TE Bvwg Beschluss 2021/6/30 W194 2224073-1

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Veröffentlicht am 30.06.2021
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Entscheidungsdatum

30.06.2021

Norm

PrR-G §26 Abs2
PrR-G §28d Abs2
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W194 2224073-1/28E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag der Revisionswerberin XXXX und XXXX ), vertreten durch Becker Günther Polster Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 26.05.2021, W273 2224073-1/18E, stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des § 28d Abs. 2 PrR-G fest (Spruchpunkt A) I.) und erkannte gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung (Spruchpunkt A) II.). Der Revisionswerberin wurde mit Spruchpunkt A) II. aufgetragen, Spruchpunkt A) I. des Erkenntnisses in näher festgelegter Form in ihrem Hörfunkprogramm zu veröffentlichen.

2. Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 brachte die Revisionswerberin eine Revision gegen dieses Erkenntnis ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die aufgetragene Veröffentlichung. Dazu wird auszugsweise vorgebracht:

„a) […]

b) Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil die in Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses angeordnete Veröffentlichung des Spruchs nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens stattfinden könnte.

c) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt überdies in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine der Revisionswerberin aufgetragene Veröffentlichung „der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit“ über Rechtsverletzungen des Rundfunkveranstalters dient […]. Sie kann im Falle eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden und auch im Falle einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens könnte nicht derselbe Hörerkreis erreicht werden. Der Vorwurf einer Rechtsverletzung gereicht der Revisionswerberin somit zu einem Nachteil, der im Fall eines Revisionserfolgs nicht ohne weiteres ausgeglichen werden kann (VwGH 02.07.2010, AW 2010/03/0026, uvam).

d) Demgegenüber treten auch allfällige Interessen der mitbeteiligten Partei zurück, sodass eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien zu dem Ergebnis führt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“

3. Den weiteren Parteien wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2021 Gelegenheit gegeben, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

4. Mit Stellungnahme vom 28.06.2021 teilte die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie sich nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision im Sinne des Antrages der Revisionswerberin ausspreche.

5. Weitere Stellungnahmen langten nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, welches ebenfalls eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016-4):

„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“

2. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war schon vor diesem Hintergrund stattzugeben. Zudem war zu berücksichtigen, dass die weiteren Parteien sich nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Revisionswerberin aussprachen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Hörfunkprogramm Interessenabwägung öffentliche Interessen Programmcharakter Revision unverhältnismäßiger Nachteil Versorgungsgebiet Vollzugstauglichkeit zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2224073.1.00

Im RIS seit

26.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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