen Kaffee-und einen Zigarettenautomaten betreut habe. Er sei früher Vermieter von Standorten an die slowakische Firma gewesen, nun nicht mehr. Da er früher Sorge gehabt habe, nicht an sein Geld zu kommen, wenn er an die slowakische Firma vermiete, habe er es zur Bedingung gemacht, „in die Firma genommen zu werden“, sei aber nach einem halben Jahr aus der Firma wieder ausgeschieden. Er sei wegen des Kaffeeautomaten 1-2 Mal pro Woche im Lokal gewesen und habe auch einmal einen Mann dorthin als Aufsichtsperson vermittelt. Auf den Hinweis, dass es einen Aktenvermerk gäbe, wonach der Beschwerdeführer nach der Kontrolle einen Zettel an die Türe des Lokals geklebt habe, dass ab morgen wieder geöffnet sei, meinte er, er habe dies von den Slowaken so gesagt bekommen. Es stimme nicht, dass er am Kontrolltag die Glückspielautomaten hinunter gefahren habe. Er habe auch nicht sämtliche Schlüssel des Lokals, er hätte nur für ein paar Räume einen Schlüssel gehabt. Die Jetons habe er früher einmal machen lassen. Er sei nicht öfter im Büro des Lokals gewesen, habe dort ein bis drei Säcke der alten Jetons gelagert. Er habe aber nicht selbständig ins Büro gehen können.

Das Protokoll der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zugeschickt und von diesem nachweislich am XXXX .2021 übernommen. Innerhalb der festgelegten Frist von zwei Wochen wurde vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum Protokoll eingebracht.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. FESTSTELLUNGEN

Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1.1. Der Beschwerdeführer betrieb zum Zeitpunkt der Glückspielkontrolle am XXXX .2019 faktisch das Lokal „ XXXX “ in der XXXX Graz. Im und vor dem Lokal war eine Videoüberwachungsanlage (Bildverarbeitungsanlage) installiert. Es waren insgesamt acht Kameras mit einem Computer im Büro des Lokals verbunden. Der Beschwerdeführer war Verantwortlicher für die Bildverarbeitungsanlage.

1.2. Die Videoüberwachungsanlage war jedenfalls am XXXX .2019 in Betrieb. Zwei der Kameras erfassten zumindest am XXXX 2019 auch einen Gehsteig und einen öffentlichen Parkplatz.

1.3. Außerdem wurden Bilddaten aus Aufzeichnungen (Screenshots) zwischen dem XXXX .2019 und dem XXXX .2019 ausgedruckt und aufgehängt sowie dazu verwendet, Spieler und Beamte der Finanzpolizei zu identifizieren und damit zu unterscheiden.

1.4. Aufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage waren jedenfalls von XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 gespeichert, woraus sich eine grundsätzliche Speicherdauer von zumindest 18 Tagen ergibt.

1.5. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage war nicht gekennzeichnet.

1.6. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension von 1.100 € netto monatlich und hat keine Sorgepflichten. Er hat keine Schulden und Ersparnisse, deren Höhe er nicht bekannt gegeben hat.

2. BEWEISWÜRDIGUNG

2.1. Im gegenständlichen Verfahren steht insbesondere in Frage, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für die Videoüberwachungsanlage angesehen werden kann: sein Beschwerdevorbringen, dass dies nicht so sei, muss aus den folgenden Gründen als eine Schutzbehauptung gewertet werden:

Aus dem Protokoll der Einvernahme des XXXX (idF. „Herr R“) durch die Finanzpolizei vom XXXX .2019, einliegend im Akt des LVwG Steiermark zur GZ LVwG XXXX , ergibt sich bereits, dass der Beschwerdeführer diesen im November 2018 kontaktiert haben soll, um anzufragen, ob Herr R. sein Wissen und seine Erfahrung in einem Glückspiellokal einbringen wolle. Der Beschwerdeführer habe Herrn R. gefragt, ob dieser helfen könnte, Leute einzuschulen, wie man die Automaten bedient, Auszahlungen macht uä. Der Beschwerdeführer habe dem Herrn R. gesagt, wenn das Geschäft gut laufen würde, würde er Herrn R. gegenüber großzügig sein. Herr R. sei dann einige Male ins Geschäft gefahren und habe Leute eingeschult, bis ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, dass das Geschäft nicht so laufen würde und er doch alles alleine machen wolle. Der Beschwerdeführer habe dem Herrn R. dann Ende Februar 2019 wieder geschrieben und ihn gebeten, vorbeizukommen. Dabei sei Herr R. vom Beschwerdeführer gefragt worden, ob er ihn – den Beschwerdeführer – ein paar Stunden vertreten könne, wenn er – der Beschwerdeführer - Termine habe und kurz weggehen müsse. Der Beschwerdeführer habe damals selbst im Lokal gearbeitet und habe keine Angestellten mehr gehabt. Er kenne nur den Beschwerdeführer als Verantwortlichen vor Ort. Er habe vor Ort immer mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Zum Kontrolltag befragt gab Herr R. in seiner Einvernahme vom XXXX .2019 soweit wesentlich an, dass der Beschwerdeführer sehr hektisch im Gebäude unterwegs gewesen sei, als klar gewesen sei, dass die Finanzpolizei vor der Türe stehe.

Aus den Angaben des Herrn R. im finanzpolizeilichen Verfahren lässt sich erkennen, dass für diesen der Beschwerdeführer als jene Person im Kontext des Lokals auftrat, die die relevanten Entscheidungen trifft.

Der Beschwerdeführer war außerdem am Kontrolltag vor Ort und wurde im Rahmen der installierten Videoüberwachung dabei aufgenommen, wie er um 11.56,51 Uhr am Kontrolltag die Glückspielgeräte herunter fährt (Bild 23ff der Fotodokumentation der Finanzpolizei von der Glückspielkontrolle am XXXX .2019, sowie Bildbeschreibung, Akt des LVwG Steiermark zur GZ LVwG XXXX ). Aus dieser Fotodokumentation geht weiter hervor, dass er die 2. Eingangstüre ins Lokal und eine Zwischentüre in den Durchgangsbereich zum Glückspielraum mit Schlüssel versperren konnte (Bild 36f der Fotodokumentation der Finanzpolizei von der Glückspielkontrolle am XXXX .2019, sowie Bildbeschreibung, Akt des LVwG Steiermark zur GZ LVwG XXXX ).

Der Beschwerdeführer versucht dazu in der mündlichen Verhandlung den Eindruck zu erwecken, er habe sich um die von ihm aufgestellten Kaffee- und Zigarettenautomaten gekümmert und sich deshalb regelmäßig im Lokal aufgehalten; mehr habe er dort nicht zu tun gehabt. In der weiteren Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2021 stellte sich dann aber bereits heraus, dass der Beschwerdeführer doch mehr mit dem Lokal zu tun hatte, als vorgebracht, wenn er berichtet, im Gebäude weiter hinten einen Raum als Magazin benutzt zu haben, Schlüssel gehabt zu haben, um zu diesem Raum zu kommen, und auch ein bis drei Säcke von Jetons aus früheren Geschäften im Büro des „ XXXX “ gelagert zu haben. Bereits aus diesen Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt sich daher der Eindruck einer Verbindung zum Lokal „ XXXX “, die um einiges darüber hinausgeht, dort nur die Kaffee- und Zigarettenautomaten aufgestellt und betreut zu haben. In Verbindung mit den oben dargestellten Aussagen und der Fotodokumentation ergibt sich daher weit eher das Bild, dass der Beschwerdeführer organisatorisch am Betrieb des Lokals beteiligt war, über die Schlüssel des Lokals verfügte, Zugang zu den Glückspielautomaten hatte sowie Mitarbeiter steuerte, die er immerhin auch dafür angeheuert haben soll, ihn „zu vertreten, wenn er mal weg müsse“ – ebenfalls ein Hinweis auf ein engeres Verhältnis zum Lokal, als vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen und Angaben dargestellt wurde.

Bemerkenswert dazu ist weiters, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2019 – und damit nach der Kontrolle - wieder im Lokal anwesend war und von der Finanzpolizei dabei gesehen wurde, einen Zettel an die Eingangstüre gehängt zu haben mit der Aufschrift „Ab morgen geöffnet“ (Aktenvermerk der Finanzpolizei vom XXXX .2019 aus dem Akt des LVwG Steiermark zur GZ LVwG XXXX ). Auch dieses Vorgehen spricht gegen die Darstellung, der Beschwerdeführer habe sich im Lokal nur um seine Automaten gekümmert: Immerhin fand er sich ca. eine Woche nach einer Glückspielkontrolle wieder im Lokal ein und vermerkte dort an der Türe, dass dieses am Folgetag wieder öffnen würde. Der Beschwerdeführer meinte dazu in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am XXXX .2021, dies im Auftrag des Mieters oder überhaupt als bösen Scherz gemacht zu haben. Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch gar nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft. Im Gegenteil lässt dieses Vorgehen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer selbst ein Interesse am Betrieb des Lokals hatte.

Darüberhinaus wurden alte Jetons des Beschwerdeführers im Lokal „ XXXX “ gefunden, was nach der Zeugin der Finanzpolizei einen Hinweis auf seine Verbindungen zum gegenständlichen Lokal darstellt. Der Beschwerdeführer gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein bis drei Säcke von Jetons im Büro gelagert habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der versuchte zu vermitteln, nur ein sehr oberflächliches Verhältnis zu diesem Lokal gehabt zu haben, im dort versperrten Büro Säcke mit alten Jetons aufbewahrt haben soll. Einerseits wirft dies Zweifel auf seine Angaben dahingehend, wenn er meinte, er habe eigentlich nicht regelmäßig ins Büro gehen können, dieses sei versperrt gewesen; andererseits bleibt auch unklar, warum der Beschwerdeführer, der über ein versperrbares kleines Magazin im hinteren Bereich des Geschäftslokals verfügte (vgl. seine Angaben: „für diesen Raum hatte ich einen Schlüssel“, S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2021), seine Jetons nicht dort, sondern im Büro lagerte, für das er angeblich keinen Schlüssel gehabt haben soll. Aus dem Faktum, dass der Beschwerdeführer seine alten Jetons im Büro, und nicht woanders, wie zB in seinem Magazin, aufbewahrte, lässt sich der Schluss ziehen, dass er sehr wohl über Zugang zum Büro und über eine Vertrautheit mit dem Lokal verfügte, die über die eines reinen Dienstleisters – Kaffeeautomatenaufstellers – hinausgeht.

Der Mietvertrag des Lokals ist mit einer slowakischen Firma, der XXXX ., abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war von XXXX .2016 – XXXX .2017 Partner dieser Firma (vgl. den Mietvertrag vom XXXX .2017 und den Auszug aus dem Business Register der Slowakei vom XXXX .2019, beides Akteninhalt im Akt des LVwG Steiermark zur GZ LVwG XXXX ). Der Beschwerdeführer streitet auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht ab, mit der slowakischen Firma gearbeitet zu haben und bei dieser Partner gewesen zu sein. Er habe früher Lokale an die Firma vermietet und sich als Partner hineinnominiert, um jedenfalls an sein Geld zu kommen. Als er gesehen habe, dass die Firma verlässlich zahlen würde, habe er seine Partnerschaft wieder beendet. Dass jedoch die Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Firma, die das Lokal formell gemietet hat, immer noch enger ist, als von ersterem dargestellt, ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer bei sich zu Hause über eine Kopie des Mietvertrags, wie auch Kopien anderer Mietverträge der slowakischen Firma, verfügte, wie bei einer Hausdurchsuchung im Rahmen eines anderen Verfahrens herauskam. Dass es sich daher bei der slowakischen Firma um eine Vorgeschobene handelt, kann ergänzend auch deshalb nachvollzogen werden, weil diese weiter einem Herrn R. vor Ort im Lokal nie aufgefallen ist, und es auch sonst keine Anhaltspunkte für einen tatsächlichen anderen Betreiber des Lokals in Graz gibt.

Zusammengefasst versuchte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Finanzpolizei, in seiner Beschwerde und in seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .2021 den Eindruck zu erwecken, keinerlei maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb des Lokals „ XXXX “ genommen zu haben; er habe sich dort nur um seine Kaffee- und Zigarettenautomaten gekümmert. Während der Beschwerdeführer nicht abstreitet, den Mitarbeiter R. gekannt, alte Jetons dort aufbewahrt zu haben und früher mit der XXXX in Verbindung gestanden zu sein, können seine weiteren Angaben, nämlich, dass von ihm zum Kontrollzeitpunkt keine entscheidendere Rolle im Lokal eingenommen worden sei, nicht überzeugen: so wurde der gegenständliche Mietvertrag, wie auch andere der Firma XXXX , beim Beschwerdeführer zu Hause gefunden; er verfügte über Schlüssel des Lokals; es wurde seitens der Finanzpolizei dokumentiert, dass er bei der Kontrolle die Automaten abschaltete und er hatte offenbar Zugang zum Büro, wenn er dort seine Jetons lagerte, obwohl er noch über ein versperrbares Magazin im Gebäude verfügte. Schließlich gab auch Herr R. an, vom Beschwerdeführer im Februar 2019 gebeten worden zu sein, ihn im Lokal zu vertreten, wenn dieser einmal weg sei, und nie mit jemand anderem, dem eine Betreiberrolle zukommen könnte, Kontakt gehabt zu haben. Außerdem hielt sich der Beschwerdeführer ca. eine Woche nach der Kontrolle erneut beim Lokal auf und hinterließ dort einen Zettel, dass ab dem Folgetag wieder geöffnet sein würde.

Die im Verfahren gehörte Zeugin der Finanzpolizei machte darüber hinaus einen informierten und glaubwürdigen Eindruck und konnte in ihrer Einvernahme abgesehen von den oben genannten Details auch glaubhaft vermitteln, dass seitens der Finanzpolizei Erfahrungswerte über die Beteiligten im Glückspielbereich bestehen würden, und das „ XXXX “ daher dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnte.

Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer faktisch Betreiber des „ XXXX “ gewesen ist und damit zum Kontrollzeitpunkt die Entscheidungen über die Installation, den Betrieb, die Speicherdauer und die Kennzeichnung der Videoanlage vor Ort getroffen hat.

2.2. Die Feststellung zum Betriebszeitraum gründen sich insbesondere auf den Bericht der Finanzpolizei vom XXXX .2020, wonach die entsprechende Glückspielkontrolle am XXXX .2019 stattgefunden hat und die Videoüberwachungsanlage in Betrieb vorgefunden wurde. Dass zwei Kameras den öffentlichen Gehsteig und öffentliche Parkplätze erfassten, ergibt sich aus den Bildern, die dem Bericht der Finanzpolizei vom XXXX .2020 beigefügt waren.

2.3. Die Feststellung zum Zweck der Videoüberwachung ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht der Finanzpolizei vom XXXX .2020 und den darin enthaltenen Fotos, wonach Fotos von Personen als Screenshots an der Wand hängend aufgefunden wurden, die mit Post-its markiert waren, auf denen entweder „Finanzpolizei“ oder „Spieler“ vermerkt war. Der Einschätzung der belangten Behörde, dass ein Zweck der Videoüberwachung jener war, Personen zu identifizieren und in die Kategorien „zivile Beamte der Finanzpolizei“ und „Spieler“ einzuordnen, kann daher gefolgt werden.

2.4. Die Feststellung zur Speicherdauer ergibt sich auch aus dem Bericht eines Polizeibeamten vom XXXX .2019, der an die Bau- und Anlagenbehörde, Strafangelegenheiten, gerichtet war, wonach auf der Festplatte des Computers im Büro des Lokals ersichtlich war, dass zumindest vom XXXX .2019 – XXXX .2019 (auch) der öffentliche Raum videoüberwacht war und die Aufnahmen auf einer Festplatte gespeichert waren. Es gibt für den erkennenden Senat keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.

2.5. Die Feststellung zur fehlenden Kennzeichnung ergibt sich ebenfalls aus der Berichterstattung der Finanzpolizei, der Dokumentation der Kontrolle am XXXX .2019 sowie dem Bericht eines Polizeibeamten an die Bau- und Anlagenbehörde, in denen eine entsprechende Kennzeichnung nicht dokumentiert wurde. Nach einer Kennzeichnung der Videoanlage befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am XXXX .2021 an, dies weder mit ja noch mit nein beantworten zu können. Er glaube sich zu erinnern, dass irgendetwas an der Eisentüre gestanden sei, könne aber nicht sagen, ob es sich dabei um eine Kennzeichnung der Videoanlage gehandelt habe (S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX .2021). Aus diesen Angaben des Beschwerdeführers lässt sich das Bestehen einer entsprechenden Kennzeichnung nicht ableiten.

2.6. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2021.

3. RECHTLICHE BEURTEILUNG

ZU A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN

3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt:

Art. 4 Z 7 DSGVO:

Artikel 4: Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]

7.

„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]

Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c und e DSGVO:

Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Personenbezogene Daten müssen

a)

auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“)

c)

dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); […]

e)

in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); […]

Art. 6 Abs. 1 DSGVO:

Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […]

Art. 12 und 13 DSGVO:

Artikel 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a)

ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b)

sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.

Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person

(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:

a)

den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;

c)

die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

d)

wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;

e)

gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und

f)

gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.

(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:

a)

die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

b)

das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;

c)

wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;

d)

das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

e)

ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und

f)

das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.

Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO:

Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […]
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:

a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […]

3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten:

Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Strafen

§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Ersatzfreiheitsstrafe

§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. ZUM VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.

3.3. ZU DEN EINZELNEN BESCHWERDEGRÜNDEN

3.3.1. ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS

1. Verantwortlicher:

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 der DSGVO betreffend den Betrieb der Videoüberwachungsanlage im Geschäftslokal „ XXXX “ war, was dieser jedoch bestritt.

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, so auch aus der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen eine Zeugin einvernommen wurde, und der Evaluierung des Aktes des Verfahrens vor dem LVwG Steiermark zur GZ. LVwG XXXX , ergibt sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt de facto-Betreiber des Lokals „ XXXX “ in Graz gewesen ist. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht für die Installation und den Betrieb der Videoüberwachungsanlage verantwortlich gewesen sein soll, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Als Verantwortlicher ist der Beschwerdeführer Adressat der Pflichten aus der DSGVO in Bezug auf den Datenschutz im Zusammenhang mit der in Frage stehenden Videoüberwachungsanlage.

2. Aufnahmebereich; Zweck der Videoüberwachung:

Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer damit eine Videoüberwachung bei seinem Lokal betrieben hat, um Personen vor dem Lokal zu identifizieren und in eine von zwei Kategorien, nämlich „Finanzpolizei“ und „Spieler“ einzuteilen.

Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsät

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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