TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/27 W201 2240086-1

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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Entscheidungsdatum

27.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §53

Spruch


W201 2240086-1/ 3E

IM NAMEN DE R REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren des XXXX , VSNR. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF), vom XXXX , GZ: XXXX , betreffend die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 PG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte am XXXX den Antrag auf Anrechnung der Zeiträume XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX als Ruhegenussvordienstzeiten.

2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag des BF zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF aufgrund seines Übertritts in den Ruhestand am XXXX als Beamter des Ruhestandes zu qualifizieren sei, welchem die Möglichkeit der Beantragung der nachträglichen Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a PG nicht zustehe. Es fehle dem BF somit an der Antragslegitimation. Schließlich handle es sich bei antragsgegenständlichen Zeiten nicht um neu hervorgekommene Zeiten. Als Rechtsgrundlage wurden die § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 53 Abs. 2a Pensionsgesetz 1965 (PG) angeführt.

3. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, er habe der belangten Behörde die Ruhevordienstzeit vom XXXX bis XXXX bereits vor mehreren Jahren mit einem Dokument belegt und über die Gewerkschaft übermittelt. In diesem Dokument sei lediglich der Zeitpunkt bis 30.09.1981 nicht angegeben gewesen. Er habe in der Zeit von XXXX bis XXXX im Unternehmen „ XXXX gearbeitet, welches anschließend seinen Namen auf XXXX geändert habe. In Letzterem habe er auch vom XXXX bis zum XXXX gearbeitet.

4. Am 04.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und wurde am XXXX in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen (Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe c).

Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war der BF bei der Firma XXXX bzw. von 07.01.1981 bis 30.09.1981 bei der Firma XXXX als Kartograph und Übersetzer in XXXX
tätig.

Am 26.07.2004 schloss der BF die Zeit vom XXXX gemäß § 53 Abs. 3 PG von einer Anrechnung aus.

Mit Ablauf des XXXX wurde der BF von Gesetzes wegen in den Ruhestand versetzt.

Am XXXX beantragte der BF die Anrechnung die Zeiträume von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Ruhegenussvordienstzeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig. Vorliegend handelt es sich sohin um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Abweisung der Beschwerde

Rechtsgrundlagen:

Pensionsgesetz 1965 (PG) BGBl. Nr. 340/1965:

Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten

§ 53. (1) Ruhegenussvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenussfähige Zeiten.

(2) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten sind anzurechnen:

a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,

b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,

c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,

d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl I Nr. 146,

e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,

f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlass eines Krieges,

g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,

h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,

i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,

j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,

k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,

l) die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,

m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,

n) die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.

(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

(3) Folgende Ruhegenussvordienstzeiten können angerechnet werden:

a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,

b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,

c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, dass die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.

Ausschluss der Anrechnung und Verzicht

§ 54 (3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten gestorben ist.

Gemäß § 53 Abs. 2a PG sind auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 leg. cit. von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht das BDG 1979 nach seiner Systematik vom komplementären Begriffspaar "Beamter des Dienststandes" und "Beamter des Ruhestandes" aus und umschreibt damit einen jeweils unterschiedlichen Status innerhalb eines aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Ein Beamter ist entweder Beamter des Dienststandes oder Beamter des Ruhestandes, er kann nicht beides gleichzeitig sein. Das Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet daher die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes.
Davon grenzt das BDG 1979 unter Verwendung anderer Begriffe den Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses klar ab, wenn es von der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 BDG 1979) oder dessen Beendigung (§ 148 Abs. 2 BDG 1979 - jetzt § 151 Abs. 2 und 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 43/1995) spricht (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis vom 8. November 1995, VwSlg. 14355 A/1995, sowie § 80 Abs. 4a und Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998) – VwGH 2007/12/0070 vom 23.01.2008.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Der BF trat mit Ablauf des XXXX von Gesetzes wegen in den Ruhestand und war ab diesem Zeitpunkt als „Beamter des Ruhestandes“ zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung, dem XXXX , war er somit kein „Beamter des Dienststandes“, wie vom Gesetz ausdrücklich gefordert. Der belangten Behörde ist daher in ihrer rechtlichen Beurteilung zuzustimmen, dass dem BF als Beamten des Ruhestandes – aufgrund der Systematik vom komplementären Begriffspaares des BDG – die Möglichkeit der Beantragung der nachträglichen Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß dem Wortlaut des § 53 Abs. 2a PG nicht zusteht und es somit an einer diesbezüglichen Antragslegitimation des BF fehlt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragslegimitation öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhegenussvordienstzeiten Ruhestandsbeamter Ruhestandsübertritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2240086.1.00

Im RIS seit

24.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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