TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/3 G306 2244719-1

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Veröffentlicht am 03.08.2021
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Entscheidungsdatum

03.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G306 2244719-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Italien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2021,
Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit dem 24.02.2020 im Bundesgebiet auf. Der BF weist im Bundesgebiet keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Der BF geht aktuell im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nach, wohnt jedoch seit dem 06.05.2021 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF gibt an, dass er mit der Genannten eine Lebensgemeinschaft führt und von ihr finanziell unterstützt wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 01.07.2021 gegen den BF ein auf die Dauer von 5 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 22.07.2021 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 27.07.2021), mit dem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde; dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. ohne die Gründe dafür näher auszuführen. Zum Spruchpunkt II. führt sie an, dass der BF in der Schweiz zur Festnahme ausgeschrieben sei und in Deutschland bereits mehrfach vorbestraft wäre. Im Bundesgebiet stehe er erneut unter Verdacht eine strafbare Handlung begangen zu haben und wäre er auch voll geständig dazu. Um welche strafbare Handlung es sich dabei handelt führt die Behörde nicht an.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.


Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF hält sich zwar erst seit knapp 1 ½ Jahre im Bundesgebiet auf, lebt jedoch mit einer österreichischen Staatsbürgerin in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF geht im Bundesgebiet zwar aktuell keiner Beschäftigung nach, wird jedoch offensichtlich von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen angestellt und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat.

Es ist daher der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.


Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2244719.1.00

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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