TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/2 W157 2239330-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2021
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Entscheidungsdatum

02.08.2021

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §112
TKG 2003 §113 Abs5a
TKG 2003 §73
TKG 2003 §74 Abs1
TKG 2003 §74 Abs3
TKG 2003 §78 Abs3
TKG 2003 §81 Abs1
TKG 2003 §81 Abs5
TKG 2003 §83
TKG 2003 §84
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2239330-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Fernmeldebüros vom XXXX , GZ. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANG

1.       Mit Schreiben vom XXXX ersuchte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) das Fernmeldebüro (im Folgenden: „belangte Behörde“) um die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides für die Mobilfunksendeanlage am Standort XXXX ( XXXX ) sowie um die nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren.

Die Beschwerdeführerin begründete ihr Begehren insbesondere damit, dass die im Kirchturm der XXXX befindliche Sendeanlage vor kurzem technisch aufgerüstet worden sei (5G-Funktechnik). Durch deren Betrieb würde eine zusätzliche gesundheitsschädliche Strahlenbelastung für die Umgebung eintreten und bestehe daher ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin iSd § 8 AVG, in diesem Bewilligungsverfahren den Schutz ihrer eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen geltend zu machen.

2.       Die belangte Behörde entschied mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wie folgt:

„Der ‚Antrag auf Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides und nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren‘, d.h. im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren auf Basis des TKG 2003 §§ 74ff in Verbindung mit §§ 81ff, für die ‚Mobilfunksendeanlage am Standort XXXX ‘ wird mangels Parteistellung der Antragstellerin zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 74ff, §§ 81ff Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBl. I Nr.70/2003, i.V.m. §8 AVG 1991, BGBl. I Nr. 61/1991, jeweils in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides geltenden Fassung.“

Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme, weil das TKG 2003 in einem Bewilligungsverfahren nach §§ 74 ff nur den (zukünftigen) Bewilligungsinhaber als Partei im Sinne habe. Zur Stützung ihrer Rechtsansicht verwies die belangte Behörde auf Judikate des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. Mangels Parteistellung bestehe auch kein Recht auf Zustellung des Bescheides.

3.       Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX gegen die Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Diese beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen (Zuspruch der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren sowie die Zustellung des diesbezüglichen Bewilligungsbescheides bzw. falls ein Bewilligungsverfahren noch nicht durchgeführt worden sei, dieses durchzuführen). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung begehrte die Beschwerdeführerin nur für den Fall, dass offene Sach- und Rechtsfragen einer Klärung bedürften.

Die Beschwerdeführerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, dass sich die belangte Behörde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stütze, die sich auf Bestimmungen des TKG 2003 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 beziehe und damit nicht einschlägig sei. Die gegenwärtige Rechtslage des TKG 2003 enthalte keine Rechtspflicht der belangten Behörde mehr, jede Sendeanlage einem individuellen Bewilligungsverfahren zu unterziehen, mit dem die gesundheitlichen Belange der Nachbarn gewährleistet werden würden; daraus folge ein subjektiver Anspruch für eine Parteistellung.

4.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am XXXX vor. Diese beantragte die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies auf die aktuelle Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichthofes in gleichgelagerten Fällen.

5.       Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Rechtssache am XXXX der Gerichtsabteilung W157 zugewiesen.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1.    Im Kirchturm der XXXX ( XXXX ) und damit in der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin (wohnhaft in XXXX ) ist eine Funkanlage installiert, die kürzlich mit der neuen 5G-Funktechnik aufgerüstet wurde.

1.2.    Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom XXXX als Nachbarin die Zustellung des diese Anlage betreffenden fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides sowie die Zuerkennung der Parteienstellung im entsprechenden Verwaltungsverfahren.

1.3.    Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde die beiden Anträge der Beschwerdeführerin zurück.

1.4.    Die Beschwerdeführerin erhob am XXXX gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1.    VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2003 kann gegen Bescheide des Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2.    RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1.  TKG 2003

Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), StF: BGBl. I Nr. 70/2003, lauten auszugsweise:

§ 73 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 70/2003, unverändert in Kraft seit 20.08.2003):

„Technische Anforderungen

§ 73. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für

1. die Typenzulassung von Funkanlagen und

2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.“

§ 74 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 78/2018 (unverändert in Kraft seit 01.01.2020)

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

[…]

(3) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung für generell bewilligt erklären.“

„Errichtung und Betrieb von Funkanlagen

§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig

1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder

2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder

2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder

3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),

4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,

5. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.

[…]

(3) In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.“

§ 78 TKG 2003 (idF BGBl. I Nr. 78/2018, unverändert in Kraft seit 01.12.2018):

„Verwendung

§ 78. […]

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

[…]“

§ 81 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 78/2018 (unverändert in Kraft seit 01.01.2020)

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität des verwendeten Gerätes anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 74 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 74, 75 und 76 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]“

„Bewilligungsverfahren

§ 81. (1) Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. Name und Anschrift des Antragstellers,

2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,

4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.

Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.

(2a) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. Über Anträge gemäß Abs. 1 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

[…]

(5) Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.

(6) Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

[…]“

§ 83 TKG 2003:

idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011

idF BGBl. I Nr. 134/2015 (unverändert in Kraft seit 27.11.2015)

„Ablehnung

§ 83. Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 73 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.“

„Erteilung der Bewilligung

§ 83. (1) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;

4. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.

(2) Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche

1. technische Parameter und

2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und

3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele

gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […]“

§§ 84, 112 und 113 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018 (unverändert in Kraft seit 01.01.2020):

„Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 84. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

1. jede Standortänderung,

2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.

(2) Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,

4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

[…]

Fernmeldebehörden

§ 112. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.

Zuständigkeit

§ 113. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.

[…]

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für

1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,

2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.

(5a) Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]“

3.2.2.  AVG

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, StF: BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise:

§ 8 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 (unverändert in Kraft seit 01.02.1991):

„§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

ZU A)

3.3.    ZURÜCKWEISUNG DER ANTRÄGE AUF ZUSTELLUNG DES FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSBESCHEIDES UND AUF NACHTRÄGLICHE EINRÄUMUNG DER PARTEIENSTELLUNG IM FERNMELDEBEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNGSVERFAHREN

3.3.1. ANTRÄGE DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Die Beschwerdeführerin beantragte am XXXX bei der belangten Behörde – weil sie sich als übergangene Partei betrachtet – die Zustellung des erlassenen Bewilligungsbescheides betreffend die Funkanlage XXXX sowie die Zuerkennung der Parteistellung in diesem Bewilligungsverfahren. Dieser Anspruch gründe auf einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG zum Schutz ihrer eigenen Gesundheit und jener ihrer Familienangehörigen.

3.3.2.  ENTSCHEIDUNG DER BELANGTEN BEHÖRDE

Die belangte Behörde verneinte die Parteistellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin und wies sowohl ihren Antrag auf Zustellung des angeforderten Bescheides, als auch ihren Antrag auf nachträgliche Einräumung der Parteistellung zurück. Diese stützte ihre Entscheidung primär auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2011/03/0226. Demzufolge kommt einem Nachbarn im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage keine Parteistellung zu. Die Parteistellung eines Nachbarn ist betreffend Bewilligungen von Fernmeldeanlagen gemäß dem TKG 2003 nicht schon im Gesetz vorgesehen. Ein dem Nachbarn zukommendes subjektiv-öffentliches Recht lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab, weil – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 73 Abs. 2 TKG 2003 – in Verfahren nach § 74 iVm § 81 TKG 2003 bereits von Amts wegen zu prüfen ist, ob einem Antrag eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit entgegensteht. Ein subjektives Recht von Dritten, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, bestand laut Verwaltungsgerichtshof nicht:

„Bei der nach den §§ 73 und 81 Abs 6 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen handelt es sich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht jedoch nicht (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2004/03/0100, E vom 4. Mai 2006, 2006/03/0054, E vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232, und E vom 28. Mai 2008, 2008/03/0055).“

3.3.3.  VERFAHRENSGEGENSTAND

Die belangte Behörde wies die beiden Anbringen der Beschwerdeführerin mangels Parteienstellung bzw. Rechtsanspruches zurück.

Verfahrensgegenstand ist demnach alleine die Frage, ob die Zurückweisung durch die belangte Behörde rechtmäßig erfolgt ist (VwGH 19.04.2021, Ra 2021/05/0048). Es steht dem angerufenen Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht zu, wie von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, eine „inhaltliche“ Entscheidung dahingehend zu treffen, dieser Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren zu der in ihrer Wohnnähe gelegenen Funkanlage zu gewähren sowie die belangte Behörde dazu zu verpflichten, den angeforderten Bewilligungsbescheid an die Beschwerdeführerin zuzustellen, bzw. diese – sofern ein solcher Bescheid noch nicht erlassen wurde – zur Durchführung des fernmeldebehördliche Bewilligungsverfahren anzuhalten.

3.3.4.  VORBRINGEN DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Die Beschwerdeführerin, die wegen der beschriebenen Funkanlage um ihre Gesundheit als Nachbarin fürchtet, brachte in ihrer Beschwerde vor, dass das heute geltende TKG 2003 keine individuelle Bewilligungspflicht für jede Mobilfunksendeanlage mehr vorsehe. So sei nicht sichergestellt, dass die gesundheitlichen Belange der Nachbarn (ausreichend) gewährleistet seien. Daraus ergebe sich ein subjektiver Anspruch für eine Parteistellung iSd § 8 AVG.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehe sich auf die Rechtslage des TKG 2003 vor der Novelle 2011 und seien die ausjudizierten Grundsätze des Höchstgerichtes daher durch die zwischenzeitliche Abänderung der maßgeblichen Bestimmungen überholt.

3.3.5.  KEIN VORLIEGEN DER PARTEISTELLUNG DER BESCHWERDEFÜHRERIN

Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur Parteistellung (hier konkret im Bewilligungsverfahren von Funkanlagen nach dem TKG 2003) Folgendes aus (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226):

„Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl die hg Erkenntnisse vom 19. Oktober 2004, 2004/03/0142, und vom 30. Juni 2011, 2008/03/0107, mwN).

Zu prüfen ist also zunächst eine allfällige ausdrückliche Regelung der Parteistellung in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften; in Ermangelung einer solchen Regelung ist entscheidend, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.“

Legt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall um, kommt der Beschwerdeführerin ebenfalls keine Parteistellung zu:

(A)      KEINE PARTEISTELLUNG EX LEGE

Die maßgeblichen Bestimmungen des TKG 2003 enthalten – auch in der aktuellen Fassung – für Nachbarn von Funkanlagen keine ausdrücklichen Regeln der Parteistellung.

Entscheidend ist nach den obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes daher, ob die maßgebenden Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder iSd § 8 AVG auch einen subjektiven Anspruch (und damit die Parteistellung) begründen.

(B)      KEINE PARTEISTELLUNG KRAFT RECHTSANSPRUCHES

Das zentrale Argument der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe bei der Bewilligung von Funkanlagen nicht auch Leben und Gesundheit von Menschen zu prüfen, geht fehl. Die Rechtslage hat sich nämlich nach der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 – wie jüngst auch höchstgerichtlich bestätigt wurde (VfGH 08.10.2020, E 2908/2020; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156-0160: „[…] keine […] relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener […], die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag […]“) – nicht maßgeblich geändert. Die belangte Behörde hat bei Funkanlagen immer noch von Amts wegen auf das Leben und die Gesundheit von Menschen Rücksicht zu nehmen und es besteht weiterhin eine individuelle Bewilligungspflicht für Funkanlagen. Ein subjektives Recht von Dritten, konkret der Beschwerdeführerin, im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die belangte Behörde die ihr gesetzlich übertragenen und amtswegig wahrzunehmenden Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht auch nach der neuen Rechtslage nicht.

Die belangte Behörde verneinte daher zu Recht die Parteistellung der Beschwerdeführerin.

Erst das Bestehen der Parteistellung schafft den Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und Zustellung eines Bescheides. Mangels einer sich explizit oder nach Auslegung des TKG 2003 ergebenden Parteistellung der Beschwerdeführerin betreffend die Bewilligung der in ihrer Nachbarschaft befindlichen Funkanlage wies die belangte Behörde die beiden verfahrenseinleitenden Anbringen der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zurück.

Die an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung etwa dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.

Dies trifft hier zu: Der verfahrenseinleitende Antrag ist zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kann daher unterbleiben.

Zudem ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, die die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde.

ZU B)

3.5.    UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Bewilligungsverfahren Funkanlage Funkbewilligung gesundheitliche Beeinträchtigung Mobilfunkanlage Mobilfunksendeanlage Parteistellung subjektive Rechte Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2239330.1.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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